Neues Schuldrecht: Gewährleistung beim bürgerlichen Kauf?

  • Hi zusammen.


    Ich habe heute eine Klausur über das neue Schuldrecht geschrieben.


    Eine der Aufgaben bestand darin, zu beschreiben, wie es mit den Gewährleistungsfristen gebrauchter Waren beim bürgerlichen Kauf aussieht.


    Im BWL Buch steht dazu: "Gewährleistung kann beim bürgerlichen Kauf ausgeschlossen werden" Ergo würde ich sagen, sie besteht ersteinmla (genau wie beim Verbrauchgüterkauf (ihhe, was für'n Wort) mit 1 Jahr bei gebrauchter Ware)


    Der Pfaffe hat mir schon auf dem Pausenhof gesteckt, das das nicht richtig sein soll....


    Leider habe ich kein BGB zur Hand um das abzuchecken, kann mir gerad ejemand helfen?


    Thx,
    Kai

  • Alles muß man selber machen... :D


    Ich mache es mal ausführlich.
    Bei einem Verkauf vom Händler an den Privatmann sind grds. 2 Jahre Gewährleistung( Gebrauchte Sachen).
    Diese kann auf 1 Jahr reduziert werden.


    Bei Privaten ist grds. auch zunächst die Gewährleistung von 2 Jahren gültig.
    Diese kann aber bei gebrauchten Sachen ausgeschlossen werden.(§ 438 BGB)


    Gesetzestexte gibts online unter http://dejure.org

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  • Zitat

    Original geschrieben von DaFunk

    Bei Privaten ist grds. auch zunächst die Gewährleistung von 2 Jahren gültig.
    Diese kann aber bei gebrauchten Sachen ausgeschlossen werden.(§ 438 BGB)


    Gesetzestexte gibts online unter http://dejure.org


    Mit anderen Worten habe ich recht, oder?


    Kewl....


    danke!

  • Da muss das BWL Buch irgendwie nen :gpaul: gehabt haben (zumindest wenn es nicht von Neuzehnhundertschießmichtod ist...)


    Und pauschal läßt sich das mit der Einschränkung auch nicht sagen:
    Je nach Situation (z.B. Vorsatz o.ä) sind auch eingentlich Zulässige Einschränkungen nicht zulässig


    CH

  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    Und pauschal läßt sich das mit der Einschränkung auch nicht sagen:
    Je nach Situation (z.B. Vorsatz o.ä) sind auch eingentlich Zulässige Einschränkungen nicht zulässig



    Hier gehe ich eben grundsätzlich vom Normalfall aus. Sonderfälle, wie Vorsatz lasse ich außen vor.


    Ansonsten ist die juristisch korrekte Antwort ja immer: Kommt drauf an:rolleyes:



    DaFunk

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  • Habe ich das jetzt richtig verstanden, daß ich bei meinen (privaten) ebay-Auktionen besser dazuschreibe, daß ich eine Gewährleistung ausschließe, weil ich sonst noch bis zu 2 Jahre für Fehler an der Ware einstehen müßte? :confused:

  • IMHO gilt bei Auktionen sowieso eine andere Rechtssprechung, oder?


    Zumindest bei real-life-Auktionen kauft man die Ware soweit ich weiß immer "wie gesehen".

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

  • > IMHO gilt bei Auktionen sowieso eine andere Rechtssprechung, oder?


    Ja.


    Allerdings ist es noch strittig, ob eine Online-Auktion à la Ebay tatsächlich eine Auktion gem. §156 (AFAIR) BGB darstellt.


    Zur Zeit existiert Rechtsprechung derart dass:

    • der Online-Zuschlag einen gültigen Kaufvertrag erzeugt
    • beim Verkauf eines gebrauchten Gegenstandes via Auktion von privat die Gewährleistung ganz ausgeschlossen werden kann. Das muss allerdings in der Beschreibung explizit erwähnt werden
    • beim Verkauf eines gebrauchten Gegenstands via Auktion durch einen Händler die Gewährleistung auf 1 Jahr begrenzt werden kann. Das muss allerdings in der Beschreibung explizit erwähnt werden
    • beim Verkauf eines neuen Gegenstands via Auktion durch einen Händler die Gewährleistung 2 Jahre beträgt
    • beim Verkauf eines neuen Gegenstands via Auktion durch einen Händler ein wirksamer Vetrag gem. Fernabsatzgesetz zustande kommt


    N.

  • *schluck*


    Na hoffentlich kommt da nicht noch einer meiner Käufer an, weil die gebrauchte Ware auf einmal nicht mehr funnzt :eek:

  • Ich hab jetzt etwas bei Ebay privat verkauft, und der Käufer möchte gerne einen Kaufvertrag.
    Was schreibe ich nun unten drauf wenn ich dafür keine Gewährleistung bieten will. Der verkaufte Artikel hat sowieso noch 20 Monate Händlergewährleistung vom Erstkauf.
    Wie lautet da jetzt die juristisch korrekte Klausel die ich auf den Vertrag schreiben muss?


    Mfg Trialer

    Rentenretter

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