Garantie: Ebay u. Nokia ...

  • Re: Garantie: Ebay u. Nokia ...


    Zitat

    Original geschrieben von r0mek
    Habe daraufhin folgende Aussage erhalten:
    Die Garantie gilt nur für O2 Kunden, die das Gerät ursprünglich erworben haben. Ein Übergang der Garantie beim Verkauf findet nicht statt.
    Ich kann jedoch die Nokia Werksgarantie in Anspruch nehmen.


    Also ich hatte mal ein 7650 mit T-Mobile Rechnung, und als der Powerknopf nicht mehr ging bin ich in den T-Mobiel Shop und ließ es reparieren, dass ich selbst nicht bei denen Kunde bin, sondern bei E-Plus, sagte ich dem MA auch, was ihn zwar nicht erfreute, jedoch kein Problem darstellte. Der Service war trotzdem der Gleiche, Gute wie bei einem T-Mobile Kunden.


    Also ich würde sagen, du hattest einfach nur Pech mit dem Herrn am Telefon, versuch' es nochmal.

    Vertrauensliste


    Der Mensch erfand die Atombombe. Keine Maus würde auf die Idee kommen, eine Mausefalle zu bauen. (Albert Einstein)

  • Was hier wieder mal an Halbwahrheiten in die Welt gestreut wird, da streuben sich einem wirklich die Haare... :eek: :D


    Also nochmal ganz langsam:


    Es gibt


    a) die freiwillige Garantie von Nokia, die r0mek bis jetzt offenbar ausschließlich in Anspruch genommen hat. Hierbei besteht keinerlei Umtauschrecht, d.h. r0mek muß auf diesem Weg zur Not auch noch 10 weitere Reparaturen hinnehmen. Die Dauer der freiwilligen Garantie kann vom Hersteller festgelegt werden. Übrigens kann die Garantie auch so beschaffen sein, daß sie nicht vom Erstkäufer einer Sache auf einen späteren Käufer übertragbar ist. Wie genau (oder ob überhaupt) das kontrolliert wird, ist sicher von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich. Im vorliegenden Falle scheint das jedenfalls kein Problem zu sein.


    Und dann gibt es


    b)


    die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung. Diese wird vom Verkäufer - in diesem Falle also von o2 - gewährt und ist grundsätzlich NICHT übertragbar, d.h. sie gilt nur für den Erstkäufer. Insofern war die Aussage von o2 absolut korrekt.
    Tritt während der ersten 6 Monate nach dem Kauf ein Problem auf, wird davon ausgegangen, daß der Fehler von Anfang an da war. Der Kunde hat das Recht, nach eigenem Gusto zu entscheiden, ob er reparieren lassen will oder gleich ein neues Gerät möchte. Die bis zu 3 Reparaturversuche, die sich ein Verkäufer früher in seine AGBs schreiben konnten, gibt es NICHT mehr.
    Sind die 6 Monate vorbei, tritt während der übrigen 18 Monate eine Beweislastumkehr ein, d.h. der Käufer muß beweisen, daß ein Fehler bereits von Anfang an am Gerät vorhanden war. Glücklicherweise (für den Kunden) sind sich viele - auch große - Händler oder zumindest die kleinen Verkäufer in den Läden nicht über diese Feinheit bekannt, so daß die meisten für die kompletten 2 Jahre mehr oder weniger eine Vollgarantie geben.
    Private Verkäufer auf ebay müssen exakt diese 2jährige Gewährleistung mit denselben genannten Eckdaten ebenfalls geben, haben aber das Recht, dies auszuschließen. Wenn er einen entsprechenden Passus in seiner Auktion hatte, ist er aus dem Schneider. Wenn nicht, dann nicht. Und wenn der Kauf noch kein halbes Jahr her ist, kann man von ihm dann auch gleich direkt ein neues Gerät (neu im Sinne von "im selben Zustand wie das Derzeitige") verlangen.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Übrigens kann die Garantie auch so beschaffen sein, daß sie nicht vom Erstkäufer einer Sache auf einen späteren Käufer übertragbar ist.


    ... was dann in den Garantiebedingungen des Herstellers geregelt ist. Mir ist eine solche Regelung (Garantie nur für Erstkäufer) z.B. in den Trium-Garantiebedingungen aufgefallen.


    Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung. Diese wird vom Verkäufer - in diesem Falle also von o2 - gewährt und ist grundsätzlich NICHT übertragbar, d.h. sie gilt nur für den Erstkäufer. Insofern war die Aussage von o2 absolut korrekt.


    Das sehe ich anders - lasse mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen. M.E. sind Ansprüche aus Gewährleistung ebenfalls abtretbar, sofern nicht ein Abtretungsverbot vereinbart wurde (ein solches findet sich nach meiner Erinnerung z.B. in den AGB von Fonmarkt).


    BTW: Weist Du nicht in Deinen eBay-Auktionen auch darauf hin, daß sich der Käufer Deiner Produkte an den ursprünglichen Verkäufer wenden kann und widersprichst Du damit nicht Deiner Aussage hier im Thread?


    Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Sind die 6 Monate vorbei, tritt während der übrigen 18 Monate eine Beweislastumkehr ein,


    Sprachliche Feinheit: Die umgekehrte Beweislast gilt während der sechs Monate. Danach ist sie nicht mehr umgekehrt, sondern wieder richtig herum (also so, wie sie nach allgemeinen Regeln sein soll).


    Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Private Verkäufer auf ebay müssen exakt diese 2jährige Gewährleistung mit denselben genannten Eckdaten ebenfalls geben, haben aber das Recht, dies auszuschließen. Wenn er einen entsprechenden Passus in seiner Auktion hatte, ist er aus dem Schneider. Wenn nicht, dann nicht. Und wenn der Kauf noch kein halbes Jahr her ist, kann man von ihm dann auch gleich direkt ein neues Gerät (neu im Sinne von "im selben Zustand wie das Derzeitige") verlangen.


    Das ist teilweise falsch. Die Sache mit der umgekehrten Beweislast und den sechs Monaten gilt nicht bei Privatverkäufen. Dort ist die Beweislast von vornherein richtig herum und ändert sich auch nicht.


    Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. (Guido Neumann - in Trauer um "Streit um Drei")


    Diese Aussage ist - zumindest ursprünglich - nicht von Richter Neumann. Sie stammt vielmehr aus einem Urteil des AG Mönchengladbach, nachzulesen z.B. hier:
    => http://dr-ackermann.de/unterhaltsames/urteile.htm


    Gruß,
    ashd

  • Zitat

    Original geschrieben von ashd
    Das sehe ich anders - lasse mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen. M.E. sind Ansprüche aus Gewährleistung ebenfalls abtretbar, sofern nicht ein Abtretungsverbot vereinbart wurde (ein solches findet sich nach meiner Erinnerung z.B. in den AGB von Fonmarkt).


    Die Paragraphen beziehen sich auf das Vertragsverhältnis, welches zwischen Käufer und Verkäufer besteht. Ob man hieraus per se konstruieren kann, daß auch jeder nachfolgende "Wiederkäufer" gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer dieselben Rechte hat, wage ich zu bezweifeln.
    Davon abgesehen findet sich das von Dir genannte Abtretungsverbot allerdings eh in vielen AGBs, so daß sich die Frage im RL de facto selten stellen dürfte.

    Zitat

    BTW: Weist Du nicht in Deinen eBay-Auktionen auch darauf hin, daß sich der Käufer Deiner Produkte an den ursprünglichen Verkäufer wenden kann und widersprichst Du damit nicht Deiner Aussage hier im Thread?


    Was ich hier sage und dort mache, sind zwei verschiedene Paar Schuhe... :D
    Da ich z.B. relativ viel in normalen Läden einkaufe und einfache Kassenbelege ohne aufgedruckten Namen bekomme, stellt sich das Problem i.d.R. nicht. Desweiteren haben manche Firmen kein Problem damit, egal was in den AGBs steht. Für alle anderen Fälle würde ich allerdings auch immer stellvertretend für den ebay-Käufer die Rechte gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer wahrnehmen. Wenn ich das alles nun auch noch in den Disclaimer schreiben würde, wäre dieser noch länger als eh schon... :D

    Zitat

    Sprachliche Feinheit: Die umgekehrte Beweislast gilt während der sechs Monate. Danach ist sie nicht mehr umgekehrt, sondern wieder richtig herum (also so, wie sie nach allgemeinen Regeln sein soll).


    Sagt Dir der Begriff "Haarspalter" etwas? :D:D

    Zitat

    Das ist teilweise falsch. Die Sache mit der umgekehrten Beweislast und den sechs Monaten gilt nicht bei Privatverkäufen. Dort ist die Beweislast von vornherein richtig herum und ändert sich auch nicht.


    Interessant. D.h., ein Käufer bei ebay muß einem Verkäufer, auch wenn dieser nicht (so wie ich es z.B. tue) per Disclaimer die Gewährleistung ausschließt, nachweisen, daß ein Fehler schon von vornherein vorhanden war? Klingt gut, dann ist das mit der Gewährleistung durch Privatverkäufer ja doch nicht ganz so übel. Denn dieser Nachweis ist natürlich für den Käufer i.d.R. nur schwer zu erbringen.

    Zitat

    Diese Aussage ist - zumindest ursprünglich - nicht von Richter Neumann. Sie stammt vielmehr aus einem Urteil des AG Mönchengladbach, nachzulesen z.B. hier:
    => http://dr-ackermann.de/unterhaltsames/urteile.htm


    War mir bekannt. ;)

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  • Ich habe mir den Thread nochmal durchgelesen, allerdings weiß ich nicht genau, ob die Aussagen auch heute noch ganz treffend sind. Wollte mich mit meinem Problem nur nochmal vergewissern, wie es nun wirklich ist.


    Ich habe mir am Anfang diesen Jahres, im Rahmen der O2 Genion Card S Aktionen, ein Nokia 6233 bei Ebay gekauft. Nun ist nach einigen Tagen das Problem aufgetreten, dass nicht bei jedem Gesprächsaufbau, aber bei mittlerweilen sehr vielen, mich der Gesprächspartner nicht hören kann und ich ihn auch nicht.


    Habe dann den Händler kontakiert (war noch innerhalb der 14-tägigen Rückgabefrist) und er meinte, er könne es nur annehmen und weiterschicken. War mir zu umständlich, da ich 15 Autominuten entfernt ein Nokia Service Center habe.
    Dort wurde dann erstmal die Firmware nochmal neu aufgespielt, jedoch war das Problem damit nicht gelöst. Es wurde nun eingeschickt und gestern, nach zwei Wochen, habe ich es wieder abgeholt. Kurz vor Ort getestet und es hat funktioniert. Doch dann heute trat das Problem wieder auf.
    6 Anrufe, 6 mal das gleiche Problem. Allerdings konnte ich bei den letzten beiden Gesprächen meinen Teilnehmer hören, er mich aber nicht.


    Nun heißt es morgen wieder zum Service Center fahren und das Handy wird wieder eingeschickt. Das wäre dann der zweite Reparaturversuch. Eine Kopie vom ersten Versuch habe ich.


    Nun wäre meine Frage, wie läuft es nun weiter? Wenn die Reparatur erfolgreich sein sollte, dann super, aber wenn nicht. Was dann? Muss ich es dann ein drittes Mal einschicken oder kann ich mich an den Händler wenden mit den Belegen über die Reparaturversuche? Hab ich dann Anrecht auf ein Neugerät?

    "Es ist schon alles gesagt! Nur noch nicht von allen!" - Karl Valentin
    "Wenn mein einziges Werkzeug ein Hammer ist, sieht jedes Problem wie ein Nagel aus."- Abraham Maslow
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  • Wenn der Händler selbst jetzt schon 2x erfolglos nachgebessert hätte, hättest Du einen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrags. Das, was da über das NSC gelaufen ist, hat mit Deinen Rechten, die sich aus dem Kaufvertrag dem Händler gegenüber ergeben, absolut nichts zu tun. Der Händler hat somit jetzt noch immer das Recht, nachzuerfüllen, wobei diese Nacherfüllung i.d.R. nach DEINEM Willen entweder eine Nachbesserung oder aber die Lieferung eines mängelfreien Ersatz' sein kann. Letzteres kann der Händler nur ablehnen, wenn dies gegenüber einer Nachbesserung (=Reparatur) ein unverhältnissmäßig höherer Aufwand wäre, wovon bei einem Handy m.E. nicht ausgegangen werden kann.

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  • Danke für die Aufklärung, BB007!


    Nun meine konkrete Frage:
    Was würdest du machen bzw. wie würdest du vorgehen? Ich hatte ja bereits innerhalb noch meiner 14-tätigen Rückgabefrist den Händler kontaktiert, in der Hoffnung, er würde das Gerät zurücknehmen und mir ein neues schicken. Komplett zurückschicken wollte ich es nicht, da ich das Gerät zu einem unschlagbaren Preis erwerben konnte.
    Als Antwort vom Händler erhielt ich:
    Hallo,


    - Sie können zu einem regionalen Servicepartner vor Ort, der das Gerät für
    Sie repariert (Suche unter http://www.nokia.de).
    - Sie können das Gerät zu uns einschicken


    Leider haben wir keine andere Möglichkeit den Service abzuwickeln.


    Eine andere Option wäre es heute wieder ins NSC zu gehen und es wieder für mindestens zwei Wochen einschicken zu lassen. Aber irgendwie kann ich mich mit diesem Gedanken nicht so anfreunden, wenn man bedenkt, dass ich das Gerät vielleicht insgesamt gerade mal 5 Tage genutzt habe.


    Mit Blick auf die AGB des Händlers, finde ich seine Antwort dann doch sehr komisch, wo ich ihn eigentlich darauf hingewiesen habe, dass ich das neue Handy ungern einschicken wollen würde:
    Ist eine von World of Mobiles GmbH gelieferte Ware mit einem Mangel behaftet, kann der Kunde nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Ersatzlieferung („Nacherfüllung“) verlangen. Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. §14 BGB behält World of Mobiles GmbH sich die Wahl der Nacherfüllung vor. Gelingt die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

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  • Immer schön differenzieren:


    Das 14tägige Widerrufsrecht (bzw. bei Ebay bis zu 1 Monat) hat nichts mit der Gewährleistung oder Garantie zu tun, daher ist es egal ob Du innerhalb dieser Frist der VK etwas mitgeteilt hast oder nicht.


    Wie BB schon schrieb, durch die Inanspruchnahme des Nokia Service Centers hast Du dem VK gegenüber noch keine Ansprüche aus der Gewährleistung geltend gemacht.


    Ohne wegschicken kommst Du aus der Nummer nicht raus, der VK ist nicht verpflichtet Dir vorab ein neues Gerät zukommen zu lassen.
    Am besten das Gerät einpacken und mit Mängelbeschreibung und bitte um Nachlieferung dem VK zuschicken.

  • Wobei ihm natürlich die erstaunlich kundenfreunliche Formulierung aus den AGBs des Händlers m.E. alle Trümpfe in die Hand gibt:


    Ist eine von World of Mobiles GmbH gelieferte Ware mit einem Mangel behaftet, kann der Kunde nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Ersatzlieferung („Nacherfüllung“) verlangen.


    Dies deckt sich natürlich mit den gesetzlichen Anforderungen; trotzdem nicht alltäglich, dass ein Händler das auch so in seine AGBs schreibt.


    Jedenfalls würde ich mit Verweis auf diesen Punkt der AGBs auf Lieferung eines anderes Gerätes bestehen.

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