Ablöse für Küche bei Nicht-Einzug in eine Wohnung?

  • Moin,


    über den Kontakt zum Vormieter bin ich an eine Wohnung gekommen. Mit ihm habe ich ausgemacht, dass ich die Küche und wenige Möbel abkaufe. Dazu wurde ein Kaufvertrag abgeschlossen.
    Mit dem Vermieter wurde ein Mietvertrag vorbereitet, aber noch nicht unterschrieben. Das lag daran, dass das genaue Einzugdatum lange unklar war.


    Am Ende ziehe ich nun doch nicht in diese Wohnung ein, werde den Mietvertrag also auch nicht unterschreiben.
    Der letzte Satz im Kaufvertrag lautet "Der Kaufpreis ist bei Wohnungsübergabe in bar zu bezahlen". Diese Übergabe wird nun nie stattfinden. Bin ich denn verpflichtet, die Küche/Möbel dennoch abzukaufen? Wie ist da die Rechtslage? Soweit ich mich informiert habe, spricht man in so einem Zusammenhang von einer "aufschiebenden Bedingung", was bedeutet, dass der Kaufvertrag nur gilt, wenn auch tatsächlich ein MV zustande kommt.


    Danke, Gruß

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  • Ein Kaufvertrag sind zwei getrennte Rechtsgeschäfte - einmal der Kauf und auf der anderen Seite die Übergabe.
    Das die Bezahlung und Übergabe terminiert wurde hat meiner Meinung nach nichts mit dem Übergang des Eigentums zu tun => du bist Eigentümer einer Einbauküche und diverser Möbel, musst diese aber noch bezahlen und in Besitz nehmen.

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

  • Naja, es steht ja im Kaufvertrag "Der Kaufpreis ist bei Wohnungsübergabe in bar zu bezahlen".
    Damit entfällt möglicherweise die Kaufpreiszahlung, weil keine Wohnungsübergabe stattfindet. Das Eigentum an den Möbeln hat der Käufer evtl. trotzdem erworben (je nachdem, was im Kaufvertrag hinsichtlich Eigentumsübergang steht).


    Ich würde ebenfalls das Gespräch mit dem Verkäufer suchen.

  • Zitat

    Original geschrieben von jof
    Wie wär's denn mal mit einem Gespräch mit dem Verkäufer/Vermieter...?


    Der Vormieter/Verkäufer wird Ende April ausziehen und hat keine Lust, einen neuen Nachmieter zu suchen. Im Endeffekt kann er mich verdonnern, die Brocken abzunehmen. Der Vermieter kann/wird sicherlich beim Suchen eines neuen Mieters mit angeben, dass eine Küche und diverse Möbel übernommen werden können. Dennoch geht es mir hier ja rein um die Rechtslage.


    Zitat

    Original geschrieben von polli
    Ein Kaufvertrag sind zwei getrennte Rechtsgeschäfte - einmal der Kauf und auf der anderen Seite die Übergabe.
    Das die Bezahlung und Übergabe terminiert wurde hat meiner Meinung nach nichts mit dem Übergang des Eigentums zu tun => du bist Eigentümer einer Einbauküche und diverser Möbel, musst diese aber noch bezahlen und in Besitz nehmen.


    Das habe ich mir gedacht. Ich versuche immer den schlechtesten Fall bei so etwas abschätzen zu können. Klar, fraglich ist, ob der Vormieter mich am Ende "anzeigt", also rechtlich auf Ausübung des Kaufvertrags besteht oder nicht. Soweit muss und will ich es aber nicht kommen lassen. Nur laufen Andeutungen zum Teil in die Richtung, dass es nicht so ganz einfach wird, da sauber zu zu sprechen.

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  • Zitat

    Original geschrieben von Goyale
    Naja, es steht ja im Kaufvertrag "Der Kaufpreis ist bei Wohnungsübergabe in bar zu bezahlen".
    Damit entfällt möglicherweise die Kaufpreiszahlung, weil keine Wohnungsübergabe stattfindet. Das Eigentum an den Möbeln hat der Käufer evtl. trotzdem erworben (je nachdem, was im Kaufvertrag hinsichtlich Eigentumsübergang steht).


    Ich würde ebenfalls das Gespräch mit dem Verkäufer suchen.


    Der Kaufvertrag sieht so aus:


    Kaufvertrag für Möbel / Wohnungseinrichtung


    zwischen
    "Verkäufer"
    und
    "Käufer"


    Verkäufer verkauft folgende Möbel/Einrichtungsgegenstände: bla bla bla


    Der Kaufpreis beträgt: x,xx €


    Der Kaufpreis ist bei Wohnungsübergabe bar zu bezahlen.


    Datum, Ort, Unterschriften

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  • sieht für mich nach einem Rechtsgültigen Vertrag aus.
    Schon mal mit dem Vermieter gesprochen ?

  • Zitat

    Original geschrieben von meister-schnack
    Ausübung des Kaufvertrags besteht

    Das ist ein gutes Stichwort!
    Er kann im Zweifel die Lagerung der Güter auf deine Kosten veranlassen!
    Natürlich gehören dazu solche Dinge wie Fristsetzung die in dem Beispielfall etwas doof sind (wann setzt man die Frist, vor dem Auszug oder erst am Tag des Auszugs und muss währenddessen sich selbst um die Lagerung kümmern?).

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

  • Wenn dort steht „zahlbar bei Wohnungsübergabe“, könnte man auch meinen, dass die Übergabe vom Vormieter an irgendjemanden eingeschlossen ist.


    Um wieviel Geld geht es denn?


    Auf jeden Fall sollte der Fragesteller dem Verkäufer, falls er kein Interesse mehr an den Möbeln hat, das unverzüglich mitteilen, damit der Verkäufer bei Interesse soviel Zeit wie möglich hat, an jemand anderen zu verkaufen.


    Und: Falls die Ablöse zu hoch im Vergleich zum Möbelwert ist, ergeben sich zusätzliche Möglichkeiten.

  • Es geht um 1.100,- €. Und der Verkäufer weiß natürlich schon längst, dass ich kein Interesse (weil kein Bedarf) mehr an den Möbeln habe. Das habe ich unmittelbar mitgeteilt.

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