ZitatOriginal geschrieben von stefanniehaus
Anscheinend nur Festnetz
Nun ja ... wobei die Frage auftaucht, was mit "an festen Standorten zu erbringende Leistungen" sind.
Die ersten Fragen sind schon, worin die zu erbringende Leistung besteht und wo sie letztlich erbracht wird.
Bei Funkdienst wohl am ehesten am Standort der Sende- und Empfangsanlagen. An diesem Ort empängt der NB die Signale des Teilnehmers und leitet sie weiter. Das ist eine Leistung. Und von dort aus wird auch gesendet. Auch eine Leistung.
Leistungsort muss also nicht der zufällige Platz sein, an dem sich das Handy befindet. Nicht ohne Grund berufen sich NB ja darauf, dass man nicht an jedem Ort einen Anspruch darauf hat, sein Handy betreiben zu können.
Der Teilnehmer muss ggf. auch durch Veränderung der Position darür sorgen, dass er im Bereich der BTS ist und nicht der NB muss die BTS zu diesem Zweck versetzen.
Für den Funkweg zwischen Handy und BTS wird nach ständiger Praxis der NB also der Teilnehmer veranwortlich gemacht. Er muss dazu ein Mobilfunkgerät betreiben, mit dem er die BTS erreichen kann. Anders wäre es mgl., wenn der NB Geräte zur Verfügug stellt.
Ist das mal geklärt worden?
Zum anderen ist die Frage, was mit einem "festen Standort" gemeint ist. Wie groß darf dieser Ort sein?
Ich möchte nur darstellen, dass vieles nicht so einfach ist, wie es scheint.
Die Höhe der Gebühren für die Kartensperren vermag ich nicht zu beurteilen.
Hinsichlich der Rücklastschriften darf der TK-Anbieter m.W. nur die ihm tatsächlich angefallenen Auslagen in Rechnung stellen. Dazu existiert verbindliche Rechtsprechung des BGH (ein Urteil aus dem Jahre 2005, wenn ich das richtig in Erinnerung habe). Hier muss man nichts mehr ausfechten.
Die geforderten 17,50 € halte ich jedenfalls für nicht nachvollziehbar.
Inwieweit man eine beanspruchte Pauschale ohne Einzelaufstellung akzeptieren kann/sollte, wird man sicher durch einen Anruf bei der Verbraucherzentrale oder durch einen Blick auf einschlägige Internetseiten klären können.
Frankie