hallo
habe am 05.11.2008 eine überweisung gemacht undgéine falsche kn angegeben.
Heute habe ich eine mahnung bekommen von eon das das geld für den strom nicht da ist.
Kann die bank mir das geld zurückbuchen?
danke
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hallo
habe am 05.11.2008 eine überweisung gemacht undgéine falsche kn angegeben.
Heute habe ich eine mahnung bekommen von eon das das geld für den strom nicht da ist.
Kann die bank mir das geld zurückbuchen?
danke
Du solltest Deiner Bank einen Nachforschungsauftrag erteilen, irgendwo muss das Geld ja sein. Wenn es die von Dir falsch angegebene Kontonummer nicht gibt, dann kommt das Geld automatisch zurück zu Dir. 5.11. war Mittwoch, wäre also noch im Rahmen wenn es morgen oder übermorgen kommt. Wenn es die andere Kontonummer gibt, dann steht dem Empfänger das Geld nicht zu und im Normalfall bucht man das ohne großes Federlesen wieder zurück.
Zweiter Tipp: suche nutzen, ich würde wetten, da hättest Du die Antwort auch gefunden ![]()
ZitatOriginal geschrieben von Erik Meijer
Wenn es die andere Kontonummer gibt, dann steht dem Empfänger das Geld nicht zu und im Normalfall bucht man das ohne großes Federlesen wieder zurück.
Geht es wirklich so einfach? Es könnte ja jeder kommen und behaupten, die Überweisung sei versehentlich erfolgt. Wenn das wirklich so einfach geht - welche Sicherheit habe ich da als Empfänger einer Überweisung, dass die Bank das Geld nicht einige Tage später zurückbucht, weil der Überweisende einfach sagt, er habe sich vertan?
BigBlue007
dann müsste derjenige ja "zufällig" Namen, Kontonummer und BLZ (welche ja dann anscheinend richtig sind) "falsch" angegeben haben...
sobald etwas nicht übereinstimmt kommt das Geld normalerweise zurück. Hatte mal einen Zahlendreher gehabt. Das Geld kam 10 Tage später wieder zurück. Dann hatte ich erst meinen Fehler gemerkt ![]()
ZitatOriginal geschrieben von flatie
BigBlue007
sobald etwas nicht übereinstimmt kommt das Geld normalerweise zurück.
Die Übereinstimmung von Name und Kontonummer wird genauso wie die Unterschrift bei Kleinbeträgen in der Regel nicht überprüft.
Kaum eine Bank wird sich aber in so einem Falle weigern die Überweisung zurückzubuchen.
Wenn es bei jemanden falschen Angekommen ist, und der Nachforschungsauftrag, in dem der Empfänger gebeten wird, das Geld zurück zu schicken, beibt dir nur dir Möglichkeit zivilrechtlich gegen den Empfänger vor zu gehen.
Aber wie die anderen scon sagten, erstmal abwarten, ob das Geld zurück kommt.
Was hast du denn falsch angegeben? Evtl. war auch nur ein Zahlendreher im Verwendungszweck, und dein Strombelieferer konnte die Zahlung nicht zuordnen.
ZitatOriginal geschrieben von BigBlue007
Geht es wirklich so einfach? Es könnte ja jeder kommen und behaupten, die Überweisung sei versehentlich erfolgt. Wenn das wirklich so einfach geht - welche Sicherheit habe ich da als Empfänger einer Überweisung, dass die Bank das Geld nicht einige Tage später zurückbucht, weil der Überweisende einfach sagt, er habe sich vertan?
Jo klar, richtiger Gedanke erstmal, aber flatie trifft es auf den Kopf, auch wenn bei der Überweisung selbst Namensübereinstimmung zur Kontonummer nicht geprüft werden sollte, bei der Nachforschung wird es das und besteht dann eine Abweichung, wird zurückgebucht. Problematisch wirds, wenn der irrtümliche Empfänger nicht flüssig ist...
ZitatOriginal geschrieben von Erik Meijer
Wenn es die andere Kontonummer gibt, dann steht dem Empfänger das Geld nicht zu und im Normalfall bucht man das ohne großes Federlesen wieder zurück.
Wer ist "man"?
Ohne Zustimmung des Empfängers kann, wird und darf da nichts zurückgebucht werden - auch wenn es dem irrtümlichen Empfänger nicht zusteht.
Das mit der Überürüfung der Übereinstimmung von Kontonummer und Empfänger hat sich doch (zumindest im beleglosen Verkehr?) geändert, entscheidend ist die Kontonummer.
Wenn man auf ein falsches, existentes Konto überwiesen hat, muß man über den Kontoinhaber die Bank ermitteln und von diesem den grundlos erlangten Betrag nach § 812 I BGB herausverlangen. Hat dieser das Geld jedoch auf den Kopf gehauen, sodaß er nicht mehr bereichert ist, ist er nach § 816 III BGB weder zur Herausgabe noch zum Ersatz verpflichtet.
"man" ist die Bank des irrtümlichen Empfängers.
ZitatOhne Zustimmung des Empfängers kann, wird und darf da nichts zurückgebucht werden
Ich bin kein Jurist, aber die gängie Bankpraxis sieht definitiv anders aus.
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