Handy ist ein B-Verstoß (also weniger schwerwiegend) nach 246 BKatV: http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/bkatv_87.php
§ 2a Abs. 2 StVG besagt dann: "Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen,[..], so hat [..] die Fahrerlaubnisbehörde
1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,[..]"
Also von jetzt an vorsichtig und alles wird gut.
P.S.
ZitatOriginal geschrieben von newage_02
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Am besten Schuld zugeben, Strafe zahlen und zusehen, dass man während der Fahrt nicht mehr telefoniert.
Interessante Antwort auf die gestellte Frage.