Privat verleihen gegen Gebühr - Gewerbe? Steuer?

  • Dass man in der Situation sich noch rausreden muss. Einfach mal Eier zeigen, entschuldigen und gut ist. Man muss ja nicht alles wissen, aber so... :rolleyes:

  • Zitat

    Original geschrieben von mumpel
    Der Volskmund sagt verleihen anstatt vermieten. Daher spricht m.E. überhaupt nichts dagegen wenn der TO von Verleihen spricht.


    Nein. Es spricht aber so einiges dagegen, die von skyrimimi (korrekt!) dargestellte Rechtslage als (Zitat) "Falsch! Noch falscher geht es m.E. nicht" zu bezeichnen.


    Zumal hier im Kontext, wo der Originalbeitrag eine konkrete Rechtsfrage beinhaltet (und eben keine nach "wie heisst es im Volksmund?").

  • Zitat

    Original geschrieben von flashhawk
    Dass man in der Situation sich noch rausreden muss. Einfach mal Eier zeigen, entschuldigen und gut ist. Man muss ja nicht alles wissen, aber so... :rolleyes:


    Solltest Du mich meinen? Ich schrieb ja schon weiter oben "Obwohl das Gesetz eigentlich von Miete spricht".

    Wenn die Kuh schon im Brunnen liegt, ist es unsinnig noch einen Deckel draufzumachen.


    Öffne Dein Herz und Du wirst die Welt sehen,

    öffne Deinen Geist und Du wirst sie verstehen.

  • Zitat

    Original geschrieben von mumpel
    Solltest Du mich meinen? Ich schrieb ja schon weiter oben "Obwohl das Gesetz eigentlich von Miete spricht".


    Ja, nachdem man (hier: ich) dich dezent drauf aufmerksam gemacht habe, dass da wohl was verwechselt wurde.


    Ich finde, es spricht nun wahrlich nichts dagegen, zuzugeben, dass du als Eisenbahner auch nur Mensch bist, der sich um 21:24 einmal kurz in die Nesseln gesetzt hat. ;)


    Dann müssen wir ansonsten ja alle zusammen ja gar nicht gross darauf rumreiten.
    Ich bleibe allerdings dabei, dass es der Sache abträglich und für das lesen Publikum verwirrend ist, wenn hier im Kontext einer Rechtsfrage "der Volksmund" bemüht wird - obwohl der Volksmund eben rechtlich falsch formuliert. Und das mit dem Begriff der "Leihe", der eben rechtlich den Tatbestand gerade konterkariert.

  • PS: Ich vermute fast, dass der Volksmund das rechtlich eher so beurteilen würde:


    "Ey Alter, das iss' ja quasi privat!
    Für die paar Ocken?
    Nimm einfach Cash und mach dir ma' keinen Kopp!"


    Frage mich da nur, ob das nicht auch ins Auge gehen kann. Ich denke da beispielsweise an eine neugierige Unfallversicherung, die sich bei Maschinen- und Geräteunfällen für gewisse Vertragsverhältnisse interessieren könnte...?

  • So gesehen habt ihr natürlich recht.
    Aber, auch wenn es für diesen Fall unerheblich ist, Leiharbeiter. ;) (korrekt: Arbeitnehmerüberlassung).

    Wenn die Kuh schon im Brunnen liegt, ist es unsinnig noch einen Deckel draufzumachen.


    Öffne Dein Herz und Du wirst die Welt sehen,

    öffne Deinen Geist und Du wirst sie verstehen.

  • Um ebenfalls zur ungefragten Frage beizutragen: Wenn auch Ministerien und Lexika Miete und Leihe nach dem Fluß von Barmitteln unterscheiden, so heißt das ja noch lange nicht, daß Vermieter und Verleiher von Filmen, Fahrzeugen oder Menschen mit der zutreffendsten Bezeichnung bezeichnet werden müssen oder sich selbst um Korrektheit bemühen müssen.


    Zum Thema ist das meiste wohl schon gesagt. Einen kleinen Freibetrag gibt es durchaus, der meines Erachtens für gelegentliche Vermietungen infrage käme, nämlich weniger als 256€ gemäß §22 Nr.3 EStG, die sogenannten "Sonstigen Einnahmen". Dazu gehören ausdrücklich " z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände". Die Vermietgegenstände werden ja in unserem ausdrücklich nicht zur Vermietung angeschafft, sondern sind sowieso schon vorhanden. Zu berücksichtigen ist aber, daß der obige Freibetrag ab Überschreitung komplett entfällt und natürlich auch sowas wie Auszahlugen zu Mobilfunk-, DSL- oder sonstigen Vertragsvermittlugen dazuzuzählen ist. Und natürlich erst mit anmeldetem Gewerbe lassen sich Miet- und Unterhaltungskosten gegenrechnen oder auch Anschaffungskosten weiterer Vermietungsgegenstände.

    Je suis Charlie

  • Hi


    wenn die Geräte teuer im Unterhalt (und wahrscheinlich auch der Anschaffung) sind, und sie nur gelegentlich vermietet werden, kann es doch gerade lohnenswert sein, das gewerblich zu machen.


    Wenn am Ende des Jahres ein kleiner Verlust dasteht, mindert das die Steuerlast.


    Also Anschaffungskosten/Abschreibung + Unterhaltskosten auf der Ausgabenseite, 20 x 40 EUR = 800 EUR Einnahmen pro Jahr. Jede Reparatur und jedes Verschleißteil der Maschinen kannst Du fortan als Ausgabe ansetzen.


    Gruß


    HHFD

    Gesendet von meinem Motofone F3

  • Nur muss dann die private Nutzung ebenfalls als Einnahme verbucht werden und regelmäßige Verluste bei solch Kleinstgewerben mag das FA auch nicht besonders... ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von mumpel
    Man sagt ja auch Leihgebühr. Obwohl das Gesetz eigentlich von Miete spricht.


    Ja,und?


    Einige Wörter im alltäglichen Sprachgebrauch unterscheiden sich zu ihrer rechtlichen Bedeutung.
    So werden auch gerne Besitzer und Eigentümer verwechselt (oder als kongruent angesehen) und "billig" heißt nicht unbedingt preiswert. :p


    Autoeigentümer? :D
    Autobesitzer,dafür aber Schiffseigner...... ;)

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