Kann man eine falsch getätigte übeweissung rückgängig machen

  • Zitat

    Original geschrieben von Erik Meijer
    wenn ein offensichtlicher Fehler passiert ist, was spricht dagegen, den zu korrigieren? I


    Die Rechtslage?
    Deswegen sollte, nein muss man nicht den gangbarsten (also den nach "gesundem Menschenverstand") weg gehen, sondern den, den die Rechtslage vorgibt.
    In der Praxis dürfte sowieso die überwiegende Mehrheit aller Kontoinhaber der Rückbuchung eines Irrläufers problemlos zustimmen - nur Einholen sollte man die schon.

    „Im Übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht“
    (Kurt Tucholsky)

  • Zitat

    Original geschrieben von TM1
    Glaube ich sofort.
    Banken halten sich gerne mal nicht an bestehende Gesetze.


    Ja? Dann bring mir doch mal ein paar Beispiele.

    Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf am Arbeitsplatz.

  • Scheinbar ist die Bankenpraxis (wenn sie denn wirklich so sein sollte) nicht gesetzeskonform. Einfach zurückholen dürfte nicht möglich sein:


    Zitat


    Auftragsstornierung
    Nach Fehlüberweisungen hat der Kunde nur zwei Möglichkeiten, die Überweisung rückgängig zu machen. Wenn das Geld noch nicht auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben ist, kann die Überweisung storniert werden. Im BGB, § 676a, heißt es: „Der Überweisende kann den Vertrag vor Beginn der Ausführungsfrist jederzeit kündigen. Die Ausführungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages“. Heißt, bis Mitternacht, mindestens bis Schalterschluss, kann der Fehler behoben werden. Herausgabe. Nach der Gutschrift beim Empfänger sind die beteiligten Banken außen vor. Das Geld kann nur direkt vom Empfänger gefordert werden. Begründung laut BGB, § 812: „Dieser ist ungerechtfertigt bereichert.“ Hat der Empfänger das Geld aber bereits ausgegeben, wie in dem anfangs beschriebenen Münchener Fall, ist es für den Kunden verloren.


    Quelle (ok, auf die würde ich mich vor Gericht nicht gerade berufen, aber fürs Erste sollte es reichen).


    Das Aktenzeichen für das von mir auf Seite 1 gebrachte Gerichtsurteil findet man hier.

  • Zitat

    Original geschrieben von Timeslot
    ist er nach § 816 III BGB weder zur Herausgabe noch zum Ersatz verpflichtet.


    Mal abgesehen davon, dass es in meinem BGB keinen § 816 III gibt (und Du evtl. § 818 III meinst), ist das natürlich völliger Blödsinn.
    Egal wie es "auf den Kopf gehauen" wurde - selbst der vergangene Vollrausch bleibt eine Bereicherung in diesem Sinne.


    Zitat

    Original geschrieben von Erik Meijer
    Ja? Dann bring mir doch mal ein paar Beispiele.


    Z.B. die Berechnung von Gebühren für Lastschriftrückgaben noch lange nach dem letztinstanzlichen BGB-Urteil, welches das verbot.

    „Im Übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht“
    (Kurt Tucholsky)

  • wie gesagt, ich bin kein Jurist. Ich kann nur aus der Erfahrung berichten, so wie ich es erlebt habe. Ich habe mehrfach selber solche Anfragen auf den Tisch bekommen. Bei offensichtlichen Dingen wie Zahlendrehern o.ä. - sprich das andere Konto gibt es, der Name passt auch, da habe ich dann ohne Kundenrücksprache entschieden und ggfs. nachträglich informiert, ja. War der Sachverhalt nicht offensichtlich, habe ich natürlich auch den Kunden angerufen und das Vorgehen mit ihm abgestimmt.

    Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf am Arbeitsplatz.

  • Zitat

    Original geschrieben von Erik Meijer
    Und was den zivilrechtlichen Anspruch angeht: was machst Du mit Empfängern, die eine falsche Kontonummer angegeben haben? Da hat der Absender dann eben keinen Fehler gemacht...

    Richtig, da hat der Absender keinen Fehler gemacht. Aber auch hierbei gibt es natürlich einen zivilrechtlichen Anspruch, erst gegen den falschen Empfänger und kann oder will der nicht leisten, dann gegen den richtigen Empfänger mit der falschen Angabe. Oder meinetwegen auch der richtige Empfänger gegen den falschen Empfänger. Oder...


    Jedenfalls hat die Bank keinerlei Veranlassung oder Berechtigung, irgendwelche gebuchten Überweisungen "einfach mal so" zurückzuholen. Das darf nicht sein. Das haben Absender und der/die Empfänger unter sich (ggf. mit Zuhilfenahme eines Richters) zu regeln.



    Zitat

    Original geschrieben von Erik Meijer
    wie gesagt, ich bin kein Jurist. Ich kann nur aus der Erfahrung berichten, so wie ich es erlebt habe.

    Das wirft dir auch keiner vor und es ist ja gut, dass du deine Erfahrungen berichtest. Ich hätte ein solches Vorgehen nur niemals für möglich gehalten.

    Abenteuer o2 - der Netzbetreiber ohne Netz

  • Zitat

    Original geschrieben von petersandi
    Das wirft dir auch keiner vor und es ist ja gut, dass du deine Erfahrungen berichtest. Ich hätte ein solches Vorgehen nur niemals für möglich gehalten.


    Man sieht doch aktuell, dass bei Banken alles möglich ist, was man niemals für möglich gehalten hätte ;)


    Rein formal könnte man als Kontoinhaber natürlich gegen eine solche "Rückbuchung auf dem kurzen Dienstweg" protestieren und würde selbstverständlich auch Recht bekommen. Dann würde die Rückbuchung ohne Genehmigung storniert und eine neue, mit Genehmigung, gebucht.
    Wenn man keine Genehmigung dazu gibt, würde nur der Klageweg bleiben - aber als rechtstreuer Bürger tut man sowas ja nicht.

    „Im Übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht“
    (Kurt Tucholsky)

  • Zitat

    Original geschrieben von TM1
    Mal abgesehen davon, dass es in meinem BGB keinen § 816 II gibt (und Du evtl. § 818 II meinst), ist das natürlich völliger Blödsinn.
    Egal wie es "auf den Kopg gehauen" wurde - selbst der vergangene Vollrausch bleibt eine Bereicherung in diesem Sinne.




    Z.B. die Berechnung von Gebühren für Lastschriftrückgaben noch lange nach dem letztinstanzlichen BGB-Urteil, welches das verbot.


    Zu scheinst Dich ja etwas besser mit der juristischen Seite auszukennen. In dem von mir zitierten Fall war die Bank nicht haftbar (da Onlineüberweisung) und bei der Empfängerin war nichts zu holen (auch wenn ein Rechtsanspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung besteht, muss man den auch durchsetzen können).


    Zitat

    Original geschrieben von Erik Meijer
    wie gesagt, ich bin kein Jurist. Ich kann nur aus der Erfahrung berichten, so wie ich es erlebt habe. Ich habe mehrfach selber solche Anfragen auf den Tisch bekommen. Bei offensichtlichen Dingen wie Zahlendrehern o.ä. - sprich das andere Konto gibt es, der Name passt auch, da habe ich dann ohne Kundenrücksprache entschieden und ggfs. nachträglich informiert, ja. War der Sachverhalt nicht offensichtlich, habe ich natürlich auch den Kunden angerufen und das Vorgehen mit ihm abgestimmt.


    Vielleicht solltest Du dann mal die Bankenpraxis (zumindest in Deinem Hause) überdenken. Ich vermute nämlich, dass im Streitfall auch ein Bänker bei nicht gesetzeskonformer Ausübung seiner Tätigkeit zur Rechenschaft gezogen werden kann.

  • Zitat

    Original geschrieben von tkleyman
    und bei der Empfängerin war nichts zu holen (auch wenn ein Rechtsanspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung besteht, muss man den auch durchsetzen können).


    Das ist ja etwas völlig anderes - dass es einen gewaltigen Unterschied zwischen Anspruch haben und Anspruch durchsetzen gibt, ist klar.

    „Im Übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht“
    (Kurt Tucholsky)

  • Zitat

    Original geschrieben von TM1
    Das ist ja etwas völlig anderes - dass es einen gewaltigen Unterschied zwischen Anspruch haben und Anspruch durchsetzen gibt, ist klar.


    Dann dürfte doch mit


    Zitat


    Nach der Gutschrift beim Empfänger sind die beteiligten Banken außen vor. Das Geld kann nur direkt vom Empfänger gefordert werden. Begründung laut BGB, § 812: „Dieser ist ungerechtfertigt bereichert.“


    alles klar sein, oder?


    Wenn es nach Gutschrift beim Empfänger noch von irgendeiner Bank bewegt wird, ist sie haftbar.

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