Problem mit Versandhaus - Wie vorgehen?

  • Zur Geschichte:



    Ein Freund von mir hat letztes Jahr im Januar bei einem Versandhaus was bestellt. Er hat eine Ratenzahlung von 18 Monaten vereinbart. Die Rate wird jeden Monat pünktlich bezahlt.


    Jetzt hat mein Freund Anfang Januar 2009 wieder was bei diesem Versandhaus bestellt. Diesmal bekam eine Mail, daß er eine Anzahlung von 100 Euro leisten muß (sperriger Artikel, Speditionslieferung.....). Dann passierte nichts mehr. Vor zwei Tagen erhielt er dann einen Brief von dem Versandhaus. Leider kann man den Artikel nicht liefern, da er ausverkauft ist. Von den 100 Euro Anzahlung wurde nichts geschrieben. Also rief mein Freund die kostenpflichtige Hotline an.
    Dort teilte man ihm mit, daß man die 100 Euro dem Kundenkonto gutgeschrieben und mit der Restsumme der alten Bestellung verrechnet hat.
    Damit ist mein Freund nicht so ganz einverstanden. Er zahlt einen Ratenaufschlag und bekommt ja nichts gutgeschrieben, wenn der Artikel vor Ablauf der 18 Monate bezahlt ist.
    Jetzt zur Kernfrage:
    Kann mein Freund seine 100 Euro zurückverlangen? Oder kann das Versandhaus so vorgehen?



    tobifr

  • sehr seltsames Vorgehen das ich nur verstehen könnte wenn der Käufer mit seiner Ratenzahlung in Verzug war.


    Grundsätzlich darf man fällige Zahlungen gegenrechnen, wenn also keine Raten überfällig war gab es meiner Meinung nach auch keinen offenen Posten mit dem die Verrechnung möglich gewesen wäre.


    Üblicherweise laufen Ratenzahlungen doch sowieso über Banken - also eine dritte Person für die ich mir selbst im Falle von überfälligen Raten nicht vorstellen könnte das der Verkäufer eine Verrechnung vornehmen darf...

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

  • Zitat

    Original geschrieben von polli
    sehr seltsames Vorgehen das ich nur verstehen könnte wenn der Käufer mit seiner Ratenzahlung in Verzug war.


    Grundsätzlich darf man fällige Zahlungen gegenrechnen, wenn also keine Raten überfällig war gab es meiner Meinung nach auch keinen offenen Posten mit dem die Verrechnung möglich gewesen wäre.


    Üblicherweise laufen Ratenzahlungen doch sowieso über Banken - also eine dritte Person für die ich mir selbst im Falle von überfälligen Raten nicht vorstellen könnte das der Verkäufer eine Verrechnung vornehmen darf...




    Das ist ja das, was mich auch verwundert. Die Raten werden pünktlich bezahlt. Es gibt also keinen Grund für das Versandhaus, das Geld zu behalten.



    tobifr

  • Sag deinem Freund doch, dass er denen eine Mail schicken soll und sich massiv beschweren soll, vielleich hilft das... bei manchen hilft das

    Ein altes skandinavisches Sprichwort sagt:
    Gelber Schnee schmeckt nicht nach Zitrone!

  • Dein Freund möge dem Versandhaus mitteilen, er fordere die 100€ unverzüglich im Wege der condictio causa data causa non secuta gem. § 812 II 2 2. Alt. BGB zurück.


    Eine Aufrechnungslage dürfte wegen der fristgemäß bedienten Raten nicht bestehen.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • und nicht vergessen gleich die Übersetzung mit zu schicken - kann mir nicht vorstellen das der übliche Empfänger der Emails im Versandhaus auch nur im Ansatz versteht was Dauerposter da schreibt ;-)

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

  • Copy & Paste in Google bekommen auch die Pfeifen noch hin ;)

    "Wer denkt, er kommt morgen mit seinem Wissen von heute weiter, ist übermorgen schon von gestern."

  • Da war schon reichlich Alkohol im Spiel ;)


    Zum Kondiktionstyp stehe ich nach dem Erwachen nicht mehr 100%ig. Müsste aber stimmen und ist außerdem zunächst völlig egal: Gemeint ist eine Rückabwicklung im Rahmen einer Leistungskondiktion des Bereicherungsrechts, nachdem der mit der Leistung erfolgte Zweck (= Abschluss eines Kaufvertrags) nicht eingtreten ist. Anspruchgrundlage sind zunächst die §§ 812ff. BGB, was für die Versandhäusler ausreichen sollte.


    Eine Beseitigung dieses Kondiktionsanspruchs im Wege der Aufrechnung erscheint mir nicht möglich, da es, wenn die planmäßigen Raten pünktlich getilgt worden sind, an einer aufrechenbaren Gegenforderung des Versandhauses fehlt. Somit bleibt die Hauptforderung bestehen.


    Sicherheitshalber aber noch mal einen Blick in die Bedingungen des Finanzierungsvertrags schauen, ob die etwas Besonderes in diesem Sinne vorsehen.


    Ist die Finanzierung hier nicht eh über eine dritte Person (z.B. Hausbank des Versandhauses) gelaufen?

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Ist die Finanzierung hier nicht eh über eine dritte Person (z.B. Hausbank des Versandhauses) gelaufen?


    Versandhäuser wie Neckermann gehen selbst in Vorleistung (ohne Bonitätsberechnung und ähnlichem).
    Absolut krankes System. Das Ergebnis sieht man dann bei Peter Zwegert (obwohl, die Sendung ist fast genauso krank). :D


    Gruß


    Tommy

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