Beiträge von fran050266

    Die Wasseruhr gehört zwingend zum Gemeinschaftseigentum, selbst wenn sie hinter dem ersten Absperrventil liegt, da sie notwenig ist, um Wasserkosten gemäß Teilungserkärung umzulegen. Die Kosten für Reparaturen trägt die Gemeinschaft.


    Aus dem WEG ergibt sich keine konkrete Aussage zur "Wasseruhr". Aber wenn dem nicht so wäre könnte ja der Sondereigentumsnutzer die theoretisch abmontieren und sein Verbrauch kann nicht umgelegt werden.


    Grüße Fran

    Hi miramal,


    Ich hab festgestellt wenn man nach 4 - 6 Wochen freundlich nachfrägt, die Sache beschleunigt bearbeitet wird.


    Deine Lebensgefährtin hat bereits früher eine Einkommenssteuererklärung abgegeben. Wenn die aktuelle keine große Abweichungen zu den früheren hat, wird der Bescheid nahezu "automatisch" erstellt. Die Bearbeitungszeit ist dementsprechend kürzer.


    Deine erstmalige Erklärung wird etwas intensiver geprüft. Beim nächsten Mal geht's dann schneller. Ich mach es mit Elster, hat heuer bis zum Geldeingang 5 Wochen gedauert.


    Grüße


    Fran

    Wie gesagt, bei uns gehören die Verbrauchsmesser zum Gemeinschaftseigentum und es ist in der Teilungserklärung so geregelt, daß das Geinschaftseigentum auch von der Gemeinschaft instand gehalten wird. Bei Euch könnte es aber so geregelt sein, daß jeder Eigentümer für seine Verbrauchszähler selbst verantwortlich ist. Eure Teilungserklärung ist natürlich maßgebend.


    Grüße

    Hallo clio,


    Die Verdunsterröhrchen stehen bei uns laut Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum. Somit muß der Arbeitsauftrag auch von der HV erteilt werden. Die Dinger müßen auch, um Manipulationen vorzubeugen, "verplombt" sein. Eine Selbstmontage scheidet aus. Kosten fallen für Dich nur mittelbar in Höhe Deines Miteigentumsanteil an, da sie aus der Reparaturrücklage gezahlt werden müßen.


    Gruß


    Fran

    Ich hatte vor 10 Jahren eine erfolgreiche Ablation wg. WPW-Syndrom. Das unangenehmste dabei war das lange liegen (6 Stunden). Die meiste Zeit ist man dabei wach. Unangenehm war auch die Ultraschalluntersuchung am Tag zu vor des Herzen durch die Speiserröhre, dauert aber nur 30 Sekunden. Die lange Dauer wird dadurch hervorgerufen, daß versucht wird nur minimal Gewebe zu zerstören und deswegen immer wieder versucht wird Kammerflimmern künstlich zu erzeugen. Wenn das gelingt, wirst Du wieder schlafen gelegt und mit einem Defi das Flimmern beendet. Ich war insgesamt 3 Nächte im Herzzentrum München. Im Jahr darauf zwei ambulante Nachuntersuchung und seitdem alles im grünen Bereich.


    Nebenwirkungen/Nachwirkungen gabs keine. Am nächsten Tag ist man etwas erschöpft und der Oberschenkel an dem der Katheder gesetzt wird ist 4 Wochen blau, aber schmerzfrei.


    Zwei Jahre vorher war ich in einem Herzkatheder-Labor. Die zwei "Spezialisten" haben auch 5 Stunden an mir rumgedoktert, allerdings ohne Erfolg. Mein Rat, mehrere Meinungen einholen und die Sache von jemanden machen lassen, der sein Handwerk versteht.


    Gruß


    Fran

    Miramal


    Nachdem die Schwester Deiner Lebensgefährtin volljährig ist, sind die §§ 1896 BGB ff einschlägig. Die von Dir zitierte Vormundschaft bezieht sich auf Minderjährige.


    Ein Erwachsener hat keinen Vormund, sondern einen Betreuer. Die Betreuung zielt auf Besorgung der Angelegenheiten des zu Betreuenden ab, nicht auf die Pflege.


    Ich gehe davon aus Ihr Vater nimmt sowohl die Besorgung Ihrer Angelegenheiten 1896/I BGB) wie Rechtsgeschäfte (z. B. Wohnungsnahme, Wahl der ärztlichen Behandlung usw.) als auch die Pflege (Hilfe bei der Verrichtung der Dinge des täglichen Lebens) wahr.


    Sollte der Vater versterben oder unfähig (aufgrund körperlichen Gebrechens oder Demenz usw.) sein, sind beide Aufgaben neu zu regeln


    Nachdem die Schwester offensichtlich geschäftsunfähig ist wird das zuständige Gericht einen gesetzlichen Betreuer zu bestellen. Die Suche beginnt bei den nächsten Verwandten. Nach § 1898/II BGB darf nur derjenige zum Betreuer bestellt werden, der sich auch dazu bereit erklärt. Hier geht es aber nur um die Vertretung im täglichen Leben nach außen hin, nicht um die Aufnahme des Betreuten in die Wohnung oder dessen Pflege.


    Dieser bestellte Betreuer kann dann bestimmen. wo der zu Betreuende wohnt (z. B. Pflegeheim).


    Wenn jetzt der Vater Deiner Lebensgefährtin stirbt oder aber selbst geschäftsunfähig wird, wird’s kompliziert. Ich gehe davon aus, daß weder Vater für sich selbst, noch für die geschäftsunfähige Schwester (für die ja er ja offensichtlich der Betreuer ist - hat er für sie einen Betreuerausweis?) eine Betreuungsvollmacht erstellt hat. In Bayern kann die Betreuungsvollmacht bei jedem Landratsamt kostenfrei erstellt werden. Die notarielle Erstellung gibt es auch und empfiehlt sich wenn bedeutende Vermögenswerte vorhanden sind.


    Wenn dem so ist, wird Deine Lebensgefährtin aller Wahrscheinlichkeit, sofern sie die einzige und nächste Verwandte ist, im Eilverfahren für beide zum Betreuer bestellt. Sie kann alle Dinge des täglichen Lebens regeln.


    Sollte dann für beide noch Vermögen zu verwalten sein, kriegt das ganze noch mal größere Dimension. Für Ihren Vater kann sie als direkter Abkömmling von der Rechnungslegung (jährliche Begründung jeder einzelner Zahlung aus dem Vermögen des Betreuten ggü. dem Gericht) befreit werden. Gegenüber Ihrer Schwester ist regelmäßig diese Befreiung ausgeschlossen.


    Sollte kein Vermögen vorhanden sein kann sich der Betreuer mit dem Sozialamt über die Übernahme von Kosten streiten.


    Das Thema ist sensibel. Nachdem wir aber so einen Fall in der Familie hatten, waren überraschender Weise doch alle über Fünfzigjährigen bereit sich damit auseinanderzusetzen und haben Betreuungsvollmachten erstellt.


    Gruß


    Fran