Verwaltungsgericht: Streitwert - Beschwerde

  • Hallo zusammen,


    folgender Sachverhalt:


    Person A klagt ohne RSV vor dem Verwaltungsgericht. Im Vorabgespräch geht die Anwältin von einem Steitwert X aus. Das Gericht legt den Streitwert jedoch nur mit ca. 1/3 X fest.
    Beide Parteien einigen sich außergerichtlich und das Gericht setzt erneut den Streitwert ca. 1/3 X an.
    Dagegen legt die Anwältin nun Beschwerde ein, weil der Streitwert - ihrer Meinung nach - bei X liegen müsste.
    Ist diese Vorgehensweise so korrekt? Muss A einen für ihn negativen Beschluss so akzeptieren?


    Person A dankt vorab!

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  • Die Anwältin kann in eigenem Namen Streitwertbeschwerde einlegen, § 32 Abs. 2 RVG. Immerhin ist das ja auch die Grundlage für die Anwaltsvergütung. Ob man so allerdings einen Mandanten für die Zukunft gewinnt ist eine andere Sache ;-).

  • warum sollte ein niedriger streitwert für irgendeine partei ein negativer beschluss sein? hat person A eine schlechte vergütungsvereinbarung mit dem anwalt getroffen und bekommt jetzt von der gegenseite nicht genug um den anwalt zu bezahlen?

  • Zitat

    Original geschrieben von stanglwirt
    warum sollte ein niedriger streitwert für irgendeine partei ein negativer beschluss sein? hat person A eine schlechte vergütungsvereinbarung mit dem anwalt getroffen und bekommt jetzt von der gegenseite nicht genug um den anwalt zu bezahlen?


    Der Streitwert soll verdreifacht werden!

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  • Ja und? Wenn's gerechtfertigt ist.


    Umgekehrt würdest Du doch auch darauf bestehen, dass der Streitwert auf 1/3 herabgesetzt wird...

  • Re: Verwaltungsgericht: Streitwert - Beschwerde


    Zitat

    Original geschrieben von Metzger80 Muss A einen für ihn negativen Beschluss so akzeptieren?


    Natürlich muss A einen A betreffenden Beschluss, mindestens wenn er rechtskräftig ist, akzeptieren. Was denn sonst?


    Die Rechtsanwältin wird durch die indirekte Klage auf mehr Vergütung aber ggf. zum direkten Gegner von A., welcher selber ggf. mehr zahlen muss. Ob das der Beziehung zwischen Mandant und Anwältin förderlich ist, ist fraglich.

  • Danke für die Infos.


    Das Gericht hat bei Klageeinreichung und Vergleich den Drittel-Streitwert der Anwältin angesetzt. Natürlich ist A von der Tatsache der Beschwerde jetzt nicht begeistert, da die Gesamtkosten bei einem Stattgeben der Beschwerde um über 100% steigen würden. Ganz davon zu schweigen, dass unabhängig von einem positiven Ausgang das Verfahrens, das Verhältnis Anwältin-Mandant doch gestört ist.

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  • frage: darf die anwältin das überhaupt wenn der mandant sagt, dass sie das zu unterlassen hat oder man ihr zu diesem zeitpunkt das mandat entzieht?

  • Klar. Steht doch schon in den Postings von jof und arne. Der Prozessbevollmächtigte kann aus eigenem Recht vorgehen, wird in dem Fall also für sich und nicht mehr für seinen Mandanten tätig.

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