Vollstreckungsbescheid (Bürobedarf auf Mitarbeitername statt auf Firmenname bestellt)

  • Zitat

    Original geschrieben von stanglwirt
    ...
    Lässt auf eine Einzelfirma "Firma-ohne-GmbH", Inhaber: Max Mustermann schließen. Diese Firma gibt es jedoch nicht. Und wenn es diese Firma gibt (ist ja möglich), wer darf dann die Vorsteuer ziehen? Die halbrichtige GmbH, weil sie ja ähnlich heisst oder die Einzelfirma? ;)


    Jetzt konstruierst Du Dir aber was zurecht. Es wird wohl kaum eine Firma gleichen Namens in anderer Rechtsform unter dieser Adresse geben.


    Wenn jemand mit einem solchen Problem zu mir in die Kanzlei kommt lasse ich mir zunächst die Unterlagen zeigen. Foren können eine persönliche Rechtsberatung eben nicht ersetzen.

  • Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    Wenn man überhaupt keine Rechnung bekommen hat, begründet das nach der Rechtsprechung ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Das gleiche wird man wohl annehmen können, wenn eine nicht ordnungsgemäße Rechnung kommt. (...)


    Handelsrechtlich findet eine Erlösrealisierung dann statt, wenn die Leistung erbracht ist und dazu auch abgerechnet wurde. Erst dann ist eine Forderung zu aktivieren. Bis zur Rechnungstellung handelt es sich um eine fertige Leistung. Inwieweit eine nicht ordnungsgemäße Rechnung ausreicht, weiss ich jetzt nicht. Das Ganze ist auch eher ein theoretisches "Problem".



    Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    (...) In unserem Fall sollte der Vorsteuerabzug aber problemlos möglich sein, siehe oben.


    Bei unserem Friseur wahrscheinlich schon. Grundsätzlich aber eben nicht.

  • Zitat

    Original geschrieben von arne
    Jetzt konstruierst Du Dir aber was zurecht. Es wird wohl kaum eine Firma gleichen Namens in anderer Rechtsform unter dieser Adresse geben.


    xyz Holding AG
    xyz Management GmbH
    xyz Projektgesellschaft 1 GmbH
    xyz Projektgesellschaft 2 GmbH
    ...


    oder:


    WP/STB/RA Max Muster
    Muster Revision GmbH
    Muster Wirtschaftsprüfung GmbH & Co. KG
    Muster Steuerberatungsgesellschaft mbH
    Muster & Partner Rechtsanwälte
    Muster Unternehmensberatung GmbH



    Wirklich so unüblich?

  • Zitat

    Original geschrieben von arne
    Jetzt konstruierst Du Dir aber was zurecht. Es wird wohl kaum eine Firma gleichen Namens in anderer Rechtsform unter dieser Adresse geben.


    Es gibt haufenweise ABC GmbH & Co KGs, deren geschäftsführender Komplementär als ABC GmbH unter der gleichen Adresse firmiert. Nicht wirklich selten sind Konstruktionen, in denen es auch noch ABC Betriebs-GmbH, ABC Verwaltungs-GmbH, ABC Immobilien-GmbH etc.etc.gibt.


    Wenn jetzt eine Rechnung auftaucht:


    Fa. ABC
    Herr Müller
    Igelallee
    Buxtehude


    ... wer ist eindeutig gemeint???


    knickepitten: Du warst schneller :(

  • Zitat

    Original geschrieben von knickepitten
    Wirklich so unüblich?

    Es kommt doch nicht darauf an, ob das üblich ist, sondern ob es konkret der Fall ist. Wenn die Durchführungsverordnung von "eindeutig feststellen" spricht, dann schließt das nicht aus, dass der Finanzbeamte sein Hirn einschaltet und auch andere Erkenntnisquellen nutzt. Rein theoretisch könnte es immer ein anderes Unternehmen an der gleichen Adresse mit der anderen Bezeichnung geben. Dann würde aber jeder Schreibfehler schon eine falsche Rechnung begründen. Das ist aber mit der Regelung in der Durchführungsverordnung gerade nicht bezweckt.


    Wenn die Mayer GmbH eine Rechnung mit "Maier GmbH" vorlegt, ist eindeutig feststellbar wer gemeint ist, es sei denn, es gibt tatsächlich eine Mayer GmbH und eine Maier GmbH an der gleichen Adresse.

    Zitat

    Original geschrieben von aggy
    Es gibt haufenweise ABC GmbH & Co KGs, deren geschäftsführender Komplementär als ABC GmbH unter der gleichen Adresse firmiert. Nicht wirklich selten sind Konstruktionen, in denen es auch noch ABC Betriebs-GmbH, ABC Verwaltungs-GmbH, ABC Immobilien-GmbH etc.etc.gibt.

    Auch hier gilt: Es kommt nicht darauf an, was "nicht selten" ist, sondern welche Firmen konkret ihren Sitz an der Adresse haben. Das sollte für das Finanzamt sehr leicht feststellbar sein.

  • phonefux: Ich bin ja bei dir...


    Bleiben wir aber mal bei der "Ordnungsmäßigkeit" der Rechnung. Nehmen wir an, es gibt eben diese 2 GmbH und die Firmierung in der Rechnung ist nicht eindeutig. Nun verlangt der Kunde eine berichtigte Rechnung, da er (wohl zu Recht) Probleme mit dem Vorsteuerabzug erwartet. Der Lieferant reagiert nicht, stellt (die "falsche" Rechnung) fällig und leitet Vollstreckungsmassnahmen ein. Wieso sollte der Kunde zahlen müssen? Wenn überhaupt nur in Höhe des Netto-Rechnungsbetrags? Kann eine unrichtige Rechnung ein Zahlungsgebot begründen?


    Aber auch egal. Wir entfernen uns immer weiter vom Thema...

  • In diesem Fall (2 GmbHs an einer Adresse, Rechnung auf die falsche ausgestellt) wäre der Betrag zwar trotzdem fällig, der Leistungsempfänger hätte aber wohl ein Zurückbehaltungsrecht, müsste also nicht zahlen, bis er eine korrekte Rechnung erhält, mit der er den Vorsteuerabzug bewirken kann.


    Nicht aber bei bloßen Schreibfehlern oder vergessener Rechtsform, bei der der tatsächliche Rechnungsempfänger problemlos festgestellt werden kann, weil es keine ähnliche Firmierung an dieser Adresse gibt.

  • wobei ich schon bei "Meier GmbH" vs. "Mayer GmbH" Bauschmerzen hätte.
    Eine GmbH ist eine juristische Person und hat nunmal einen eindeutigen Namen, der im Handelsregister eingetragen ist.


    Allenfalls Schreibfehler wie z.b. "Meier-GmbH" würde ich unkritisch sehen. Ebenso Dreher in der Anschrift.


    und arne:


    ja, es ist auch nicht unüblich wenn z.b. der Inhaber der Meier Dachdeckerei GmbH noch eine Einzelfirma hat, welche sich dann einfach "Meier Dachdeckerei, Inhaber: Johann Meier" nennt. Eine Einzelfirma kann sich nennen wie sie will, wichtig ist hier nur, dass der Inhaber korrekt benannt wird.


    das kann alles Probleme bereiten, wenn man den "richtigen" Prüfer erwischt hat. Das Recht, dies zu monieren hätte er jedenfalls.

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