Fahrerlaubnis und Sehkraft

  • Oh man ... ich bin ja ned doof, aber die Geschichte mit den Fahrerlaubnisklassen ist für mich zu hoch am frühen Morgen ... wenn das so weitergeht, kauf' ich mir noch 'nen Tretroller und lasse mich ansonsten fahren. :rolleyes:


    Inzwischen läuft ja schon wieder ein Gesetzesvorhaben in Sachen Befristung, das aktuell m.W. irgendwo im Bundesrat hängt. Eine unsägliche Geschichte mit Stufenplänen zur Umtauschpflicht in die neue Karte, bei deren Verabschiedung jedem zu empfehlen wäre, den Umtausch möglichst bald vorzunehmen, wenn er nicht riskieren will, aufgrund von Schussligkeit irgendwann ganz ohne Fahrerlaubnis dazustehen.



    Jetzt werde ich erst einmal zum Fotografen latschen, das Bild zum SVA schicken und der Dinge harren. Mein Termin beim Augenarzt (diesmal ein echter) ist noch eine Weile hin. Der Vertragsarzt des SVA ist Orthopäde (wenn auch ein ganz netter), der neben einem "Zahlenkasten" und Farbtafeln über keinerlei augenärztliches Equipment verfügt.


    Ärgerlich wäre nur, wenn der Augenarzt zu dem Ergebnis käme, dass ich auch ohne Brille noch "erweitert" sehfähig bin und mir in der Folge keine Brille verschreibt. Denn meine Krankenkasse (eine private, die Sehhilfen noch übernimmt) besteht bei Erstverordnung einer Brille auf eine Verordnung durch einen Augenarzt. Mein aktuelles Modell hatte ich deshalb schon beim Optiker neben dem SVA-Vertragsarzt fertigen lassen und selbst finanziert. Da wusste ich aber noch nicht, dass eine Brille im wahren Leben auch kontraproduktiv sein kann.



    Meine Herren ... wenn ich dieses Theater hätte ahnen können, hätte ich den P-Schein dieses Mal verfallen lassen. Schon länger hatte ich überhaupt keine Gelegenheit mehr, ihn zu nutzen und ich weiß auch gar nicht, ob ich noch einmal dazu komme. Mit dem Sechzigsten wandert er möglicherweise ohnehin in die Tonne, weil dann kostenträchtigere Untersuchungen anstehen, die schon die Qualifikation "rausgeworfenes Geld" erfüllen, wenn ich den Schein nicht wirklich nutze.


    Aber glücklicherweise ist das noch einige Jahre hin.

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Inzwischen läuft ja schon wieder ein Gesetzesvorhaben in Sachen Befristung, das aktuell m.W. irgendwo im Bundesrat hängt. Eine unsägliche Geschichte mit Stufenplänen zur Umtauschpflicht in die neue Karte, bei deren Verabschiedung jedem zu empfehlen wäre, den Umtausch möglichst bald vorzunehmen, wenn er nicht riskieren will, aufgrund von Schussligkeit irgendwann ganz ohne Fahrerlaubnis dazustehen.

    Bei der 2013 eingeführten 15-Jahre-Gültigkeit der Führerscheine geht es nicht um Befristung der Fahrerlaubnis! Die Fahrerlaubnis bleibt gültig, auch wenn das Führerscheindokument abgelaufen ist. Man macht sich daher auch keineswegs wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, bloß weil der Führerschein abgelaufen ist. Man führt halt nur keinen gültigen Führerschein mit, macht m.W. aktuell 10 €. (Blöder, aber vielleicht anschaulicher Vergleich: Man verliert ja auch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der Reisepass abgelaufen ist. ;)).


    Das muss man daher auch klar trennen von einer echten, im Führerschein eingetragenen Befristung der Fahrerlaubnis, die es nur bei den Lkw- und Busklassen gibt und die auf der Rückseite in der Spalte 11. eingetragen wird. Die Befristung des Führerscheins selber wird vorne im Feld 4b eingetragen, dort wo bei den allermeisten heute noch ein "--" steht.


    Was jetzt aktuell in der Diskussion ist, ist die Übergangsfrist, bis zu der alle alten, vor Mitte Januar 2013 ausgestellten Führerscheine einzutauschen ist. Nach der EU-Richtlinie muss dies spätestens bis Mitte Januar 2033 passieren. Man überlegt jetzt, diese Umtauschfrist zeitlich abzustufen, damit nicht alle auf den letzten Drücker erst eintauschen und die Behörden und die Bundesdruckerei dann nicht mehr hinterherkommen. Ist ja durchaus sinnvoll, auch wenn das vorgeschlagene Modell vielleicht unnötig kompliziert ist. Man kann es aber - wenn es denn so kommt - auf eine Faustformel runterbrechen: Wer einen Führerschein hat, der zum jeweiligen Zeitpunkt noch keine 20 Jahre alt ist, muss diesen erst 2033 tauschen. Und alle, die 2033 älter als 80 wären und noch einen Papierführerschein haben, müssen auch erst 2033 tauschen (wenn sie dann noch fahren wollen/können).

  • Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    Bei der 2013 eingeführten 15-Jahre-Gültigkeit der Führerscheine geht es nicht um Befristung der Fahrerlaubnis! Die Fahrerlaubnis bleibt gültig, auch wenn das Führerscheindokument abgelaufen ist. Man macht sich daher auch keineswegs wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, bloß weil der Führerschein abgelaufen ist. Man führt halt nur keinen gültigen Führerschein mit, macht m.W. aktuell 10 €. (Blöder, aber vielleicht anschaulicher Vergleich: Man verliert ja auch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der Reisepass abgelaufen ist. ;)).


    [....]


    Nein!Wer schreibt denn sowas?
    Es gibt keinen "juristischen" Ablaufunterschied zwischen 4b und 12
    Warum sollte sollte das Ablaufdatum unter 12 anders gehändelt werden als 4b?
    Wenn ich am 17.05.18 mit einem C Klassen Fahrzeug angetroffen werde ist das "Fahren ohne Fahrerlaubnis"


    Und genauso verhält sich das mit 4b
    Allerdings hat man Besitzstandswahrung und wenn ich nach dem 15.05.28 wegen Vergesslichkeit erst einige Tage später zum Verkehrsamt latsche,werde ich den bei guten Eindruck auch wieder bekommen".(zumindest für die anderen Klassen)
    Nennt sich "Fahrerlaubnis/Führerschein auf Lebenszeit"


    In Bezug auf den Reisepass verlierste ja zwar nicht die Staatsbürgerschaft aber wenn das Ding abgelaufen ist und auch kein gültiger PA vorliegt wird es schwer mal ein Einschreiben oder Bargeld in einer anderen Bankfiliale als der "heimischen abzuholen".
    Bei der Stadt Flensburg haben die immer ganz gern bei abgelaufenen Ausweisen das abgelaufne Dokument nebst Geburtsurkunde.


    Gruss
    -bas-

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  • Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    ... Wer einen Führerschein hat, der zum jeweiligen Zeitpunkt noch keine 20 Jahre alt ist, ...


    Führerschein oder Fahrerlaubnis?

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Oh man ... ich bin ja ned doof, aber die Geschichte mit den Fahrerlaubnisklassen ist für mich zu hoch am frühen Morgen ... wenn das so weitergeht, kauf' ich mir noch 'nen Tretroller und lasse mich ansonsten fahren. :rolleyes:


    [...]


    Ach was....
    Ganz normal mit deiner C/CE etc Berechtigung verlängern lassen wegen der Pläne im Rentenalter.


    Wenn der Arbeitsmediziner=Orthopäde sagt,Brille wird benötigt dann gehste eben zum Augenarzt und lässt dir eine verordnen.
    Danach wieder zum Arbeitsmediziner,den Test wiederholen und wenn der Nett ist bleibts bei Einmal bezahlen für das ärztliche o.K.(weil Nachuntersuchung mit Brille)
    Und dann ziehst Du das Spiel alle 5 Jahre durch,idsealerweise immer dann wenn auch ein neuer P-Schein benötigt wird wegen dem ärztlichen o.K.


    Evtl. bietet dein Verkehrsamt auch Sprechzeiten ausserhaolb der offiziellen an und möglicherweise ist da"die Tante vom Amt" da etwas entspannter weil kein Publikumsdruck.


    Gruss
    -bas-

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  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Führerschein oder Fahrerlaubnis?


    Der Führerschein ist nur Beleg das DU eine Fahrerlaubnis hast.


    -bas-

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  • Nein, das ist nicht richtig was du schreibst.


    Man muss zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein trennen. Das sind grundverschiedene Dinge, die man auch nicht mit "Fahrerlaubnis/Führerschein" synonym beschreiben kann. Ist aber ein häufig gemachter Fehler.


    Die Befristung der Fahrerlaubnis als solcher richtet sich nach § 23 FeV. Danach wird z.B. die Klasse B (Pkw) unbefristet erteilt (§ 23 Abs. 1 S. 1 FeV). Die C- und D-Klassen nach Maßgabe des Satz 2 für 5 Jahre mit der bekannten Altersgrenze von 50 Jahren für einige Klassen. Eine solche Befristung der Fahrerlaubnis wird in Spalte 11 des Führerscheins vermerkt ("gültig bis", besser wäre gewesen "Fahrerlaubnis gültig bis").


    Davon strikt zu trennen ist die Befristung der Gültigkeit des Führerscheins gemäß § 24a FeV, die an der Gültigkeit der Fahrerlaubnis nicht ändert. Das ist dort (obwohl juristisch an sich klar) auch noch einmal ausdrücklich klargestellt: "Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt." Die Gültigkeit des Führerscheins steht vorne in Feld 4b ("Ablaufdatum", besser wäre gewesen "Führerschein gültig bis").


    Wer also zukünftig mit einem Führerschein unterwegs ist, der gemäß § 24a FeV abgelaufen, der hat trotzdem noch die Fahrerlaubnis! Und er muss auch keinen "guten Eindruck" hinterlassen, wenn er nach Ablauf des Führerscheins wieder einen neuen haben will. Der wird ohne wenn und aber entsprechend der bestehenden Fahrerlaubnis(se) ausgestellt.

  • Zitat

    Original geschrieben von flensi
    ...
    Danach wieder zum Arbeitsmediziner,den Test wiederholen und wenn der Nett ist bleibts bei Einmal bezahlen für das ärztliche o.K.(weil Nachuntersuchung mit Brille)
    ...


    Die (kostenfreie) Nachuntersuchung ist längst erledigt. Nach dem ersten Sehtest bin ich gleich zum (von der Praxis empfohlenen :) ) Optiker zwei Häuser weiter und habe mir eine Brille machen lassen. Danach wieder zum Sehtest und ich lag bei 100%.


    Was nervt, ist das unscharfe Sehen im Fahrzeug selbst. Dieser Nachteil überwiegt für mich den wirklich nur marginalen Vorteil im Fernsehen. Das ist wirklich irritierend und der Verkehrssicherheit ganz sicher abträglicher als eine geringfügige Fehlsichtigkeit in der Ferne, die sich beim Sehen kaum/nicht auswirkt und erst im Messgerät auffällt.


    Mit (der vom SVA-Arzt verordneten) Brille irritiert aber wirklich jeder Blick ins Fahrzeuginnere. Und die Brille vor jedem Blick ins Fahrzeuginnere (etwa auf die Instrumente) abzunehmen, kann auch keine Lösung sein. :(



    Edit:
    Mit dem Arzt habe ich das zwischenzeitlich besprochen. Er kannte dieses Dilemma wohl schon aus vergleichbaren Fällen, wies aber (zu Recht) darauf hin, dass er für diese unglückliche Situation nicht verantwortlich sei. Es gebe diesbezüglich nur den Nahbereich (30 cm) und (wie in meinem Fall) den Blick in die unendliche Ferne. Was dazwischen liege, sei für ihn nicht relevant. Die Brille die ich nun hätte, sei aus Verwaltungssicht genau die richtige.


    Herzlichen Glückwunsch!

  • Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    Nein, das ist nicht richtig was du schreibst.


    Quack


    Zitat

    Man muss zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein trennen. Das sind grundverschiedene Dinge, die man auch nicht mit "Fahrerlaubnis/Führerschein" synonym beschreiben kann. Ist aber ein häufig gemachter Fehler.


    Also nochmal:


    Der Führerschein ist der Beleg das eine Fahrerlaubnis besteht.
    Anders ausgedrückt:


    Raser oder "Säufer" die ihren Fürerschein mal auf Urlaub schicken müssen,haben durch den "Verlust" des Führerscheins erstmal keinen mehr als auch keine Fahrerlaubnis.
    Und genauso verhält sich das mit den Ablaufdatum.
    Da ruht dann die Fahrerlaubnis aber der Führerschein ist ungültig bzw. DU kannst nicht mehr nachweisen eine Fahrerlaubnis zu besitzen.
    Oder Glaubst Du einen Mietwagen zu bekommen wenn Ziffer 4b sagt=ungültig?


    Du kannst es gerne ausprobieren und wir beide dann noch leben sollten,lesen wir voneinander was passiert wenn nach Ablauf Datum Ziffer 4b gefahren und ertappt wird.


    Gruss
    -bas-

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  • Du kannst es noch häufiger schreiben, es wird juristisch nicht richtig. Mehr als die Gesetze zu zitieren, in denen es eindeutig drinsteht, kann ich dann auch nicht machen.


    Zitat

    Original geschrieben von flensi
    Der Führerschein ist der Beleg das eine Fahrerlaubnis besteht.

    Grob gesagt richtig, jedenfalls nach außen hin. Die Behörde weiß natürlich, ob du eine Fahrerlaubnis hast, unabhängig davon, ob du das mit einem Führerschein nachweisen kannst.


    Zitat

    Original geschrieben von flensi
    Anders ausgedrückt:


    Raser oder "Säufer" die ihren Fürerschein mal auf Urlaub schicken müssen,haben durch den "Verlust" des Führerscheins erstmal keinen mehr als auch keine Fahrerlaubnis.

    Jein. Wem ein befristetes Fahrverbot nach einer Ordnungswidrigkeit (§ 25 StVG) oder einer Straftat (§ 44 StGB) auferlegt wird, der behält die Fahrerlaubnis als solche, er darf sie nur für die Dauer des Fahrverbots nicht ausüben. Fährt er trotzdem, wird er in der Tat nach § 21 StVG bestraft ("Fahren ohne Fahrerlaubnis"), im Gesetzestext sieht man aber, dass die Fahrerlaubnis an sich noch besteht ("obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist"). Der Führerschein wird für die Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt.


    Davon zu trennen ist der Fall, dass jemandem nach einer (schweren) Straftat im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis als solche gemäß § 69 StGB entzogen wird, weil er "zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist." Nur in diesem Fall ist die Fahrerlaubnis wirklich weg und er wird, wenn er gleichwohl fährt, nach der ersten Variante von § 21 StVG bestraft, so als hätte er nie eine Fahrerlaubnis gehabt ("obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist").


    Und ganz anders ist wiederum der Fall, dass weder das eine noch das andere vorliegt, sondern schlicht der Führerschein abgelaufen ist.


    Zitat

    Original geschrieben von flensi
    Und genauso verhält sich das mit den Ablaufdatum.
    Da ruht dann die Fahrerlaubnis aber der Führerschein ist ungültig bzw. DU kannst nicht mehr nachweisen eine Fahrerlaubnis zu besitzen.

    Nein, beim Ablaufdatum verhält es sich komplett anders. Die Fahrerlaubnis ruht nicht. Richtig ist, das der Führerschein ungültig ist und man nicht mehr nachweisen kann, eine Fahrerlaubnis zu besitzen. Aber das unterscheidet sich nicht von dem Fall, dass einem der Führerschein gestohlen wird oder man diesen aus Spaß in den Schredder steckt. Man fährt in diesem Fall nicht ohne Fahrerlaubnis und wird auch nicht nach § 21 StVG für Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft. Das ergibt sich glasklar aus den von mir zitieren §§ 23 und 24a FeV und dem § 21 StVG selber, in dem der Fall abgelaufener Führerschein (natürlich) nicht erwähnt ist.


    Zitat

    Original geschrieben von flensi
    Oder Glaubst Du einen Mietwagen zu bekommen wenn Ziffer 4b sagt=ungültig?

    Nö, glaube ich nicht. Das widerspricht aber auch nicht dem, was ich gesagt habe. Die Mietwagenfirma will natürlich einen gültigen Führerschein als Nachweis der Fahrerlaubnis sehen. Das heißt aber eben nicht, dass ich tatsächlich keine Fahrerlaubnis habe.


    Zitat

    Original geschrieben von flensi
    Du kannst es gerne ausprobieren und wir beide dann noch leben sollten,lesen wir voneinander was passiert wenn nach Ablauf Datum Ziffer 4b gefahren und ertappt wird.

    Ich weiß, was dann passiert, weil ich die Gesetzeslage schon heute kenne. ;)


    Kannst du aber auch heute schon ausprobieren: Schmeiß deinen Führerschein in den Müll und fahre in die nächste Kontrolle.

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