ZitatOriginal geschrieben von Timba69
Ähm, die Entscheidung des BVerfG ist dir aber bekannt? Siehe oben. ...
... wo zu lesen ist:
"b) Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 10. Februar 2014 und
der diesen bestätigende Beschluss des Landgerichts sind unter Verletzung
des Art. 46 Abs. 2 GG zustande gekommen.
[...]
Die Fachgerichte wären verpflichtet gewesen, vor Erlass einer
Durchsuchungsanordnung gegen einen Beschuldigten, der jedenfalls
unmittelbar zuvor noch Abgeordneter des Deutschen Bundestages gewesen
war, das Verfahrenshindernis der Immunität mit besonderer Sorgfalt zu
prüfen.
c) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht jedoch der Grundsatz
der materiellen Subsidiarität entgegen. Ein Beschwerdeführer muss alle
nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um
die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr
zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu
beseitigen. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Er hat sich weder
im fachgerichtlichen Rechtsweg auf das Verfahrenshindernis der Immunität
berufen ..."
In einfachen Worten:
Die seinerzeitige Immunität Edathys war ein Verfahrenshindernis, welches die Durchsuchung unzulässig (=rechtswidrig) gemacht hat. Dieses Verfahrenshindernis wäre auch von Amts wegen zu prüfen und zu beachten gewesen.
Dennoch ist diese Unzulässigkeit (=Rechtswidrigkeit) der Durchsuchung unbeachtlich, weil Edathy sich nicht rechtzeitig auf dieses konkrete Argument berufen hat. Fazit: Pech gehabt!
Es reicht eben nicht, die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme zu bemängeln - zusätzlich müssen die zur Unzulässigkeit der jeweiligen Maßnahme führenden Pflichtwidrigkeiten der Ermittlungsbehörden auch noch konkret benannt werden. Nun hätte man von Edathy noch erwarten können, dass er um diese Spezialität im deutschen Rechtssystem wusste ... aber was ist mit den Abermillionen von Bürgern, die diese Besonderheit nicht kennen?
De facto ist in der Causa Edathy folgendes passiert:
1. Es wurde wider besseres Wissen (die Abgeordneteneigenschaft Edathys war ausreichend bekannt) bei Erdathy eine unzulässige Durchsuchung durchgeführt.
2. Das geht aber voll in Ordnung, weil Edathy genau diesen zur Unzulässigkeit führenden Umstand seinerzeit nicht exakt benannt hat.
Das seinerzeitige Erhebungsverbot führt in im Falle Edathys de facto eben nicht zu einem Verwertungsverbot ... oder sehe ich das falsch?
Das fatale Signal an Ermittlungsbehörden:
Ob Eure Maßnahmen rechtswidrig sind, ist egal - Hauptsache der Betroffene erkennt nicht schnell genug, gegen welche Eurer Pflichten ihr verstoßen habt.
Herzlichen Glückwunsch!