Darauf kommt es doch nicht an. Entscheidend ist der Wille der Vertragsparteien, wie viele Wochen Urlaub der vereinbarte, in Werktagen bezifferte Urlaub entsprechen soll.
Vielleicht wird es deutlicher, wenn man das in Stunden umrechnet. Steht im Vertrag 30 Werktage, und soll dies nach dem Willen der Parteien auch 5 Wochen entsprechen (wovon auch das Gesetz ausgeht), so ergibt sich daraus ein Urlaubsanspruch von 5 * 40 = 200 Stunden. Nimmt sich der AN jetzt eine Woche Urlaub, sind von diesem Urlaubsanspruch 40 Stunden abzuziehen, denn dies ist die für diese Woche geschuldete Arbeitszeit, und zwar ganz unabhängig davon, ob die Woche einen Feiertag enthält oder nicht. In Werktagen gerechnet wären dies eben 6 Tage.