ZitatOriginal geschrieben von arne
Erste Seite, darum geht es doch gerade hier.
ZitatOriginal geschrieben von phonefux
Das Problem ist, das hier gerade nicht der Firmenname draufsteht, sondern nur der Name des Mitarbeiters.
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ZitatOriginal geschrieben von arne
Erste Seite, darum geht es doch gerade hier.
ZitatOriginal geschrieben von phonefux
Das Problem ist, das hier gerade nicht der Firmenname draufsteht, sondern nur der Name des Mitarbeiters.
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ich bin da jetzt einfach mal (womöglich auch irrtümlich) davon ausgegangen, dass die rechnungen an den gleichen adressaten gingen wie der vollstreckungsbescheid.
alles andere würde keinen sinn machen, aber auszuschließen ist es scheinbar bei manchen firmen auch nicht...
ZitatOriginal geschrieben von phonefux
Ausgangspunkt war die Mitteilung des TE, dass der Mitarbeiter die Waren explizit "für die Firma" bestellt habe. Vom objektiven Empfängerhorizont dürfte eine Privatbestellung bereits in dem Moment ausscheiden, ...
Das sehe ich auch so.
[... hier stand angeblich Quark, wie mir soeben gesagt wurde ...]
Ich kann es drehen und wenden, wie ich will ... ein Zahlungsverpflichtung des MA kann ich beim besten Willen nicht feststellen.
Frankie
Was ich noch immer nicht begreife: dem Vollstreckungsbescheid geht ein Mahnbescheid voraus. Warum in aller Welt wurde dem nicht einfach widersprochen? Neulich noch wieder in der Bank erlebt...Kundin hat n vollstreckbaren Titel vom Gerichtsvollzieher (in Kopie) dabei und fragt mich, was sie da jetzt noch tun kann. Ich werde sowas nie verstehen. Warum wartet man immer bis zum letzten?
Nun ja ... wenn der MA fest damit rechnet, dass die Zahlung durch den AG aufgrund einer berichtigten Rechnung kurzfristig erfolgen wird, ist dieses Verhalten des MA schon irgendwie nachvollziehbar.
Die (für Außenstehende) manchmal eigenartig anmutende Denkweise von Juristen wird man nicht von Jedermann erwarten dürfen. Manchmal wünschte ich mir, diese Denkweise nicht so sehr verinnerlicht zu haben ... ![]()
Frankie
Hallo.
Erstmal danke für euer Feedback :top:
Ich habe mir mal die Rechnung, bzw. Auftragsbestätigung zeigen lassen die via Email als .pdf Anhang gesendet wurde. Da steht folgendes:
Firma
H.K.L.M Friseur
Name des Mitarbeiters
Anschrift der Firma
11111 Musterstadt
Daraufhin, kam einige Wochen später eine Zahlungserinnerung/Mahnung, mit genau
der selben Anschrift. Auf die wurde reagiert seitens des Mitarbeiters. Er bat um eine neue, korrekt ausgestellte Rechnung.
MfG, Dunken...
Na, großartig. Also sind wir hier die ganze Zeit von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Denn diese Aussage aus dem Ausgangsthread
ZitatOriginal geschrieben von Dunken
Allerdings wurde die Rechnung auf den Namen des Mitarbeiters ausgestellt.
stimmt somit nicht.
Nur weil dort der Rechtsformzusatz "GmbH" fehlt sollte es kein Problem für die Buchhaltung sein, die Rechnung zu bezahlen. Also schleunigst die 200 € aus dem Vollstreckungsbescheid zahlen.
Der fehlende Rechtsformzusatz kostet im Ernstfall den Vorsteuerabzug. Insofern ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß i.S. des UStG.
Inwieweit ein nicht ordnungsgemäßes Abrechnungspapier eine Fälligkeit begründet, vermag ich als Nicht-Jurist so adhoc nicht zu beurteilen. Rein buchhalterisch hat der Lieferant - ganz eng gesehen - aber noch nicht einmal eine Forderung. Demnach hätte ich aus dem Bauch heraus auch mit Mahnstufen, Fristen etc. ein Problem.
Ansonsten muss man den ganzen Ablauf glaube ich nicht kommentieren...
ZitatOriginal geschrieben von knickepitten
Der fehlende Rechtsformzusatz kostet im Ernstfall den Vorsteuerabzug. Insofern ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß i.S. des UStG.
Nein, ein Finanzamt, dass den Vorsteuerabzug deshalb verweigert, handelt rechtswidrig. Das ergibt sich eindeutig aus der USt-Durchführungsverordnung, § 31 Abs. 2:
ZitatDen Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.
ZitatOriginal geschrieben von knickepitten
Inwieweit ein nicht ordnungsgemäßes Abrechnungspapier eine Fälligkeit begründet, vermag ich als Nicht-Jurist so adhoc nicht zu beurteilen. Rein buchhalterisch hat der Lieferant - ganz eng gesehen - aber noch nicht einmal eine Forderung.
Doch, der Anspruch ist fällig. Wenn man überhaupt keine Rechnung bekommen hat, begründet das nach der Rechtsprechung ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Das gleiche wird man wohl annehmen können, wenn eine nicht ordnungsgemäße Rechnung kommt. In unserem Fall sollte der Vorsteuerabzug aber problemlos möglich sein, siehe oben.
@ phonefux
der leistungsempfänger lässt sich so jedoch nicht eindeutig feststellen.
Firma-ohne-GmbH
Max Mustermann
Lässt auf eine Einzelfirma "Firma-ohne-GmbH", Inhaber: Max Mustermann schließen. Diese Firma gibt es jedoch nicht. Und wenn es diese Firma gibt (ist ja möglich), wer darf dann die Vorsteuer ziehen? Die halbrichtige GmbH, weil sie ja ähnlich heisst oder die Einzelfirma? ![]()
mit bloßen persönlichen "annahmen" weil die rechnung halb richtig auf jemanden ausgestellt ist, kommt man beim finanzamt im zweifel nicht weit... ![]()
wenn der prüfer was finden will, dann ist sowas einfach gefundenes fressen.
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