Zitat aus einem Urteil:
"Selbst wenn man das Paintballspiel nicht als harmloses Amüsement betrachtet, sondem als ausgesprochene Geschmacklosigkeit (was letztlich eine Frage des persönlichen Geschmacks ist), ist ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG zu verneinen, weil diese Norm keine Geschmacklosigkeiten verbietet..."
:D:D Da hatte ein Richter mal Humor. Im Endeffekt kommt also alles so wie bereits zu Anfang dieses Beitrags mehrfach vermutet: Viel heiße Luft um nichts.