Wenn in einem Mehrparteienhaus älterer Bauart die Steigleitungen für Wasser durch die einzelnen Wohnungen gehen, bleiben sie ja auch im Bereich der Wohnungen (also im jeweiligen Sondereigentum) Gemeinschaftseigentum.
Wo aber ist genau die Grenze zum Sondereigentum an den verzweigenden Leitungen innerhalb der Wohnungen ?
Trotz langem Suchen finde ich immer wieder nur diesen Spruch:
"Wasser- und Heizleitungen sind nur dann Sondereigentum, wenn die Teilungserklärung das vorsieht und zwar erst ab der ersten Absperrvorrichtung im Bereich des Sondereigentums."
Wie habe ich das "ab" zu interpretieren ?
NACH der ersten Absperrvorrichtung oder INKLUSIVE derselbigen ?
Konkret: Wenn nun in dieser Absperrvorrichtung eine Reperatur nötig wird, weil z.B. das Ventil tropft, zahlt dann die Gemeinschaft oder der Wohnungseigentümer?
Wer kennt eine Textstelle, die genau dies behandelt ?