2 Jahre Gewährleistung auch auf Kleidung?

  • Hallo.


    Ich habe mir vor einigen Wochen ein recht teures Poloshirt von Tommy Hilfiger gekauft.
    Nun gehen nach 2x tragen und 2x waschen schon einige Nähte auf.


    Da ich nicht so oft in den Laden komme, wo ich es gekauft habe und nicht extra 100km deswegen fahren möchte, wollte ich einfach warten bis ich sowieso mal wieder dorthin komme und dann meine Reklamation deutlich machen.


    Geht das?
    Nach der Gewährleistung stehen einem doch 2 Jahre zu und in den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer mir das Gegenteil des Mangels beweisen.
    Es ist ja nicht so, dass ich es noch ewig vor mir her schieben möchte, aber es kann schon noch einige Wochen dauern, bis ich wieder dorthin komme.


    Klappt dewr Umtausch (oder Geld zurück) also auch bei Kleidung?
    Schliesslich ist es ein Gebrauchsgut, wobei ich denke, dass solche Markenware nicht so schnell kaputtgehen darf.


    Danke & Grüße SpeedTriple

  • Die gesetzliche Gewährleistung gilt auch für Kleidung.


    In den ersten 6 Monaten liegt die Beweislast beim Verkäüfer, d.h. er müsste Dir beweisen, dass kein Fabrikationsfehler vorlag. Nach diesen 6 Monaten musst Du dem Verkäfer beweisen, dass der Fehler/Mangel bereits von Anfang an bestand.


    Reklamationen sind immer so schnell wie möglich abzuwickeln, je schneller und früher nach den Kauf die Reklamation erfolgt, desto unkomplizierter die Abwicklung. Wenn Du mit dem Händler telefonierst, sollte auch ein Umtausch per Post möglich sein. Die Dir anfallenden Versandkosten trägst dann selbstverständlich Du.



    Stefan

  • Zitat

    Original geschrieben von Stefan
    Wenn Du mit dem Händler telefonierst, sollte auch ein Umtausch per Post möglich sein. Die Dir anfallenden Versandkosten trägst dann selbstverständlich Du.


    § 439 BGB


    (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

  • ganz genau, wäre ja noch schöner!
    Theoretisch müsste man sogar die Fahrkosten die Händler aufbrummen können, aber das wird vermutlich nicht gehen, weil man ja Schadenminderungspflicht hat. Man kann also nicht 100€ Fahrkosten verlangen wenn es ein Paket für 7€ auch tut.
    Dieser Betrag sollte aber schon auch drin sein, rein vom Gesetz her, ich habe noch keinen Händler gesehen, der das gemacht hätte, ich würde sowas aber auch nicht verlangen wollen ;)

    Viele Grüße
    Martin

  • Ein Fall aus der Praxis:


    Meine Eltern haben sich gestern neue Küchenstühle gekauft.
    Beim Auspacken zu Hause wurde festgestellt, dass es die falschen Stühle waren.


    Mein Dad und ich also zurück zum Möbelhaus (ca. 14 km). Es stellte sich heraus, dass der Veräufer zu blöd war, das richtige Modell aus dem Lager zu holen:


    Verkäufer:"sie wollten doch Modell Y?"
    Wir: "Nein, Modell X, steht ja auch auf der Rechnung."
    Verkäufer:"Komisch, wie sind WIR denn auf Modell Y kommen?"


    Kein Wort davon, dass es seine Schuld gewesen ist.


    Wir haben dann auch noch auf die 28km Fahrtstrecke hingewiesen, wollten aber schon gar keine Entschädigung in Form von Bargeld, sondern eine Dose Möbelpolitur oder ähnliches.


    Die Angestellten guckten uns darauf ganz doof an, grinsten und stammelten nur:"Kann passieren....kann passieren".


    Leider hatten wir schon vorher mitbekommen, dass der Chef nicht mehr da war, so konnten wir uns nur die Stühle schnappen und auf Nimmerwiedersehen sagen...

  • Zitat

    Original geschrieben von NiceIce
    § 439 BGB


    (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.


    Zitat

    Original geschrieben von Martin Reicher
    ganz genau, wäre ja noch schöner!


    Das wäre jetzt schon fast eine eigene Diskussion wert. Ist ein Einzelhändler, zu dessen Vertriebswegen der Versand nicht zählt, verpflichtet, den Gewährleistungsansprüchen des Kunden unter Erstattung der Versandkosten nachzukommen?


    Ich würde aus meinem normalen Rechtsverständnis eher mal auf nein plädieren. Die Akzeptanz des Versandweges wäre seitens des Händlers als reine Kulanz anzusehen.


    Oder ist es auch gesetzlich geregelt auf welchem Weg die Ware dem Händler zur Nachbesserung überlassen werden muss??


    Und bezieht sich §439 nicht doch nur auf die Aufwendungen, die dem Verkäufer durch die Nachbesserung entstehen? Z.B. Versand zu Hersteller, eigene Reparatur-/Materialkosten etc.??



    Stefan

  • Wie Martin schon schrieb, kommt darauf an, was weniger Kosten verursacht. Der Versand oder die persönliche Anreise.

  • Zitat

    Original geschrieben von NiceIce
    Wie Martin schon schrieb, kommt darauf an, was weniger Kosten verursacht. Der Versand oder die persönliche Anreise.


    Schon klar.


    Aber ist der Käufer, will er Gewährleistungsansprüche geltend machen, nicht sozusagen in einer Art "Bringschuld"? D.h., bevor er seine Ansprüche geltend machen kann, muss er dem Verkäufer die Ware zur Verfügung stellen. Und ab wo gilt der Gewährleistungsanpruch: Ab Wohnort Käufer oder - im Fall eines Einzelhändlers - ab Ladengeschäft?


    Ein Präzendenzfall wäre interessant.



    Stefan


  • Ich hab leider nur die 49. Auflage vom BGB von 2001.
    Sofern sich dieser Punkt nicht geändert hat, gilt folgendes:


    [[§476a]]
    sinngemäß (bei Nachbesserung per AGB): Transport- und Arbeitswege hat der Verkäufer zu tragen. Das gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz (...) verbracht worden ist

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