Polit-Affäre um Edathy

  • Weis nicht ob dies richtig ist, aber egal die Unschuldsvermutung gilt grundsätzlich immer,zumindest dann wenn Vorwürfe bestritten werden. Eine Ausnahme stellt nur dar, wenn diese ohne wenn und aber eingeräumt werden. Dann Muß nicht gewartet werden, was Ermittlungen ergeben.

    Oberfranken ist meine Heimatliebe, die mir am Herzen liegt Bernhard

  • Noch einmal, es gibt "die" "Unschuldsvermutung" nur im gerichtlichen (Beweis-)Verfahren. Was die Presse denkt, oder meint, unterliegt der Pressefreiheit. Genauso, wie jeder Bürger denken und sagen kann, was er will. Das unterliegt der Meinungsfreiheit. Beides Grundrechte.

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    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Das sieht die deutsche Justiz in der Tat so.



    Allerdings steht sie damit in Widerspruch zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (UN-Menschenrechtscharta ). Deren Art. 11 Nr. 1 lautet:


    "Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist


    Die Menschenrechtscharta erstreckt die Unschuldsvermutung also ganz allgemein auf einer Straftat Beschuldigte. Die Bundesrepublik bleibt bei der Umsetzung in nationales Recht m.E. hinter dem Standard der UN-Menschenrechtscharta zurück.



    Für den Bereich der Presse bestimmt Ziffer 13 des Pressekodex:


    "Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse."



    Gänzlich unkommentiert möchte Timba69's Aussage daher nicht stehen lassen. Richtig ist allerdings, dass die Unschuldsvermutung im deutschen Recht nicht so umfassend ist, wie der Bürger gemeinhin annimmt.

  • Gut, darauf kann man sich einigen. Einen Rechtsanspruch (und das ist der Unterschied!) hast du auf den Pressekodex oder der Menschenrechtscharta aber nicht.

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  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Genauso, wie jeder Bürger denken und sagen kann, was er will. Das unterliegt der Meinungsfreiheit.


    Die Paragraphen 130, 186, 187 STGB oder auch 824 BGB kamen in deinen Rechtsvorlesungen dann vermutlich nicht vor, oder?

  • ElChefe:


    Lass gut sein. Du weißt, worauf sich das bezieht bzw. bezog. Aber ausschließlich für dich(!) gerne unten ausführlich und explizit (ich kopiere und zitiere der Einfachheit halber aus dem Wiki):


    Allgemein verbreitete Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit sind (nicht abschließend):


    - der Schutz der persönlichen Ehre gegen Beleidigung oder Verleumdung,
    - die Weitergabe als geheim klassifizierter Informationen,
    - die übermäßige Kritik an eigenen oder ausländischen höchsten Staatsvertretern wie
    Staatsoberhaupt, Gerichten oder manchmal selbst einfachen Beamten,
    - die Grenzen der Sittlichkeit und des Jugendschutzes,[2]
    - die Grenze der öffentlichen Sicherheit (in den USA rechtshistorisch häufig angeführtes Verbot des
    missbräuchlichen Ausrufes „Feuer“ in einem Theater)
    -der unlautere Wettbewerb durch Diskreditierung der Ware oder Dienstleistung eines Konkurrenten.
    die nichtautorisierte Weitergabe urheberrechtlich geschützter Informationen (z. B. Art. 5 Abs. 2 S.
    1 GG: Schranke der „allgemeinen Gesetze“; das Urheberrechtsgesetz ist ein solches Gesetz, da es
    nicht meinungsspezifisch wirkt)



    In der Frage des Verbots der Beleidigung ist das weitreichend geklärt. Wenngleich der Beleidigungstatbestand sehr weit gefasst ist (er verwendet nur den Begriff, ohne ihn zu erläutern), ergibt sich aus seiner Zielrichtung eindeutig, dass er nicht eine bestimmte Meinung verbietet. Denn das Gesetz beurteilt Aussagen in diesem Fall allein danach, ob sie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Ehre des Adressaten gefährden. Auf den Inhalt und die konkrete Aussage einer Meinungsäußerung kommt es dabei nicht an.


    Problematisch ist aber der Fall des § 130 Abs. 4 StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bedroht, wenn jemand „öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.“ Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung[6] festgestellt, dass dieses Gesetz, auch wenn es kein allgemeines Gesetz sei, mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar sei. Es hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass hier eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze grundrechtsimmanent sei.[6] Das Grundgesetz sei ein Gegenentwurf zu der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft. Es ist aber fraglich, ob diese These - der politisch und verfassungsgeschichtlich zuzustimmen ist -, verfassungsrechtlich überzeugend ein "Sonderrecht" gegen Neonazis begründen kann.[7]


    Neben der besonderen Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch durch grundsrechtsimmanente Schranken einschränkbar. Dies umfasst sämtliche Einschränkungen, die zum Schutze von Verfassungsgütern, insbesondere anderen Grundrechten, dienen. Nach den Grundsätzen des Berufsbeamtentums gilt für den öffentlichen Dienst die Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung, damit das Vertrauen in eine unparteiische und gemeinwohlorientierte Amtsführung nicht untergraben wird. Provozierende außerdienstliche Meinungsäußerungen stellen eine Dienstpflichtverletzung dar.[8]

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  • Ist klar Timba, und Verleumdung, Unschuldsvermutung und Meinungsfreiheit haben auch gar nichts miteinander zu tun. Also nein, ich weiss nicht worauf Du dich in diesem Kontext beziehst.

  • Für dich, dein Posting incl. deiner Fragestellung:



    Zitat

    Die Paragraphen 130, 186, 187 STGB oder auch 824 BGB kamen in deinen Rechtsvorlesungen dann vermutlich nicht vor, oder?


    Darauf habe ich dir geantwortet. Wenn du mit der Antwort nichts anfangen kannst, dann tut es mir leid. Der Rest war davor schon geklärt. Scheinbar hast du das überlesen. Oder antwortest nicht im Kontext.

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