Wollte den Nick schon vor vielen Jahren ändern lassen, aber anscheinend ist das hier nicht möglich.
Bin unterwegs PayPal hat gegen mich entschieden, Artikel ausreichend beschrieben. :mad:
Gewerblicher Verkäufer drückt sich um Widerrufsrecht, was tun?
-
-
-
Zitat
Original geschrieben von GeizigerHund
PayPal hat gegen mich entschieden, Artikel ausreichend beschrieben. :mad:
Das ist ärgerlich. Da bleibt dir halt nur noch der Gang zum Anwalt.
Ich würde es unter Lehrgeld verbuchen. Ist das Trikot denn so unbrauchbar? -
ZitatAlles anzeigen
Original geschrieben von Gag Halfrunt
GeizigerHund:Moin,
nur mal meine unmaßgebliche Meinung dazu: Wenn die Ware nicht dem beschriebenen Zustand entspricht, dann hat das nichts mit dem Widerrufsrecht zu tun.
Bei einem verdeckten Mangel greift die Sachmängelhaftung des Verkäufers. Ein privater Verkäufer kann diese ausschließen, muss dies jedoch ausdrücklich tun. Ein gewerblicher Verkäufer kann dies grundsätzlich nicht.
War der Mangel dem Verkäufer bekannt und hat ihm dem Käufer nicht mitgeteilt, dann ist das ein arglistiges Verschweigen, und da hilft auch kein Ausschluss der Mängelhaftung mehr.
Also such es dir aus. Am Ende bleibt dir da nur der Weg zum Anwalt. Oder du verbuchst es einfach als Erfahrung.
Ansonsten wollte ich noch bemerken, dass dein Nickname in dem Zusammenhang nicht einer gewissen Ironie entbehrt.

Gut, dass ich den Thread bis zum Ende gelesen habe. Ich habe schon befürchtet, dass hier niemandem auffällt, dass der Käufer sich hier nicht auf einen Widerruf seiner Bestellung zu berufen hat, wenn allenfalls hilfsweise.Es liegt ein Mangel an einem Gegenstand vor, der nicht beschrieben wurde. Bei einem gewerblichen Verkäufer wäre die Angelegenheit jetzt "einfacher" als bei einem privaten Verkäufer. Ist der Mangel offensichtlich und wurde nicht beschrieben? In diesem Fall bestehen auch bei einem privaten Verkäufer gute Karten. Ich empfehle in diesem Zusammenhang § 433-444 BGB.
Daher empfehle ich folgende Vorgehensweise: Selbst in die o.g. BGB-Paragraphen einlesen. Schreiben an den Verkäufer mit Fristsetzung von 10 Werktagen und Mitteilung über den Vorbehalt des Rechtsweges. Sollte keine Einigung stattfinden, bleibt nur der Gang zum Anwalt.
-
Re: Gewerblicher Verkäufer drückt sich um Widerrufsrecht, was tun?
Grundsätzlich sehe ich das auch so dass wohl kein Weg an einem Anwaltsschreiben vorbei geht (egal ob wegen Rückgabe oder wegen Mangel der Ware!).
Da es sich nicht um einen relevanten Geldbetrag handelt würde ich es wohl wenn ich ohnehin grad was mit nem Anwalt auskaspere nebenbei machen lassen (meist reicht ja ein Schreiben mit Briefkopf des Anwaltes um etwas zu bewegen).Wegen einer 90,-€ Sache würde ich nicht extra zum Anwalt.
Spannend in der gesamten Geschichte ist für mich vor allem das sauber dokumentiert werden muss = Originalauktion inkl aller Bilder in der maximal möglichen Größe und vor allem den Bezug zur genutzten Emailadresse festhalten.
Wenn ich das richtig verstehe war aus der Auktion klar dass der Verkäufer Gewerbetreibender ist = war das aufgrund seiner Rechtsform oder wie wird so etwas dargestellt?
Du hast die Emailadresse aus der Auktion = da sehe ich überhaupt keinen Grund weshalb dann plötzlich der Gewerbebetrieb bestritten wird. Wenn du seine private Telefonnummer aus dem Telefonbuch herausgesucht hättest würde es schon anders aussehen wobei meines Wissens es für einen Gewerbetreibenden nicht so einfach ist sich "plötzlich" als Privatverkäufer darzustellen (um eben dich, den unwissenden Verbraucher zu schützen!).Vielmehr könnte man ihn noch zusätzlich dran bekommen das er, so wie ich das verstanden hab, kein Impressum in seiner Email verwendet. Dazu ist er nämlich verpflichtet.
ZitatOriginal geschrieben von GeizigerHund
... ich schrieb den Verkäufer unter seiner Händler-Emailadresse an... -
Ob der Verkäufer Gewerbetreibender ist, spielt keine Rolle. Bei einem Privatverkauf muss er meines Wissens ausdrücklich die Sachmängelhaftung ausschließen. Tut er das nicht, muss auch der Privatmann haften.
Und wenn der Mangel, wie ich schrieb, arglistig verschwiegen wurde, dann greift hier auch der ausgesprochene Haftungsausschluss nicht mehr.
-
Zitat
Original geschrieben von Metzger80
Gut, dass ich den Thread bis zum Ende gelesen habe. Ich habe schon befürchtet, dass hier niemandem auffällt, dass der Käufer sich hier nicht auf einen Widerruf seiner Bestellung zu berufen hat, wenn allenfalls hilfsweise.Es liegt ein Mangel an einem Gegenstand vor, der nicht beschrieben wurde. Bei einem gewerblichen Verkäufer wäre die Angelegenheit jetzt "einfacher" als bei einem privaten Verkäufer. Ist der Mangel offensichtlich und wurde nicht beschrieben? In diesem Fall bestehen auch bei einem privaten Verkäufer gute Karten. Ich empfehle in diesem Zusammenhang § 433-444 BGB.
.Aber alle Rechte nutzen nichts wenn der VK sich Querstellt. Dann bleibt nur noch Lehrgeld oder Anwalt.
Die Auktion ist kein Vertragsbestandteil.
-
Zitat
Original geschrieben von murmelchen
Die Auktion ist kein Vertragsbestandteil.Die o.g. Rechte haben auch nichts mit der Auktion zu tun.
Aber es stimmt schon, was du schreibst. Es ist Zivilrecht, und das muss man eben selber einklagen.
Ich hatte auch schon mal so ein Scharmützel mit einem Marketplace-Händler bei Amazon, der offensichtlich keinerlei Ahnung von der Sachmängelhaftung hatte und eine Nachbesserung ablehnte – bzw. sie mir "kostenpflichtig" anbot.
Die Angelegenheit hat dann Amazon für mich geregelt, so dass ich den Kaufpreis ersetzt bekommen habe.Denn sowas ärgert mich auch. Das war 'ne Sache von 35 Euro, wegen der niemand, der bei klarem Verstand ist, den Rechtsweg bestreiten würde. Aber genau darauf spekulieren diese Typen ja.
Deshalb kaufe ich kaum noch bei kleinen Versandhändlern außerhalb von Amazon. Da gibt's immer wieder Scherereien beim Widerrufsrecht oder Gewährleistungsfällen.Über E-Bay hatte ich auch schon mal ein Ärgernis: Da hatte ich ein generalüberholtes Notebook bei einem Händler bestellt. Geliefert hatte er dann allerdings ein Modell, das nicht 100%ig dem von mir bestellten entsprach. Er machte mir den Vorschlag, das Gerät erst einmal zu behalten, die andere Variante sei im Zulauf, und er würde es dann einfach tauschen (Festplatte soll ich einfach wechseln). Klang fair, denn ich brauchte das Gerät, es war kurz vorm Urlaub.
Ich komme zurück, hatte das auch ein bisschen verbaselt und einen Monat später war der Händler pleite. Hmpf. Da kannste nix machen.
Allerdings bin ich mit dem Gerät auch so zufrieden, der Unterschied zu dem anderen Modell war preislich auch nicht so gravierend. -
Zitat
Original geschrieben von murmelchen
Aber alle Rechte nutzen nichts wenn der VK sich Querstellt. Dann bleibt nur noch Lehrgeld oder Anwalt.Die Auktion ist kein Vertragsbestandteil.
Dennoch sollte man sich auf das "richtige Recht" berufen... -
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann haben beide, sowohl der gewerbliche Verkäufer als auch der Käufer,
den Deal letztlich (ganz bewusst) ohne eBay abgewickelt und somit gegen eBay-Bestimmungen verstoßen,
die zum Ausschluss von eBay führen können.Ergo sollten weder der Käufer und schon gar nicht der gewerbliche Verkäufer Interesse daran haben,
dass eBay von diesem Deal Kenntnis erlangt.Als Käufer würde ich es daher vielleicht mal mit "quid quo pro" versuchen und den Verkäufer
(dezent) darauf hinweisen, dass er als 'Gewerblicher' bei einer Sperrung durch eBay mehr zu verlieren hat,
als ggf. ein privater Käufer.Ergo: Trikot zurück - Geld zurück - eBay erfährt von nix - und man geht sich künftig aus dem Weg.
P.S. Ja ich weiß: "Der größte Schuft im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant."
Aber in diesem Fall: 'Drauf geschissen. Sind ja beide keine 'Unschuldslämmer'.
-
Zitat
Original geschrieben von Boomer64
Ergo: Trikot zurück - Geld zurück - eBay erfährt von nix - und man geht sich künftig aus dem Weg.ähm Vorsicht, nicht dass das als Erpressungsversuch/Nötigung ausgelegt wird... wäre dann sogar echtes Strafrecht...
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!