Anwaltsgebühren / Vergleichsgebühr? Wer kennt sich aus?

  • Hallo,


    kennt sich hier jemand mit Anwaltsgebühren aus?


    Angenommen, ein Anwalt soll/will einen Vergleich ziehen:
    Für eine Einigung bekommt er dann : 1. die Anwaltgebühr (die sich nach dem Streitwert richtet) und die Einigungsgebühr (für das Zustandekommen des Einigungsvertrages)


    Jetzt ist meine Frage: Wann bekommt der Anwalt diese Gebühr? Bzw. was beinhaltet diese Gebühr noch


    Dazu folgender Fall:
    Die beiden Vertragspartner einigen sich im Einigungsvertrag auf eine zu verrichtende Bauleistung und die Zahlung einer Geldsumme.
    Beide stimmen dem Einigungsvertrag zu.
    Dann aber wird eine Bauleistung getätigt, die aber nicht 100% mit der im Einigungsvertrag abgestimmten überein stimmt.


    Ist - gerade auch für den Fall, dass es nun doch noch zu einer Klage kommt - der Anwalt überhaupt berechtigt, die Einigungsgebühr zu bekommen oder stehen ihm nur die normalen Anwaltsgebühren zu?
    Und zählt zu der Einigungsgebühr auch der nun notwendige Schriftwechsel, um die Einhaltung des Einigungsvertrages durchzusetzen?


    Kennt sich hier irgendjemand aus?

  • Ähm, dein Anwalt sollte dir genau sagen können, wie hoch die Gebühren sind. Welcher Streitwert? Das spielt auch eine Rolle.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Hallo Timba,


    ja die genaue Summe hat er genannt und auch in Rechnung gestellt, aber da war die Arbeit noch nicht ausgeführt.


    Wie sich jetzt ergab hat das Unternehmen die Arbeiten nicht so wie im Vergleich ausgeführt. Und meine Frage ist nun, ob der Rechtsanwalt ( da Einigungsgebühr bezahlt) für diese Einigungsgebühr auch dahin einwirken muss, dass die Einigung so erfüllt wird wie im Einigungsvertrag benannt (Stichwort Nachbesserung)


    Oder kann er dass wieder eine neue Summe verlangen.


    Ich meine nein, weil es ja um den selben Streitfall geht.

  • Zitat

    Original geschrieben von HochImNorden Und meine Frage ist nun, ob der Rechtsanwalt ( da Einigungsgebühr bezahlt) für diese Einigungsgebühr auch dahin einwirken muss, dass die Einigung so erfüllt wird wie im Einigungsvertrag benannt (Stichwort Nachbesserung)


    Außergerichtlich können Anwalt und Mandant vereinbaren, was sie wollen.


    Wenn nichts vereinbart ist, ist aber natürlich mit der Einigungsgebühr nicht die Überwachung der Einigung abgegolten, sonder nur die Erstellung der Schriftsätze bis hin zum Einigungsvertrag.

  • Hallo Goyale,


    ich entnehme deinem Begriff "überwachung der Einigung", dass dies ein standardisierter Begriff ist.


    Könntest du mal beschreiben, was - wenn das vereinbart wurde - damit noch abgedeckt ist.
    Und vor allem, wo ich dazu irgendwie einen Part aus einer Gebührenordnung etc. finde, was das absichert.


    Ist der Anwalt dann auch verpflichtet, wenn Probleme bei der Einigung auftreten, den Gegenpart anzuschreiben und aufzufordern?


    Bei uns wurde schriftlich fixiert, dass bei der Vergleichsgebühr folgendes enthalten ist : "Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Vergleichs"

  • Bevor du hier jetzt alle Pferde scheu machst:


    Was sagt denn dein Anwalt? Will der weitere Kohle haben? Wenn du es noch garnicht weisst, dann frag ihn doch einfach!


    Eure Vereinbarung würde ich zunächst so lesen, dass da alle weiteren außergerichtlichen "Mahnungen" inkludiert sind. Sollte dies jedoch scheitern und dann doch noch vor Gericht landen, würde ich davon ausgehen, dass da ggf. weitere Kosten folgen. Insofern dein Anwalt nach den gesetzlichen Gebühren abrechnet, verbleibt da im Siegesfall aber normalerweise nichts bei dir.

  • Hallo,
    ohne jetzt alle Anwälte über einen Kamm zu scheren:
    Dieser hat uns auf Benachrichtigung hin, dass der Vergleich nicht eingehalten wurde (a) weil anders im Vertrag steht und b) eine andere rechtliche Behörde, die die Arbeit ebenfalls abnehmen soll bereits gesagt hat, dass dem Unternehmen gesagt wurde, er dürfe die Arbeit gerade nicht so ausführen wie jetzt geschehen)
    geraten, und jetzt kommt es:
    Wir mögen die Abnahme machen, uns die Nachweise für die andere Behörde geben lassen und diese dann erst einmal bei der anderen Behörde einreichen.


    Und dass würde nach meiner Meinung dann dedeuten, dass der Anwalt dann wieder kräftig neu absahnen kann, wenn die Behörde an uns, die Eigentümer rantritt.
    Und mit der Abnahme würden wir die Arbeiten als ordnungsgemäß abnehmen (was aber nicht der Fall ist) und hätten dann als neuen Fall für den Anwalt neues Geld locker zu machen.


    Und dann hat er noch halbwegs versucht uns weich zu kochen mit dem Satz: Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, dann zahlen sie nicht und dann verklagt sie das Unternehmen und dann klären die Gerichte das.
    Und das obwohl die Behörde schon mitgeteilt hat, dass die Arbeit so nicht mit dem Unternehmen besprochen wurde.
    Er würde jedenfalls die Abnahme machen.


    Vor Gericht würde es nur aufgrund seiner Untätigkeit wandern, denn man muss ja demjenigen erst einmal mitteilen, dass man selber und auch die Behörde so nicht damit einverstanden ist.
    Und dass wäre schon eine Frechheit eine horrende Summe zu kassieren und zu sagen, die Überwachung ist da mit drin und dann die Sache versuchen auszusitzen


    Aber es ist natürlich logisch, dass die doppelt absahnen wollen und jetzt nicht für lau weiter Schreiben aufsetzen wollen


    Und ich meine laut Gebührenordnung ersehen zu können, dass er falls der Fall doch noch vor Gericht landet eigentlich sogar weniger der Vergleichsgebühr zustünde, um die Gerichte zu entlasten (ohne Gericht 1,5 und mit Gericht 1.0), aber korrigiert mich gerne, wenn ich da irre.

  • Zitat

    Original geschrieben von HochImNorden Und ich meine laut Gebührenordnung ersehen zu können, dass er falls der Fall doch noch vor Gericht landet eigentlich sogar weniger der Vergleichsgebühr zustünde, um die Gerichte zu entlasten (ohne Gericht 1,5 und mit Gericht 1.0), aber korrigiert mich gerne, wenn ich da irre.


    Zum 2. mal:
    Außergerichtlich kann mit dem RA eine beliebige Vergütung für beliebige Leistungen vereinbart werden.


    Und natürlich schreibt der Anwalt, falls es vor Gericht geht, weitere Rechnungen an Dich, dann nach RVG.
    Und natürlich werden dann irgendwelche außergerichtlichen Vergleichsgebühren nicht angerechnet.

  • Hallo Goyale,
    aber was meint nun, dass die ordnungsgemäße überwachung des Vergleichs da mit drin ist:


    Kommen da nun für ein Schreiben an das Unternehmen, dass der Vergleich noch nicht erfüllt ist, irgendwelche Gebühren hinzu?

  • Zitat

    Original geschrieben von HochImNorden
    Kommen da nun für ein Schreiben an das Unternehmen, dass der Vergleich noch nicht erfüllt ist, irgendwelche Gebühren hinzu?


    Davon kannst du ausgehen. Jeder Brief kostet extra. Eventuell könnte man die zusätzlichen Kosten von dem Bauunternehmen zurückfordern, aber das bedingt natürlich auch wieder neue Kosten ;).

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