Geld Zurück wegen Wandlung - Rechtliche Grundlagen?

  • Hi!


    Ich habe keinen Plan wo ich nachfragen kann um meine Frage beantwortet zu bekommen außer bei der Verbraucherzentrale die 0190-Service anbietet.


    Ich habe am 20.5.2003 ein SonyEricsson T610 in einem T-Punkt ohne Vertrag bar gekauft.Ich bin auch kein T-Mobile Kunde.
    Bereits nächsten Tag war ich in einem anderen T-Punkt und hab das Teil mündlich reklamiert und bei dem Deppen dort "abgeblitzt.Wegen der Inkompetenz bin ich dann am nächsten Tag in den T-Punkt wo ich es gekauft habe,dort reklamiert und Austauschgerät bestellt.4 Tage Später oder so konnte ich das abholen.Dann nochmal reklamiert und wieder gewartet bis das nächste kam.Das habe ich genau 15 Tage nach Kauf im gleichen T-Punkt reklamiert und wollte eine Wandlung.


    Mir wurde dort gesagt,daß ich 1-2 warten muß und ich dann einen Verrechnungscheck von T-Mobile bekomme.Nach 7 Tagen Warten war ich wieder im T-Punkt und hab mich von dort aus mit der Hotline für Wandlungen verbinden lassen und dort wurde mir gesagt,daß ich 2-3 Wochen warten muß bis ich einen Verrechnungscheck bekomme und meine 400€ zurückbekomme.


    Dann gestern nochmal bei der Hotline angerufen und dort wurde mir gesagt,daß ich das Geld von dem T-Punkt zurückbekommen würde,wo ich es gekauft habe.Da ich nun keinen Bock mehr habe mich mit diesem Verein rumzuärgern wollte ich morgen so lange Trouble im T-Punkt machen bis ich mein Geld bekomme.


    Nun die eigentliche Frage:
    Muß der T-Punkt mir das Geld zurückzahlen oder T-Mobile per Verrechnungscheck?
    Welche rechtlichen Grundlagen etc. gelten dort?


    Ewigen Dank im voraus!


    Gruß Dominik

  • Du hast nach §437 BGB bei einem Sachmangel (ein solcher liegt hier vor) das Recht auf Nacherfüllung.
    Das kann nach deiner Wahl Reparatur oder Neulieferung sein, das hast du ja gemacht. Und die Nacherfüllung ist auch 2 Mal nicht erfolgreich gewesen, sie ist damit nach §440 S 2 fehlgeschlagen.
    Schließlich kannst du dann nach §323 vom Vertrag zurücktreten, also T-Punkt bekommt das Gerät und du bekommst vom T-Punkt das Geld. Du hast keinen Vertrag mit T-Mobile sondern nur mit dem T-Punkt.

    Viele Grüße
    Martin

  • Zitat

    Original geschrieben von Martin Reicher
    Du hast nach §437 BGB bei einem Sachmangel (ein solcher liegt hier vor) das Recht auf Nacherfüllung.
    Das kann nach deiner Wahl Reparatur oder Neulieferung sein, das hast du ja gemacht. Und die Nacherfüllung ist auch 2 Mal nicht erfolgreich gewesen, sie ist damit nach §440 S 2 fehlgeschlagen.
    Schließlich kannst du dann nach §323 vom Vertrag zurücktreten, also T-Punkt bekommt das Gerät und du bekommst vom T-Punkt das Geld. Du hast keinen Vertrag mit T-Mobile sondern nur mit dem T-Punkt.


    Remarquablement!:D


    Ich werde morgen gleich nach dem Geschäftsführer fragen,keine Lust die kleinen Verkäufer zu quälen.Noch Tipps wenn der Herr oder die Dame nicht einlenkt um mein Anliegen noch etwas zu verdeutlichen?


    Gruß Dominik

  • Viel mehr als das bereits Gesagte gibts da nicht. Die Paragraphen des BGB sind da relativ eindeutig. Auf diese würde ich verweisen und den T-Punkt-Mitarbeiter darauf aufmerksam machen, daß Du die Angelegenheit einem Anwalt übergibst, wenn sie nicht einlenken.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Moin!


    Noch eine Zusatzfrage:
    Kann sich der Händler mit seinen AGB's (falls es so drinstehen sollte) von den Gesetzen des BGB ausklammern?


    Muß der Händler die Kosten für den Anwalt tragen,wenn dieser erst einlenkt, wenn ich mit einem auftauche oder der Händler Post vom Anwalt bekommt?


    Gruß Dominik

  • Zitat

    Original geschrieben von NoKiA4LiFe
    Kann sich der Händler mit seinen AGB's (falls es so drinstehen sollte) von den Gesetzen des BGB ausklammern?


    Ne, keine Chance. Stell dir mal vor das könnte jeder machen. Also quasi sagen, daß auf seinem Grund der 1. Paragraph des BGB nicht gilt. Da wär in D aber was los.


    Druck dir üben den Teil mit den Paragraphen aus und dann latsch in den T-Punkt und mach ihnen die Hölle heiß.


    Aber mal ne andere Frage:
    Wie ist das, wenn ich ein T610 von jemandem (privat) abkaufe, welches aus ner VVL stammt? Gelten dann die gleichen Bestimmungen und würde ich dann auch den normalen Preis rauskriegen?

    my phone: iPhone SE
    "Wenn ich übers Wasser laufe, dann sagen meine Kritiker, nicht mal schwimmen kann er."

  • Nein, ein Händler kann in seinen AGBs natürlich keine BGB-Gesetze aushebeln. Obgleich viele dies versuchen... ;)


    Ein Anwalt würde normalerweise nach einem Einlenken des Gegners diesem eine Kostenaufstellung zukommen lassen, und natürlich muß der Gegner diese Kosten tragen. Ist der dazu nicht bereit, muß diese Forderung dann ggf. auch erst gerichtlich durchgesetzt werden.


    Lord EX:


    Du würdest natürlich nur den Betrag zurückbekommen, der für das Gerät im Zuge der Vertragsverlängerung bezahlt wurde. Die Vertragsverlängerung als solche bliebe davon unberührt natürlich bestehen.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von Lord EX
    Ne, keine Chance. Stell dir mal vor das könnte jeder machen. Also quasi sagen, daß auf seinem Grund der 1. Paragraph des BGB nicht gilt. Da wär in D aber was los.


    Für mich ist in D alles möglich.Die Klauseln kommen auf den Commi und naja...:D


    Danke und Gruß Dominik!

  • Moin,
    nur mal interessehalber. Was waren denn die genauen Reklamationsgründe? In deinem 1. Posting kann ich dazu nichts finden.

    Zitat


    Bereits nächsten Tag war ich in einem anderen T-Punkt und hab das Teil mündlich reklamiert und bei dem Deppen dort "abgeblitzt.Wegen der Inkompetenz bin ich dann am nächsten Tag in den T-Punkt wo ich es gekauft habe,dort reklamiert und Austauschgerät bestellt.


    Aber dir ist schon klar, das die "inkompetenten Deppen" dir gar nicht weiterhelfen konnten, da Du im falschen T-Punkt warst ;).


    cu

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