Rückerstattung von Beiträgen einer Kfz Versicherung bei Wechsel

  • Mahlzeit,


    Der erste eigene Wagen steht an und damit einige Fragen.
    Die Übernahme steht für Ende März 2014 an, damit auch der Versicherungsbeginn.


    Ich verstehe die Beitragszahlung bei Kfz Versicherungen wie folgt:
    Die ersten 12 Monate sind eine Mindestvertragslaufzeit. Bei mir also bis 03/2015.
    Generell kann man die Versicherung nur bis Ende November zum Jahresende kündigen. In meinem Fall also 30.11.2015.


    Was passiert dann mit den Beiträgen, die ich für die Monate 01-03/2016 infolge jährlicher Zahlweise gezahlt habe?


    Grüße

    SAWLE Nr. 203/333


    Skype: "lord_arsch"

  • bei fälligkeit 1.1. wird dir das erste jahr nur anteilig berechnet. ab 1.1.15 dann immer jährlich komplett.
    davon ab kannst du natürlich auch schon zum 1.1.15 kündigen.

  • Hier mal das Resultat von meinem Anruf bei der Directline.


    Versicherung läuft immer volle 12monate. Erst zum Ende dieser Laufzeit kann unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist zur Konkurrenz gewechselt werden. In meinem Fall demnach Ende 03/2015.


    Die Aussagen der Werbung, dass nur zum Jahresende gewechselt werden kann, seien überholt und nicht mehr gängig unter den Versicherern.


    :confused:

    SAWLE Nr. 203/333


    Skype: "lord_arsch"

  • Zitat

    Original geschrieben von Lord Arsch
    Die Aussagen der Werbung, dass nur zum Jahresende gewechselt werden kann, seien überholt und nicht mehr gängig unter den Versicherern.


    es ist richtig dass nicht nur zum 1.1. gewechselt werden kann. "gängig" ist es aber durchaus, auch wenn manche versicherer das anders handhaben. kannst ja mal woanders anrufen...

  • Re: Rückerstattung von Beiträgen einer Kfz Versicherung bei Wechsel



    Anworten wir mit einem großen JaNein. ;)


    Die unterjährige Fälligkeit wird immer beliebter bei den Vesicherungen, dann hättest du bei Fälligkeit zum 01.03. die Möglichkeit bis zum 31.01.2015 zu kündigen (einen Monat Kündigungsfrist), falls du das willst.


    Oder du vereinbarst die bisher übliche Hauptfälligkeit, also den 01.01. Du hast dann im November 2014 die Kündigungsmöglichkeit.


    Bei der unterjährigen Fälligkeit wird bei jährlicher Zahlweise auch bis März 2015 berechnet, bei Fälligkeit zum 01.01. wird nur bis zu diesem Zeitpunkt berechnet.


    Bei Serviceversicherern sollte die Fälligkeit zum 01.01. auf Wunsch kein Problem darstellen, bei Internetversicherern schon ;).

  • Prinzipiell ists mir ja egal, wann ich da im Falle des Falles raus komme. Bei Erhöhung der Beitragskosten käme ich vermutlich eh über eine SoKü raus. Und diese Erhöhungen werden glaube ich im November bekannt gegeben.


    Mich hatte das nur alles gewandert, weil mir eine unterhjähriger Wechsel neu war. Hatte die bekannten Werbeclips im Ohr, die immer auf den 30.11. hinwiesen.

    SAWLE Nr. 203/333


    Skype: "lord_arsch"

  • Zitat

    Original geschrieben von Lord Arsch
    Bei Erhöhung der Beitragskosten käme ich vermutlich eh über eine SoKü raus. Und diese Erhöhungen werden glaube ich im November bekannt gegeben.


    Nicht unbedingt. Meistens werden Beitragserhöhungen kurz vor der jeweiligen Hauptfälligkeit mitgeteilt. Bisher war das eben kurz vor Januar, eben im November. Bei einer Hauptfälligkeit im März, würde ich von einer Mitteilung Ende Januar/Anfang Februar rechnen.

  • Die meisten Versicherer haben weiterhin das Kalenderjahr als Vertragsjahr. Somit also auch unterjährige Laufzeiten, wenn man später als am 01.01. startet.
    Ich meine mich zu erinnern, dass Allianz und Ergo unbedingt davon abweichen wollten, um den Rabattschlachten, welche regelmäßig zum Jahresende stattfinden, zu entgehen... ;)
    Bei der von Dir genannten directline ist es tatsächlich umgesetzt worden!


    migolf

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