Frage zu Parkverbot Schild

  • Hallo,


    wie ist denn das Schild hier zu verstehen:


    1) Parkverbot nur für die angegebenen Zeit von Mo bis Fr (mit der Ausnahme, dass Anwohner parken dürfen). Und außerhalb der angegebenen Zeit (also z.B. Sa & So) ist kein Parkverbot so dass jeder da parken darf?


    2) Parkverbot für den ganzen Tag mit der Ausnahme, dass in der angegebenen Zeit von Mo bis Fr Anwohner parken dürfen. Und außerhalb der angegebenen Zeit (z.B. Sa & So) darf dann gar keiner da parken?




  • Nur weil es sich Umgangssprachlich bei manchen so in Gehirn gebrannt hat,ist ein Parkverbot noch immer etwas anderes als ein Haltverbot.


    Aber darum gehts hier ja zum Glück nicht :)

    Geschäftsaufgabe zum 01.09.2012 wegen Todesfall.

  • Der Unterschied zwischen Parkverbot und Haltverbot ist klar, aber wo ist denn der Unterschied zwischen Parkverbot und eingeschränktem Haltverbot?
    Mal abgesehen davon, dass der eine Begriff juristisch korrekt ist und der andere eben nur eine umgangssprachliche Bezeichnung.

  • Mir ist grad nicht klar ob die Frage ernstgemeint ist, daher beantworte ich sie einfach mal in form eines WIKI Zitats



    absolutes Haltverbot: es darf überhaupt nicht gehalten werden (außer verkehrsbedingt – siehe Warten – oder bei Vorliegen besonderer Umstände wie dem Notstand)


    eingeschränktes Haltverbot (Parkverbot): Halten bis zu drei Minuten (oder zum Be-, Entladen oder Ein- und Aussteigen) ist erlaubt (Legaldefinition)


    Parken ist in § 12 Abs. 2 StVO definiert: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ (Legaldefinition)
    Warten: Wird die Fahrt aufgrund einer Anordnung oder der Verkehrssituation unterbrochen, beispielsweise bei
    Stau
    Verkehrslenkung durch Amtsträger
    vor geschlossener Bahnschranke
    wird im Sinne der StVO nicht gehalten, sondern gewartet, und das Haltverbot kommt dann daher nicht zum Tragen (ohne Legaldefinition).
    Liegenbleiben: Wird die Fahrt betriebsbedingt (z.B. technischen Defekts, Energiemangel) unterbrochen, so hält der Fahrzeugführer ebenfalls nicht, sondern bleibt liegen (ohne Legaldefinition). Verbleibt das Fahrzeug jedoch im Haltverbot, obwohl die Beseitigung möglich wäre, wird aus dem „Liegenbleiben“ das unzulässige Halten.

    Geschäftsaufgabe zum 01.09.2012 wegen Todesfall.

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