Nachforderungen bei Tariferhöhung

  • Hallo Forum,


    ich möchte keine Rechtsberatung, sondern eine Einschätzung - am besten mit möglichen Verweisen.


    Meine Freundin ist medizinische Fachangestellte. Durch Zufall (nicht über ihren Chef) hat sie erfahren, dass zum 1. Januar dieses Jahres ein neuer Tarifvertrag in Kraft getreten ist. Dieser wurde am 20.01.2011 verabschiedet (ist also rückwirkend in Kraft getreten) und wurde am 4. März 2011 im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht:
    http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/MTV2011daeb.pdf


    Sowohl im Vertrag selbst als auch beim Googeln habe ich keine Informationen gefunden, ob und innnerhalb welcher Fristen ihr nun rückwirkend zum 1. Januar 2011 Gehaltsnachzahlungen zustehen (sie wird nach Tarif bezahlt). Es wäre nett, wenn mir jemand etwas dazu sagen könnte. Vielen Dank dafür schon jetzt.


    Gruß Bumpy

  • Ja, es ist eine Praxis mit ihr und einer Kollegin als Arzthelferin und zwei Ärzten. Also leider kein Betriebsrat. Sie ist auch kein Gewerkschaftsmitglied.

  • Wenn im Arbeitsvertrag steht, dass sie Anspruch auf Bezahlung gem. Tarifvertrag hat, kann sie selbstverständlich auch die entsprechende Bezahlung fordern.


    Genaueres erfährst du beim Arbeitsrechtler deines Vertrauens. Ob es in so einer kleinen Praxis sinnvoll ist diesen Anspruch auch gegen die Ansicht der Chefs durchzusetzen, ist leider eine andere Frage.

  • Re: Nachforderungen bei Tariferhöhung


    Zitat

    Original geschrieben von Bumpy
    Durch Zufall (nicht über ihren Chef) hat sie erfahren, dass zum 1. Januar dieses Jahres ein neuer Tarifvertrag in Kraft getreten ist.

    Was spricht dagegen, das Thema zunächst sehr freundlich beim Chef anzusprechen?
    ..so in der Art "Chef, gelten diese Änderungen eigentlich auch für uns"?

  • rmol:


    Das wird sie zwar versuchen bzw. ist schon dabei, aber aufgrund diverser verbaler Klagegesänge und Gehalts-Schönrechnungsversuche seinerseits auf ihre Kosten ist absehbar, dass es da schon was fundierteres und gewissen Nachdruck braucht, um ihn von entsprechenden noch ausstehenden Ansprüchen zu überzeugen.

  • da sie eine frau ist, hat sie doch die besten voraussetzungen für sowas. spurt er nicht, dann ein paar mal mitleidig mit den augen kullern. wenn das auch nichts bringt, dann ne woche zicken. spätestens dann bezahlt er freiwillig ;)


    was ich aber eigentlich sagen will: natürlich hat sie einen anspruch darauf. letztendes muss sie sich darüber selbst im klaren sein, in wie weit eine feste "ich bestehe auf mein recht"-einstellung im betrieb was bringt. wenn letztlich das betriebsklima arg darunter leidet ist es vielleicht nicht hilfreich. aber das muss sie für sich schon selbst hinterfragen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Bumpy
    Ja, es ist eine Praxis mit ihr und einer Kollegin als Arzthelferin und zwei Ärzten. Also leider kein Betriebsrat. Sie ist auch kein Gewerkschaftsmitglied.


    dann hat sie auch keinen Anspruch - es steht grundsätzlich immer auf der ersten Seite vom Tarifvertrag dass die Regelungen nur gültig zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und Mitgliedern des entsprechenden Arbeitgeberverbands sind.



    Ich vermute mal dass sich die Bezahlung hier am Tarifvertrag ORIENTIERT, nicht dass immer der neueste Tarifvertrag zugrunde gelegt wird. Also dass die ganze Lohngruppentabelle eben in den Vertrag übernommen wurde damit eine Orientierung da ist - nicht so Zeug wie Einmalzahlungen.



    Wie schon geschrieben, um Tarif zu bekommen muß man selber Gewerkschaftsmitglied sein und der Chef im Arbeitgeberverband, alles andere sind Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag individuell geregelt, aber um das zu sagen müßte man die genaue Formulierung im Arbeitsvertrag bzw. die gültige Betriebsvereinbarung über das Thema kennen kennen.

  • Im Erstbeitrag steht doch explizit "sie wird nach Tarif bezahlt". Ob Einmalzahlungen zur Bezahlung gehören oder sich allein aus der Zugehörigkeit zur Gewerkschaft und deren Verhandlungsergebnis ergeben wäre gegebenenfalls noch zu klären. Aber wenn Tarifbezahlung vereinbart und durchgeführt wurde dann gilt das ja auch ohne weiteres für die seit Jahresbeginn gültige Tarifvereinbarung. Ob man selbst Gewerkschaftsmitglied kann dann ja keine Rolle mehr spielen.


    Wenn es nicht eine Einhaltung des Tarifes vereinbart wäre, sondern eine Orientierung daran müsste da ja auch stehen, inwieweit sie sich beides unterscheidet. Ansonsten wäre das ganze den Satzbau nicht wert.

    Je suis Charlie

  • Zitat

    Original geschrieben von hottek
    dann hat sie auch keinen Anspruch - es steht grundsätzlich immer auf der ersten Seite vom Tarifvertrag dass die Regelungen nur gültig zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und Mitgliedern des entsprechenden Arbeitgeberverbands sind.


    Trotzdem kann der TV selbstverständlich per Arbeitsvertrag wirksam Vertragsbestandteil werden.

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