Diese Art klingt zwar auf den ersten Blick ganz gut, du kannst aber damit auch schnell auf die Nase fallen, weil der BGH davon ausgeht, dass man beim Widerruf nach den Regelungen über Fernabsatzverträge als Händler auch die Lieferkosten zum Kunden erstatten muß.
Dein Verfahren entspricht also nicht der Auslegung des BGH und damit nicht der aktuellen Auslegung vom geltenden Recht.
Bei Falsch- oder Defektlieferung benötigt man ja gar keine Auslegung, denn in diesem Fall ist die Kostentragung ausdrücklich im Gesetz nachzulesen.
Soweit zunächst zum geltenden Recht.
Andererseits verstehe ich durchaus die Lage und Interessen der Händler. Das führt dazu, dass sich die Händler letztendlich überlegen müssen, wie häufig Rücksendungen vorkommen und diese Kosten durch erhöhte Gerätepreise an alle Kunden weitergeben müssen. Denn die Erstattung der Versandkosten zum Kunden kann sich jeder Kunde nach diesem BGH-Urteil gerichtlich erstreiten.
Dass die Erstattung der Lieferkosten schmerzhaft sein können, glaube ich sofort, dazu muß man ja nur eure Handypreise anschauen. Dass da relativ knapp kalkuliert sein muß, sieht man.
Die Regelungen über Fernabsatzverträge sind ja gerade für den Fall gedacht, dass sich ein Kunde "verkauft", also einen Artikel wählt, der nicht gefällt, den Zweck nicht erfüllt usw., deswegen klappt diese Unterscheidung, die du triffst, nicht. Das von mir zitierte BGH-Urteil erfasst genau diese Fälle.
Mich persönlich würde zwar im Moment deine (fonez.de) Art mehr ansprechen, als die Weitergabe der Kosten an alle Kunden (wer zahlt schon gern für die schlechte Wahl anderer Kunden), zumal ich von der Rücksendemöglichkeit nach Fernabsatzgesetz nie Gebrauch mache (es wirkt oft Wunder, sich vorher zu informieren), aber das hilft leider nichts. Vielleicht wird dem Problem ja in einer Reform des Gesetzes abgeholfen.
Gruß
Chris