Kündigungsrücknahme bei ePlus aber keine VVL

  • Möchte die Kündigung eines ePlus Vertrages zurückziehen und dann über einen TT-Partnershop verlängern, der mir ein faires Angebot mit Auszahlung gemacht hat.


    Wie gehe ich jetzt vor? Möchte nur die Kündigung zurück nehmen, aber nicht Gefahr laufen dann bei der Rücknahme direkt gleich über ePlus zu verlängern (telefonische Rücknahme wollte ich deshalb vermeiden), da mir dann die Auszahlung des TT-Partnershops flöten geht ... wie gehe ich am besten vor??


    Danke und Gruß
    xx4

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  • Laß das doch den Shop machen. Die haben ja dann ne Vertragsverlängerung von dir unterschrieben vorliegen und kümmern sich in der Regel um alles weitere.

    "Sein glasklarer Verstand wurde von keinem Anflug von Wissen getrübt..."

  • Korrekt. Verlängere deinen Vertrag einfach über einen Shop und die Kündigung wird somit unwirksam.

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    Fonic (GGfrei)

  • Zitat

    Original geschrieben von Metzger80
    Korrekt. Verlängere deinen Vertrag einfach über einen Shop und die Kündigung wird somit unwirksam.


    Das geht nicht!
    Ich muss die Kündigung persönlich zurücknehmen ...
    Sagt zumindest der TT-Händler!
    Und ich glaube nicht, dass er mich anlügt, da er ja auch seine Provision bekommen möchte!


    Gruß
    xx4

    Honda VTR 1000 SP1 - die Kraft der zwei Herzen

  • Das ist absolut nicht nötig, wenn der Vertrag vom Händler verlängert wird, erfolgt automatisch die Rücknahme einer ewaigen Kündigung, das steht sogar auf dem VVL Formular was du unterschreiben musst standardmässig immer so drauf.


    „Der Mann, der gesagt hat ‚Ich hätte lieber Glück als Talent.’ hat tiefe Lebensweisheit bewiesen. Manchmal will man nicht wahrhaben, wie viel im Leben vom Glück abhängt. Es ist erschreckend, wie viel außerhalb der eigenen Kontrolle liegt. Es gibt Augenblicke in einem Tennismatch, da trifft der Ball die Netzkante und kann für den Bruchteil einer Sekunde nach vorn... oder nach hinten fallen. Mit einem bisschen Glück fällt er nach vorn... und man gewinnt oder vielleicht auch nicht und man verliert.“

  • Zitat

    Original geschrieben von xx4
    Das geht nicht!


    Doch. Musste die Kündigung auch noch nie selbst zurücknehmen.

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  • Die Rücknahme einer Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist nach deren Zugang beim Empfänger aus rechtlicher Sicht überhaupt nicht mehr möglich.


    Was hier gemeinhin als "Kündigungsrücknahme" kursiert, ist der (Wieder-)Abschluss eines Vertrags mit dem bisherigen Anbieter bei Fortgelung der alten Bedigungen. Ist die Kündigungsfrist des ursprünglichen Vertrags bereits abgelaufen, liegt in solcher Kündigungsrücknahme der Abschluss einer Vertragsverlängerung mit dem bisherigen Anbieter, die man streng genommen wieder nur fristgerecht kündigen kann - meist nach einem Jahr. Oder man verlängert bei gleicher Gelegenheit aktiv um zwei Jahre.


    Und das ist ja gerade nicht gewollt - wenn ich den Fred richtig interpretiere.


    Warum ein solches (neuerliches) Vertragsverhältnis nicht gleich bei einem Partnershop begründet werden kann, leuchtet mir nicht so recht ein.


    Insoweit wäre der Rat eines Praktikers hilfreich.


    Frankie

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