Rechtstipps bei Sachmängelleistung

  • Ich bräuchte mal ein paar Tipps:
    Situation:
    TV gekauft. Defekt nach ein paar Wochen festgestellt. Händler hat den Fernseher dann zur Reparatur geschickt. Reparatur erfolglos. Dann habe ich einen zweiten Reparaturauftrag erteilt und der TV ist nun erneut in der Werkstatt. Nun fehlt wohl ein Ersatzteil. Der Werkstatt ist kein Liefertermin für das Ersatzteil bekannt und somit kann man mir auch nicht sagen, wie lange die Reparatur insgesamt dauern würde.


    Nun meine Frage:
    Wie lange ist es für mich zumutbar auf das Gerät zu verzichten? Besser noch: Ab wann kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten?

  • Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    Tip für das nächste Mal: direkt auf Neulieferung bestehen und nicht mit einer Reparatur abspeisen lassen (§ 439 Abs. 1 BGB).


    Dann aber auch bitte an den § 439 Abs. 3 BGB denken und sich damit abfinden, dass man dem VK zumindest die Möglichkeit geben muss den reklamierten Mangel zu prüfen (damit der VK dann eben absehen kann ob ein Fall des § 439 Abs. 3 vorliegt oder nicht).


    Also einfach das Gerät auf den Tresen stellen und ein neues mitnehmen wollen ist nicht.

  • Muss ich diese Frist bereits zu Beginn der Repartaur setzen oder reicht es, wenn ich nach 3 Wochen schriftlich vom Kaufvertrag zurücktrete?

  • Ich muss dann ja zwangsläufig meinem VK die Frist setzen, auch wenn dieser keinen Einfluss auf die Mängelbehebung hat, ne?

  • Also das mit der Neulieferung wird in der Praxis wohl Wunschvorstellung bleiben, weil eine Reparatur nicht mit wesentlichen Nachteilen für dich verbunden ist.


    Nice to know, für den Fall, dass du den Fernseher innerhalb der von dir gesetzten Frist repariert zurückbekommst und er wieder eine Macke hat (ist ja nicht ganz unwahrscheinlich): du musst dem Verkäufer dann noch einmal Gelegenheit geben, die Kaufsache nachzubessern. Erst nach erfolglosem zweiten Nachbesserungsversuch kannst du ohne weitere Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten (§440 BGB).

  • ChickenHawk:


    Da gerade die Nacherfüllung Vorrang vor allen anderen Gewährleistungsrechten hat UND es dem Händler durchaus möglich sein muss, den TV zu tauschen, im Gewährleistungsjargon "nachliefern", denke ich schon, das der TE es verlangen kann und sogar muss.
    Das Wahlrecht hat er beim Verbrauchsgüterkauf, nicht der Verkäufer.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!