Girokonto kostenlos - wo?

  • Zitat

    Original geschrieben von Goyale
    Wenn mich die Sache betreffen würde, würde ich nur aus Spaß rechtlich gegen jedes Aufdrücken einer Grundgebühr vorgehen. Das Prozesskostenrisiko wäre es mit wert :D.

    Zwar ein anders gelagerter Fall, IMHO aber uebertragbar: http://www.it-rechtsinfo.de/le…arantie-bei-it-produkten/

    Zitat

    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in § 202 vor, dass „die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden darf“. Jede Vereinbarung über eine längere Verjährung als dreißig Jahre ist demnach unzulässig.
    [...]
    Die lebenslange Garantie steht daher bei tatsächlicher Überschreitung dieser 30 Jahre (siehe Beispielsfall) der gesetzlichen Regelung des § 202 BGB entgegen und ist damit unwirksam.

    Letztendlich zaehlt aber nicht die Werbung, sondern das Kleingedruckte.

  • Zitat

    Original geschrieben von harlekyn
    Zwar ein anders gelagerter Fall, IMHO aber uebertragbar: http://www.it-rechtsinfo.de/le…arantie-bei-it-produkten/
    Letztendlich zaehlt aber nicht die Werbung, sondern das Kleingedruckte.


    Die Frage ist, was in Deinem Beispiel passiert:
    Gilt die Garantie dann 30 Jahre lang, oder gelten gesetzliche Garantiefristen?
    Kann sich auch derjenige, welcher die lebenslange Garantie angeboten hat, selber mit Hinweis auf das BGB aus der lebenslangen Garnatie rausreden (oder kann nur ein Wettbewerber dieses wettbewerbswidrige Verhalten abmahnen, und erst danach kommt der Garantiegeber aus dem "lebenslang" raus)?


    30 Jahre lang ein "lebenslang grundgebührfreies" Konto wäre doch auch schon mal nicht schlecht ;).

  • Zitat

    Original geschrieben von Goyale
    ... Es geht darum, dass ein Vertrag mit fester Laufzeit, nämlich mit _mit lebenslanger Laufzeit_, geschlossen wurde, den die Postbank NICHT vor Fristende ordentlich kündigen kann.
    ...


    Das ist so nicht richtig. Es wurde kein Vertrag mit lebenslanger Laufzeit abgeschlossen.


    Abgeschlossen wurde ein Vertrag von unbestimmter Dauer (also eben nicht mit fester Laufzeit), der selbstverständlich unter Einhaltung gesetzlicher Modalitäten gekündigt werden kann. Sowohl vom Kontoinhaber als auch von der Bank. Lediglich rechtsmissbräuchliche Kündigungen sind ausgeschlossen - eine Latte, die aber relativ hoch liegt.



    Zitat

    Original geschrieben von Goyale
    ... Wenn mich die Sache betreffen würde, würde ich nur aus Spaß rechtlich gegen jedes Aufdrücken einer Grundgebühr vorgehen. Das Prozesskostenrisiko wäre es mit wert :D.


    Prinzipiell hast Du Recht. Im Hinterkopf musst Du aber mit der Möglichkeit rechnen, dass das Bankinstitut die Kontoverbindung im Falle des Unterliegens kurzerhand kündigt.


    Folge:
    Juristisch gewonnen ... aber nutzlos jewäss. :rolleyes:



    Edit:
    Jede Medaille hat halt drei Seiten ... mindestens. ;)

  • kündigt die PB, um maliziöse Grundpreise durchzusetzen ? - ?


    irgendjemand schrieb nach meiner Erinnerung - auf TT oder VFT - dass:


    ...eine Bank heutzutage nicht mehr ohne weiteres einen Girokonto-Kunden loswerden könne, das verhielte sich sinngemäss wie mit einem Mieter in einer Mietwohnung.


    Es müsse ihm - sinngemäss - schon vertragswidriges Verhalten nachgewiesen werden.


    Ich halte das für plausibel. Es geht dabei nicht nur um die reine Gesetzeslage, sondern wohl auch um Rechtsprechung und/oder "Branchenübung". Ganz ohne Grund kündigen scheint also nicht "drin" zu sein, auch wenn die AGB sich auf den 1. Blick so lesen mögen.


    Der betreffende (vielleicht Goyale?) formulierte das etwa so "so leicht loswerden tut eine Bank den Kunden heutzutage nicht mehr".


    Anmerkung:


    - mit Bank ist eventuell die "Hausbank" gemeint;
    - es ist durchaus nicht das sog. Jedermann-Konto gemeint.
    Selbst wenn es zu einer Kündigung kommt, ist angemessen auf die Interessenlage des Kunden Rücksicht zu nehmen.


    Mir würde es widerstreben, mein anderweitiges Konto zu kündigen und das Postbank - Konto beizubehalten einzig zu dem Zweck, es in den unkündbaren Status des "einzigen" Kontos zu hieven und dann mit laut wehklagender Stimme den Jedermannkonto-Status dafür einzufordern falls die Postbank nach meinem Widerspruch zur neuen Preisliste es kündigen wollte. (Widerspruch inkl. Anspruch auf Lebenslang-Kostenlos-Konditionen.) Ich fände diesen Weg irgendwie "unästhetisch", nicht wirklich gangbar.


    Davon abgesehen, dass beim anderen Konto die Einführung von maliziösen Grundpreisen noch nicht absehbar ist ... und ich jenes ebenfalls nicht leichtfertig aufs Spiel setzen mag. :o ;)

  • Selbstverständlicb kann die Bank ihren Kunden auch kündigen. Da muß sie den Kunden auch nicht ein schuldhaftes Verhalten nachweisen. Allenfalls ein sogenanntes Basiskonto darf sie seit Mitte Juni 2016 nicht mehr verweigern. Dieses gibt es aber keinenesfalls gebührenfrei und ein Anspruch auf Überziehung besteht da auch nicht. Wie gesagt außer einen sogenannten Basiskonto ist alles auch durch die Bank untwr Einhaltung von Fristen kündbar.

    Oberfranken ist meine Heimatliebe, die mir am Herzen liegt Bernhard

  • Ja auch wenn es das einzige Konto des Kunden ist und bessere Leistungen als ein Basiskonto bietet, wie z.B. der Dispokredit. Darauf erstreckt sich der Rechtsanspruch eben nicht.

    Oberfranken ist meine Heimatliebe, die mir am Herzen liegt Bernhard

  • Zitat

    Original geschrieben von bernbayer
    Ja auch wenn es das einzige Konto des Kunden ist ...


    Ich finde hier kann man nicht so pauschal antworten. Ich habe zwar kein Konto bei der Postbank und kenne deswegen die Werbung/Bedingungen für das hier genannte "lebenslang kostenlose" Konto nicht. Aber je nach Ausgestaltung könnte eine Kündigung zum Zwecke der Einführung von Gebühren in diesem Fall rechtsmissbräuchlich und somit unwirksam sein.


    Sollte die Postbank auch für die o.g. Konten versuchen Gebühren einzuführen würde ich widersprechen und auf die Eigenschaft "kostenlos" bestehen. Eine Kündigung aufgrund des Widerspruch ist dann nicht ohne weiteres durch die Postbank möglich.

  • Ich sehe das Problem:


    Wir beide (Edit: bernbayer und ich) differieren - bei gleichermaßen vorhandener Heimatliebe ^^ - in einem sehr grundlegenden Punkt.


    Während du annimmst, dass faires und rechtsstaatliches Verhalten den Konsumenten nur geschuldet wird, wenn es ausdrücklich in "Schutzbestimmungen" (man könnte auch sagen: die soziale Notbremse bzw. paternalistische Paragraphen-Extrawurscht) festgehalten ist,


    vertrete ich die Auffassung, dass Wirtschaftssubjekte immer zu fairem Verhalten angehalten sind auch ohne solche Sonderklauseln und dass sich dies letztlich aus dem Grundgesetz (und dieses in Teilen zumindest aus der Bibel) herleiten lässt.


    Wenn sich herausstellen sollte, dass die Selbstverpflichtung der Dt. Kreditwirtschaft zum Basiskonto zwar durch die Jedermannkonto-Regelung überlagert wird bzw. obsolet ist, aber formal weiterbesteht, dann ließe sich das als Beispiel dafür anbringen, dass man als Verbraucher eben nicht immer zum allerletzten Strohhalm der Sonderregelung greifen muss.


    Auch in den USA gibt es diese grundsätzliche Zweiteilung bei der Interpretation der Verfassung:


    Die konservativen Richter glauben, dass Grundrechte - die oft die Rechte des "kleinen Mannes" sind - nur in dem Ausmass gewährt werden, in dem sie Buchstabe für Buchstabe in der Verfassung von den Gründervätern notiert wurden - dass die Welt sich seitdem weitergedreht hat, ignorieren sie mehr oder minder.


    Die progressiveren dagegen sagen, dass es zu Verwerfungen und Unrecht führt, die Grundrechte engherzig auf dem Stand von 1789 oder so zu konservieren; vielmehr sagen sie, die Verfassung muss im Licht der heutigen Lebensverhältnisse interpretiert werden; damit geht zwangsläufig eine Fortentwicklung der Grundrechte einher.

  • Zitat

    Original geschrieben von horstihorsthorst
    Ich finde hier kann man nicht so pauschal antworten. Ich habe zwar kein Konto bei der Postbank und kenne deswegen die Werbung/Bedingungen für das hier genannte "lebenslang kostenlose" Konto nicht. Aber je nach Ausgestaltung könnte eine Kündigung zum Zwecke der Einführung von Gebühren in diesem Fall rechtsmissbräuchlich und somit unwirksam sein.


    Sollte die Postbank auch für die o.g. Konten versuchen Gebühren einzuführen würde ich widersprechen und auf die Eigenschaft "kostenlos" bestehen. Eine Kündigung aufgrund des Widerspruch ist dann nicht ohne weiteres durch die Postbank möglich.


    Danke - die Sache mit dem "missbräuchlich" überzeugt mich - halte das skizzierte Vorgehen für den "Königsweg."

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