Schnee und Glatteis: Fragen rund um die Räumpflicht

  • Zitat

    Original geschrieben von kinslayer


    Vor der im Thread erwähnten Banki war in den letzten Wochen nicht ein Körnchen Salz oder Splitt gelandet ,das sollte bei der Beurteilung der Sachlage auch bedacht werden.


    Werden die Sache eh über einen Anwalt angehen.Muß,kann oder sollten man auch eine Anzeige wegen fahrlässige Körpeerverletzungs stellen?Wäre das hilfreich oder sinnvoll?


    Hi,


    auch von mir gute Besserung!


    In Werl muss an Sonn- und Feiertagen erst ab 8 Uhr gestreut werden, wie dir Herr P. telefonisch wohl auch mitgeteilt hat.


    Ich war in den letzten 2 Wochen in mindestens 7 verschiedenen Städten der Umgebung und es ist keine Stadt so schlecht geräumt worden wie Werl! Die Schneepflüge haben den Schnee auf den Bürgersteigen verteilt, das Streuen von Salz ist im Kreis nur der Kommune gestattet, welche leider seit Anfang Dezember keins mehr im Bestand hat. Irgendwann hat man dann einfach gänzlich kapituliert!


    Habt ihr euch denn schon mal direkt mit der Sparkasse in Verbindung gesetzt?

    Ich habe dem Teufel meine Seele verkauft und jetzt sind wir beide ein wenig aufgeregt...!

  • Schuhspikes!


    Mal ein etwas anderer, ganz praktischer Tipp:
    Da wir hier in Berlin die meiste Zeit des Winters von geräumten Bürgersteigen nur träumen können (sogar mitten auf dem Alex ist es meist a...glatt), kann ich jedem nur Schuhspikes / Schuhkrallen / Schneeketten empfehlen.
    Das ist eine lohnende Anschaffung, die einem seine Gesundheit auf jeden Fall wert sein sollte!
    Ich finde es immer recht amüsant, meine rutschenden Mitmenschen zu beobachten, während die Spike-Träger sicheren Schrittes durch die Pleitenhauptstadt schreiten. :D Die Schuhspikes sind auch gut als sinnvolles Geschenk für groß und klein, alt und jung, geeignet! :)


    Dieses Modell hat sich z.B. bei mir und meinen Nachbarn sehr bewährt:
    http://www.amazon.de/exec/obid…017HJ9VQ/telefontref04-21 :top:


    Und nicht ganz so gut haltbar, aber auch brauchbar sind diese hier:
    http://www.amazon.de/exec/obid…036YJDD2/telefontref04-21

  • Vielen Dank für die Genesungswünsche laudanum.
    Mit Hr.P. habe ich telefoniert.Bei uns in Werl ist sogar 9Uhr am Wochenende die Grenze zur Räumpflicht.


    Danke Sebastian für das Ändern des Threadtitel. :top:


    Also ich dachte auch wie archie83 das die Sparkasse dem Staatsanwalt beweisen muß,das sie ihrer Pflicht nachgekommen ist.Wobei die Frage im Raum steht,ob die Staatsanwaltschaft den Fall überhaupt verfolgt.


    Die Sparkasse habe ich noch nicht kontaktiert.Meint ihr das macht Sinn?Wollte alles,wenn meine Frau aus dem Krk kommt,über den Anwalt klären lassen.


    Das mit den Schuhspikes ist ne mega gute Idee. :top:

    Life is too short to be small.

  • Hab ich da n Denkfehler? Wenn jemand gegen die Sparkasse klagt, dann muss doch derjenige der Sparkasse nachweisen, dass etwas NICHT in Ordnung war. Seit wann muss ich denn vor Gericht in Deutschland meine Unschuld beweisen, wenn ich Beklagter bin?


    Und ja, ich würde immer erst den direkten Weg gehen. Wenn der Kontakt mit der Sparkasse nichts nützt, kann der Weg zum Anwalt ja immer noch genutzt werden.

    Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf am Arbeitsplatz.

  • Zitat

    Und ja, ich würde immer erst den direkten Weg gehen. Wenn der Kontakt mit der Sparkasse nichts nützt, kann der Weg zum Anwalt ja immer noch genutzt werden.


    Vermute das es nichts nützt,da ja am Wochenende der Zeitkorridor von 9:00Uhr bis 20:00 besteht bez. der Streupflicht.


    Zitat

    Hab ich da n Denkfehler? Wenn jemand gegen die Sparkasse klagt, dann muss doch derjenige der Sparkasse nachweisen, dass etwas NICHT in Ordnung war. Seit wann muss ich denn vor Gericht in Deutschland meine Unschuld beweisen, wenn ich Beklagter bin?


    Wir behaupten zuerst das die Sparkasse ihre Pflicht nicht nachgekommen ist.Beweis liegt noch im Krankenhaus.
    Sie müssen jetzt nicht ihre Unschuld zuerst beweisen.Vielmehr den Gegenbeweis erbringen ,das sie ihre Pflicht nachgekommen ist.
    Aber vieleicht liegt der Denkkfehler auch bei mir.

    Life is too short to be small.

  • Zitat

    Original geschrieben von kinslayer
    Vermute das es nichts nützt,da ja am Wochenende der Zeitkorridor von 9:00Uhr bis 20:00 besteht bez. der Streupflicht.



    Wir behaupten zuerst das die Sparkasse ihre Pflicht nicht nachgekommen ist.Beweis liegt noch im Krankenhaus.
    Sie müssen jetzt nicht ihre Unschuld zuerst beweisen.Vielmehr den Gegenbeweis erbringen ,das sie ihre Pflicht nachgekommen ist.
    Aber vieleicht liegt der Denkkfehler auch bei mir.


    Jein, Du musst beweisen, dass die Sparkasse (wenn sie denn tatsächlich verpflichtet ist diesen Teil zu räumen und dies nicht u.U. in die Zuständigkeit der Gemeinde oder Stadt fällt) ihrer Räumpflicht nicht nachgekommen ist und nicht nur behaupten.


    Es ist nicht ausreichend, einfach auf Deine Frau und das kaputte Sprunggelenk zu verweisen, sondern Ihr müsst im Prinzip den lückenlosen Beweis erbringen, dass der Sturz Deiner Frau kausal auf ein schuldhaftes Fehlverhalten gegen die Räumpflicht von Seiten der Sparkasse zurückzuführen ist. Hieran wird es im Ergebnis höchstwahrscheinlich schon scheitern:


    1.) Zum Zeitpunkt des Sturzes bestand keine Räum- oder Streupflicht
    2.) Ob der Räumpflicht am Vortag (oder am Unfalltag nach 9 Uhr) nachgekommen wurde spielt zunächst keine Rolle bzw. es ist kein wirklicher Beweis


    Solange Ihr nicht entsprechend darlegen könnt, dass die Bank hier ein Verschulden trifft, braucht diese im Prinzip erstmal gar nichts zu tun auch keinen "Gegenbeweis" anbringen.
    Ihr müsstest die Bank "überführen" und erst dann müsste die Bank ggf. einen Gegenbeweis anführen (was in der Praxis aber sicherlich auch schon bei einem recht dünnen "Beweisvortrag" der Gegenpartei gemacht wird). Heißt wenn die bspw. also einen Zettel vorlegen auf der Hausmeister o.ä. abgehakt hat, dass am Vorabend entsprechend um 20:30 gestreut worden ist hat das Gericht jetzt euren Vortrag und den Zettel und muss dann abwägen.


    Hinzu kommt ja auch das bereits verlinkte Urteil in dem bei einer Gefährdungslage es eben auch zu berücksichtigen ist, ob die angetretene Tour um die Uhrzeit und bei dem Wetter denn nun notwendig war oder nicht (weil Du weiter vorne gefragt hattest: Wer zur Arbeit fährt hat dieses Problem nicht, da es sich eben um eine notwendige Tour handelt).


    Und da es ja immer noch heißt "in dubio pro reo" sehe ich in dieser Konstellation eher schlechte Chancen hier wirklich erfolgreich gerichtlich was erreichen zu können, insofern sind die Chance da im Gespräch mit der Bank direkt evtl. sogar besser.

  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    Und da es ja immer noch heißt "in dubio pro reo" sehe ich in dieser Konstellation eher schlechte Chancen hier wirklich erfolgreich gerichtlich was erreichen zu können, insofern sind die Chance da im Gespräch mit der Bank direkt evtl. sogar besser.


    Dieser Grundsatz existiert nur im Strafrecht ;)

  • Was nichts daran ändert, dass auch in einem Zivilprozess der Beweisvortrag des Klagenden so überzeugend sein muss, dass der Richter keine Zweifel an der Schuld bzw. dem Versäumnis des Beklagten haben darf.


    Für ein "es hätte vielleicht sein können dass" wird kein Richter dem TE einen Schadensersatz zusprechen.

  • Wenn der Unfalll in den Grenzen der bestehenden Räum- und Streupflicht geschehen wäre, nimmt die Rspr. teilweise einen Anscheinsbeweis an. D.h. es wird dann vermutet, dass der Sturz und die damit verbundenen Folgen nicht eingetreten wären, wenn die Bank ihrer Streupflicht nachgekommen wäre (dieses Urteil des OLG Celle kann man hierzu ganz gut lesen: http://app.olg-ol.niedersachse…dus/volltext.php4?id=3289 ).


    Da hier der Sturz ja offenbar außerhalb der Streupflichtzeiten geschah, gilt dieser Anscheinsbeweis eben nicht.


    Es dürfte daher auch meiner Ansicht nach leider äußerst schwer werden, hier der Bank eine Pflichtverletzung nachzuweisen.

  • Zitat

    Original geschrieben von kinslayer
    Vermute das es nichts nützt,da ja am Wochenende der Zeitkorridor von 9:00Uhr bis 20:00 besteht bez. der Streupflicht.


    Verschlimmern kannst Du es durch den Kontakt mit der Sparkasse aber eigentlich auch nicht. Wie gesagt, der Weg zum / über einen Anwalt steht Dir danach ja immer noch offen. Auch wenn ich die Chancen da auch eher als gering ansehen würde.


    War denn eigentlich gar nicht geräumt oder wenigstens eine Schneise frei? Wenn die da gewesen sein sollte, würde ich die Chancen offen gestanden noch geringer ansehen als gering.

    Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf am Arbeitsplatz.

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