Laut der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TVN) ist der Handel mit Rufnummern in Deustchland verboten. Wer eine VIP-Rufnummer kauft jedoch aber keine Gegenleistung bekommt, hat Pech gehabt. Es kam kein Kaufvertrag zustande.
Das Landgericht Düsseldorf dazu:
Zitat"Wenn dieser Handel gleichwohl betrieben wird, so ist der 'Wert', den derartige Rufnummern auf einem gesetzlich untersagten Markt repräsentieren mögen, durch das Zivilrecht nicht geschützt."
Zivilrechtlich kann der Käufer nichts unternehmen, da der Kauf nach gesetzlichen Vorschriften gar nicht statttgefunden hat. Der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer ist unwirksam.
Zitat"Es kann daher auch nicht ein möglicher Kaufpreis zur Rückerlangung der Nummer, der nach den gesetzlichen Vorschriften überhaupt nicht vereinbart und gezahlt werden dürfte, als Schaden (...) geltend gemacht werden."
Urtreil des Landgerichts Düsseldorf: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/…8_10_Urteil_20120720.html
ZitatZwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger die Rufnummer von XXXXXXX und / oder XXXXX gegen Zahlung eines erheblichen Geldbetrages (4.666 Euro) erlangt hat. Dieses Vorgehen verstieß gegen das Verbot des Rufnummernhandels gemäß § 4 Abs. 5 S. 2 der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV).