Neuer Ebay Betrug möglich - Warnung vor Betrügern

  • Die Lösung:


    a) Immer hohen Startpreis ansetzen, um Humpendumpen auszufiltern
    --> Schreckt wahre Bieter ab und führt zu hohen Gebühren oder


    b) Schön von Freunden / Kollegen auf einen realistischen Preis hochbieten lassen





    Variante b) ist zwar nicht sonderlich beliebt, aber wenigstens wirkungsvoll und - wenn man es nicht übertreibt (=Preistreiberei) - auch m.E. ohne Schaden für Dritte.


  • Melde mich dann auch mal wieder zu Wort.


    flatty


    Hoher Startpreis = Mehr Gebühren. Damit tut man Ebay ein gefallen ;)


    @all


    So, ich bin jetzt ein Schritt weiter, Ebay will was unternehmen!
    Ich bin auf eigene Faust auf alle Preistreiber Namen gestossen!


    Einmal


    http://offer.ebay.de/ws/eBayIS…ileViewBids_None_ViewLink


    dann


    http://offer.ebay.de/ws/eBayIS…ileViewBids_None_ViewLink


    und


    http://offer.ebay.de/ws/eBayIS…ileViewBids_None_ViewLink


    sieht man sich die Zurückgezogenen Gebote an sieht man das die Drei zusammen arbeiten!


    Der Käufer selber hat so mehrere Artikel erworben.


    Darunter Grand Turismo 5 für 3 Euro! Das Spiel mochte er scheinbar, dass er es 5x gemacht hat! Leider kann ich dazu keinen Link geben, aus Datenschutz Gründen, weil Ihr dann den Käufer Namen seht, und das ist glaube ich Rechtlich nicht gut für mich. Daher bin ich vorsichtig!
    Ich will da diesmal auch gegen vorgehen. Ebay geht mir lansam echt auf den S***!
    Und mir reicht es, was für Vollidi**** dort rumlaufen!


  • Variante B ist leider nicht möglich, wenn die Betupper bereits frühzeitig den Artikel hochbieten.

    Dr. strg. c. Guttenberg

  • Meiner Meinung nach geht ihr von einem falschen Ansatzpunkt aus:


    Fraglich ist doch vielmehr, ob der ebay-Pirat das unsinnig hohe Gebot in juristischer Hinsicht überhaupt wirksam beseitigen konnte. M.E. kann er das nur, sofern die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung gegeben sind. Dass dies hier keineswegs der Fall ist, dürfte einleuchten und im Wege eines Auskunftanspruchs gegen den Plattformbetreiber über die Identität hinter dem dem verdächtigten zweiten Beteiligten auch einem Gericht zu verdeutlichen sein.


    Die Regelung der ebay-AGB, die ja eine Gebotsrücknahme im technischen Sinne ermöglichen wirken nicht unmittelbar in das Verhältnis Verkäufer - Käufer. Vgl. dazu die Rspr. zum umgekehrten Fall, der vorzeitigen Angebotsbeendigung.


    Damit dürfte also vielmehr ein Kaufvertrag mit dem Pushaccount des Piraten, und damit zum Höchstpreis zustande gekommen sein.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Diesen Ansatzpunkt hatte zumindest ich ganz sicher nicht außer Acht gelassen. Genau hierauf bezogen sich meine fogenden Anmerkungen:


    Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    ...
    Erg./Fazit:
    Die Regelungen von Ebay betreffend die Rücknahme von Geboten unter weitgehender Bezugnahme auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zur Anfechtung von Willenserklärungen führen m.E. ganz offensichtlich zu einer Umkehr der Beweislast und damit zu einer unangemessenen Benachteilung von Verkäufern.


    Nach den allgemeinen Regeln muss der Käufer die Anfechtung seiner Willenserklärung rechtlich durchsetzen und ist insoweit beweispflichtig. Bei Ebay müsste dagegen der Verkäufer gegen den Käufer vorgehen und dabei nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht vorgelegen haben. Das dürfte nur schwerlich umsetzbar sein.


    Oder wandle ich hier auf dem Holzweg?


    Durch die Möglichkeit der Gebotsrücknahme mit daraus folgender automatischer Streichung des Gebots durch Ebay muss - anders als im gesetzlich geregelten "Normalfall" - hier der Verkäufer gegen den potentiellen Käufer (der das Gebot zurückgezogen hat) vorgehen.


    Sofern es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen würde, wäre m.E. der Verkäufer beweispflichtig, dass die Voraussetzungen für die Streichung des Gebots nicht vorgelegen haben. In concreto: Er wäre damit zur Beweisführung gezwungen, dass seitens des Bieters, der sein Gebot zurückgezogen hat, kein Erklärungsirrtum vorlag, als er für einen Artikel der beispielsweise einen Wert um die 70 € hat, sein Gebot mit 700 € bezifferte. Das dürfte kaum möglich sein.


    Im weiteren:
    Sollte der Pirat beispielsweise versuchen, seinen von Ebay bescheinigten Anspruch durchzusetzen, müsste der Verkäufer den Beweis antreten, dass die von Ebay de facto bereits akzeptierte Anfechtung durch einen anderen Bieter nicht wirksam war. Auch die andere Alternative der Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs durch den VK gegen den Fake-Account des Piraten (Gebotsrücknahme) hielte ich für ziemlich waghalsig, da - abgesehen von den Beweisschwierigkeiten - ein durch Urteil zugesprochener Anspruch kaum durchsetzbar sein dürfte.


    Auch wenn Dein Ansatz aus juristischer Sicht der naheliegendste ist, halte ich seine Umsetzung für ein Wagnis, von dem ich persölich auf jeden Fall absehen würde - Rechtsschutzversicherung hin oder her.


    Alles in Allem eine sehr missliche Situation in der ich persönlich schon zufrieden wäre, wenn der Streit mit dem Piraten nicht ausufert. Und wer nun sagt, dass ein ökonomisch denkender Pirat sich lieber das nächste Opfer suchen wird, verdrängt dabei, dass die Zahl der bei Ebay herumschwirrenden Psychopathen weit über dem Durchschnitt liegt (das ist jedenfalls meine Einschätzung).


    Frankie

  • Zitat

    Original geschrieben von Lipfit2000
    Variante B ist leider nicht möglich, wenn die Betupper bereits frühzeitig den Artikel hochbieten.


    Klar, man sichert sich quasi durch ein "Backup" ab. Der Kaufpreis fällt also nicht unter das Gebot des Freundes + Betrag X.

    Wer Rechtschreibfehler nachmacht oder verfälscht oder nachgemachte oder verfälschte Rechtschreibfehler in Verkehr bringt, wird mit dem Duden nicht unter 10 Bänden bestraft!

  • Zitat

    Original geschrieben von Sliders
    Du wirst lachen, aber es ist wahr: grob geschätzt nach 10-14 Tage, aber sicherlich nicht zeitnah.

    Mir ist eher zum K... zumute! Der User war hoffentlich wenigstens gesperrt. Obwohl eine Sperrung anscheinend immer noch genügend Handlungsfreiheit bietet oder wie ist die Option für gesperrte User beim eingeschränkten Käuferkreis zu verstehen?

    Zitat

    Original geschrieben von Handyfreak22
    sieht man sich die Zurückgezogenen Gebote an sieht man das die Drei zusammen arbeiten!

    Wie kann man denn die zurückgezogenen Gebote ansehen? Wären die nicht alle bei deiner Auktion zugange gewesen, hätte ich die Zusammenarbeit nicht erkannt.

  • In der Gebotsübersicht kann man auf den Ebay Namen klicken, dann erscheint eine Liste wo der Bieter bietet und wie o´ft er ein Gebot zurückgezogen hat.


    Daher könnte man es vermuten, weil irgendwann muss ein Gebot ja gesichert werden, von den Betrügern. Ausser es ist ein neuer Account, dann hat man Pech.


    Mir ist das zu blöde, auf alles zu achten. Verkaufe gar nichts mehr bei Ebay.
    Immer wieder Geld zahlen, und beschissen werden ist echt zum kotzen!

  • Ich überlege gerade, wie das Ebay Biet-System konform der Regelungen in den AGB bei Gebotsrücknahme durch den Höchstbieter reagieren müsste:


    Wenn mit Abgabe des (gestrichenen) Höchstgebots sämtliche früheren Gebote ihre Wirksamkeit verlieren, müsste bei jeder Gebotsrücknahme (die wie oben angeführt nur bei noch bestehenden Höchstgeboten vorgenommen werden kann) jede Auktion wieder zwingend beim Mindestgebot von 1,- € (in den meisten Fällen jedenfalls) beginnen.


    Folge anhand eines Beispielfalls:
    Ein Artikel steht aktuell bei 50,- €. Vertippt sich ein hinzustoßender Bieter beispielsweise drei Minuten vor Auktionsende und bietet - wie in einem der Beispielsfälle - 700,- € statt 70,- €, muss er dass 700€-Gebot streichen lassen, um im Anschluss sein Gebot von 70,- € abzugeben.


    Durch die Streichung des 700,-€-Gebots wären nach den AGB (wie sie hier ausgelegt werden) sämtliche vorherigen Gebote (also auch das von 50,- €) unwirksam.


    Gibt der neue Bieter nun sein richtiges Gebot von 70,- € ab, führt das bei einem nur durchschnittlich interessanten Artikel mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu der Folge, dass der hinzustoßende Bieter den Artikel mit seinem 70,-€-Gebot zum Preis von 1,- € erhält.


    Obwohl es unter Zugundelegung der Egebnisse der hiesigen Diskussion so laufen müsste ... wäre das im Sinne des Erfinders?


    Auch wenn ich ergebnisorientierte Subsumtionen nicht besonders mag, wäre dieses Szenario eher noch schlechter als das Gegenwärtige. Oder habe ich etwas übersehen ... ich stoße nur auf unbefriedigende Ergebnisse bei der Zulässigkeit von kurzfristigen Gebotsrücknahmen.


    Frankie


  • Richtig! So ist es. Deswegen sollte Ebay sich an Ihre Regeln halten. 12 Stunden vor Auktionsende darf nicht mehr zurückgezogen werden.


    Die Lösung für kurzfristige Gebote könnte so aussehen, dass man das Gebot zurückzieht, aber ein neues eingeben muss.

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