ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von Timba69
jimmy:
Nach aktueller Rechtsprechung reicht es aber (nicht mehr unbedingt aus), dass die Kündigung in den Machtbereich des Vermieters gelangt ist....
Die aktuellen OLG lassen in letzter Zeit zum Zugang von Willenserklärungen eine andere Rechtsprechung in der Sache vermuten, aktuell BGH-Urteile fehlen noch, aber passend ist unter anderem XII ZR 148/05.
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Aktuelle Rechtsprechung?Aus welchem Land?
In DE ist das schon seit Jahrzehnten verankert:
Diejenige Vertragspartei, die sich auf den wirksamen Zugang der Kündigungserklärung beruft, hat diesen im Streitfall auch zu beweisen (Siehe: BGH 101, 49). Dies gilt auch für Behauptung, dass die Kündigung rechtzeitig zugegangen sein soll (Siehe: BGH 70, 232).
Mehr Bedarf es nicht,den es wäre ein Absurdum,wenn die gegnerische Partei auch noch die Kenntnisnahme beweisen müsste,was unmöglich ist.Diese wird mit dem rechtzeitigen Zugang unterstellt.