Ich möchte gerne einen Gerichtsvollzieher beauftragen


  • Aktuelle Rechtsprechung?Aus welchem Land?


    In DE ist das schon seit Jahrzehnten verankert:


    Diejenige Vertragspartei, die sich auf den wirksamen Zugang der Kündigungserklärung beruft, hat diesen im Streitfall auch zu beweisen (Siehe: BGH 101, 49). Dies gilt auch für Behauptung, dass die Kündigung rechtzeitig zugegangen sein soll (Siehe: BGH 70, 232).


    Mehr Bedarf es nicht,den es wäre ein Absurdum,wenn die gegnerische Partei auch noch die Kenntnisnahme beweisen müsste,was unmöglich ist.Diese wird mit dem rechtzeitigen Zugang unterstellt.

  • Timba: Das von dir genannte Aktenzeichen ist aus 2005 und betrifft einen Fall, in dem ein Schriftstück am Nachmittag des 31.12. einem Büro zugegangen ist. In diesem Fall gilt es erst als am 02.01 zugegangen, weil man "bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse" eben nicht nachmittags nochmal in seinen Briefkasten schaut, erst Recht nicht an Silvester. Das ist völlig unstreitig und hier auch nicht das Problem.


    Den Einwurf kann man, wie gesagt, durch einen Zeugen belegen. Wenn der Empfänger weiter weg wohnt und man da nicht persönlich hinfahren kann, ist das natürlich ein Problem. Da hilft dann nur noch ein Bote (dem man natürlich auch das Schriftstück zeigen darf) oder eben wirklich ein Gerichtsvollzieher.

  • Nein, es geht darum, dass man auch Kenntnis nehmen muss. Und das leigt bei Schriftstücken in Abwesenheit bei aktuell Eingang -> beim übernächsten Werktag. Also 1 + 1+1. Und nicht bei Einwurf = Kenntnis.


    Es ght nicht um den Zugang an sich. Sondern um die Kenntnis desselben.


    Das solltest du doch eigentlich wissen Jimmy? Ich bin gerade wirklich verwundert....


    BTW: Das Urteil versinnbildlich aber (und genau darum ging es in diesem Falle!), dass ein Zugang alleine nichts beweist. Wenn es zu spät oder unmöglich ist, Kenntnis zu bekommen, ist der Zugang als nicht bewertbar oder beweisbar zu würdigen.



    handyman:


    Genau lesen. Deine zitierten Urteile beziehen sich nur auf den Beweis und Zugang. Nicht aber Kenntnis. Es sind zwei wesentliche Unterschiede.


    Diese wird eben nicht mit dem Eingang der Post bestätigt. Die Kenntnisnahme unterliegt der Seperatprüfung. -> Siehe oben. Weil eben zu spät, zu untypisch, falsche Anschrift benutzt, oder ähnlich.
    Die alleinge Zustellung bewirkt noch keine Kenntnis und somit keine Wirksamkeit.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Nein, es ist keine Kenntnisnahme erforderlich, nur der Zugang der Willenserklärung! Das ist BGB AT 1. Semester. Ansonsten bitte ich dich um Angabe der konkreten Fundstelle und Zitat dieses angeblichen Erfordernisses. In dem 8 Jahre alten Urteil von dir stand das gerade nicht!


    PS: So steht es auch im Gesetz: § 130 BGB stellt auf den Zugang (!) ab, nicht auf die Kenntnis.


  • Und genau diese Kenntnis wird mit der Zustellung unterstellt,alles andere wäre ein Absurdum (nicht nur im Gesetz,sondern auch in der Rechtsprechung).


    Selbst eine förmliche Zustellung,z.B. die Ladung eines Gerichts,wird durch Niederlegung im Postkasten die Kenntnisnahme im Zeitraum unterstellt.Erscheinst du nicht,ergeht z.B. ein (rechtskräftiges) Säumnisurteil gegen dich.


    Und wie erklärst du dir die Kenntnisnahme sonstiger VA?
    Sonstige Verträge?
    Diese würden noch deiner Theorie nie gültig werden,wenn sie für den Betroffenen von Nachteil wären,da die gegnerische Partei im Zweifel die Kenntnis des Betroffenen nachweisen müsste.

  • Garantiert nicht. Denn der liest noch mit, das weiß ich...:-)


    jimmy und Handyman:


    Ich mache es mir mal einfach, da wikipedia es wirklich schön erklärt. Habt ihr euch das BGH-Urteil im Juris eigentlich durchgelesen? Scheinbar nicht. Wobei es mich wundert, denn bei dir Jimmy gehe ich davon aus, dass du das an der Uni hattest ( oder hast?).


    Ich sage doch nur: Einwurf in den Briefkasten, selbst mit einem (geeigneten!) Zeugen, reicht nicht aus, um grundsätzlich Kenntnis des Inhaltes der anderen Partei anzunehmen; glaubt mir. Oft genug angezweifelt...;)


    Zum Rest siehe hier:


    http://de.wikipedia.org/wiki/Zugang


    .... Voraussetzung des Zugangs ist, dass die Willenserklärung so in den Herrschaftsbereich des Adressaten gelangt ist, dass nach der Verkehrsauffassung bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse mit dessen Kenntnisnahme von der Erklärung zu rechnen war. Auch der genaue Zeitpunkt des Zugangs, mit dem die Willenserklärung dann wirksam wird, § 130 Abs. 1 BGB, hängt davon ab, wann nach diesen Kriterien mit der Kenntnisnahme zu rechnen war......


    und


    ...Umstritten sind die Fälle der Zugangsverhinderung. Wenn jemand das postlagernde Einschreiben, welches die Kündigung enthält, absichtlich nicht abholt, kann ein Zugang des Einschreibens nicht erfolgen. Es gilt in diesen Fällen zu unterscheiden: Der Empfänger muss den Inhalt der Erklärung nur gegen sich wirken lassen, wenn er mit der Erklärung rechnen musste, sonst nicht. ...


    und


    Der Zugang muss im Zweifel vom Absender bewiesen werden.

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  • handyman:


    Zitat

    Selbst eine förmliche Zustellung,z.B. die Ladung eines Gerichts,wird durch Niederlegung im Postkasten die Kenntnisnahme im Zeitraum unterstellt.Erscheinst du nicht,ergeht z.B. ein (rechtskräftiges) Säumnisurteil gegen dich.
    .


    Stimmt nicht. Wenn du z.B. im (langen) Urlaub bist (wie passend!) gilt (möglicherweise) die Frist ab Zeitpunkt der Kenntnisnahme ab. Ganz einfach.


    ....Restitutio in integrum


    Zitat


    Sonstige Verträge?
    Diese würden noch deiner Theorie nie gültig werden,wenn sie für den Betroffenen von Nachteil wären,da die gegnerische Partei im Zweifel die Kenntnis des Betroffenen nachweisen müsste.


    Welche sonstigen Verträge? Da stellt sich die Frage nicht, wenn die Parteien sich einig sind.

    Suche: aktuell nichts


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  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
      handyman:



    Stimmt nicht. Wenn du z.B. im (langen) Urlaub bist ...


    Da gibt es aber durchaus die Auffassung, dass bei einer längeren vorhersehbaren Abwesenheit ein Vertreter zu bestellen ist. Zumindest bei förmlichen Zustellungen, die anderen Regeln unterfallen, als privatrechtlich organisierte Einschreibesendungen.


    Eine Zustellmöglichkeit halte ich persönlich schon dann für ungeeignet, wenn der Empfänger sie überhaupt nur bestreiten kann. Das führt in der Praxis zu einem ländgerdauernden -"rechtlosen" Zustand, in dem keiner auch nur ansatzweise beurteilen kann, in welche Richtung die Reise aus rechtlicher Sicht letztendlich gehen wird, wenn alles an der Zustellung hängt.


    Inzwischen auch beliebt: Zugeständnis des Zugangs (irgendeiner) Sendung, aber Bestreiten des Inhalts. Hier hilft eine Zustellung durch den GV, da hierbei auch der Inhalt des Schiftstücks festgestellt wird. Aus meiner Sicht die bevorzugte Möglichkeit bei Empfängern, die potenziell Ärger vermuten lassen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Nochmal:


    [.....]


    Boten können und dürfen den Inhalt einer Sendung nicht wissen, dem steht das Briefgeheimnis im Wege (der Post das Postgeheimnis). Dies dürfen nur GV bei Beurkundung des Inhalts.


    So?
    Dann kann auch niemand quittieren genau dieses Schriftstück an Herrn/Frau X am TTMMJJJJ um HH:HH persönlich übergeben zu haben.
    IMHO greift hier das Brief/Postgeheimnis nicht da hier nieand mit "der hoheitlichen Aufgabe der Zustellung" beauftragt wird oder wurde.


    -ralf-

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