Wie werde ich eine Hausnummer wieder los?

  • Letzter Tipp erscheint mir der erste Schritt.


    Man erbt ja meistens von Verwandten, da gibt es Freigrenzen wo keinerlei Erbschaftsteuer anfällt. Liegt der hoehere Wert innerhalb der Freigrenzen kann man sich jede Muehe sparen und diesen akzeptieren... es sei denn, aus der Erblinie heraus sind fuer die oder den Erblasser noch weitere Nachlaesse zu erwarten

  • Ueberstuerzen solltest du da nichts, nicht das dort vielleicht doch noch mal gebaut werden koennte. Beratung von jemanden der sich auf Baurecht spezialisiert hat waere da nicht verkehrt - aber wohl auch nicht ganz billig.

  • Nein, er braucht da keinen "Baurechtler" sondern einen "Wertermittler". Der "Baurechtler" kommt erst dann ins Spiel, wenn er bauen will (was eigentlich gar nicht geht...)


    Und das mit den Freibeträgen muss man sich genau anschauen. Die sind hoch, wenn Eltern an Kinder vererben (400.000 €). Aber wenn der Bruder an die Schwester vererbt, oder der Onkel an den Neffen sind es nur noch 20.000 €.


    Deshalb ist es ja so wichtig, ein "gutes" Testament zu haben.


    Grüße, Jörg

  • Wir haben der Rechtspflegerin jetzt einfach eine eMail geschrieben mit den Werten aus "unserer Sicht", so wie sie es in ihren Schreiben formuliert hat: "ihrer Meinung nach", "aus ihrer Sicht" so war ihre Wortwahl. Daraus deuten wir nicht den Bedarf irgendetwas "amtliches" einreichen zu müssen.


    Was ich im Eingangspostig nicht dargestellt habe, weil ich von ausgegangen bin, es würde keine Rolle spielen, ist die folgende Verdeutlichung:


    Der aktuelle Nachlass stammt aus einem Nachlass, welcher im letzten Februar entstanden ist. Meine aktuelle Erbengemeinschaft ist quasi Teil einer übergeordneten Erbengemeinschaft. Das alte Verfahren scheint noch nicht vollends "durch" zu sein. Alles was jetzt den Wert erhöht könnte ja thoeretisch der ersten Erbengemeinschaft auch auf die Füße fallen!?


    Wie geschrieben, wir warten jetzt erstmal ab, vielleicht gibt die Rechtspflegerin an der Stelle ja auch auf.

  • In Kürze:


    1. Der Wert des Grundstücks pro Quadratmeter müsste sich aus einer von der Gemeinde geführten "Bodenrichtwerttabelle" ergeben, auf die auch die Rechtspflegerin Zugriff haben müsste. Ansprechpartner ist die Gemeindeverwaltung. Ich weiß allerdings nicht, ob jede Gemeinde eine Bodenrichtwerttabelle führen muss und tatsächlich auch führt.


    2. Für die Erhebung der Grundsteuer ist dieser Wert nicht von Belang. Als Bemessungsgrundlage dient hierbei der vom örtlichen Finanzamt durch Bescheid festgestellte "Einheitswert", der anderen Regeln folgt und sich nicht zur Bestimmung des Wertes im Nachlass eignet.

  • Danke für die Erklärung! Wir warten mal ab wie sie jetzt reagiert. Haben den Wert aus unserer Sicht beschrieben und um Stellungnahme gebeten weshalb sie aktuell anders entscheiden will als wenige Monate zuvor.

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