Rücklastschriftgebühren der TK Firma?!

  • weiß jemand bei TT ob es ein aktuelles Urteil darüber gibt, ob und wenn in welcher Höhe Rücklastschriftgebühren bei geplatzter Lastschrift durch die TK-Firma berechnet werden dürfen?!


    Im konkreten Fall will o2 7,67 € für diesen posten berechnen und kann nicht einmal die entstandenen gebühren ihrer bank belegen! und wenn nichts belegt werden kann, dann gab es wohl auch keine Kosten ODER:confused:


    Helft mir mal weiter


    an die mod. : wußte nicht wohin es passen könnte!
    aber es geht ja um provider und NB gebühren;)

  • Prinzipiell würde ich sagen, du musst die Gebühren zahlen, schließlich hast du die bei Vertragsabschluss anerkannt. Ein Urteil allerdings ist mir leider nicht bekannt.

    "Sein glasklarer Verstand wurde von keinem Anflug von Wissen getrübt..."

  • Sei froh, daß die Dir nur 7,67 Euro berechnet haben. Einige Serviceprovider nehmen da richtig Geld dafür.


    Das ist in der Regel übrigens in der Preisliste enthalten.


    Wenn Du es drauf anlegst, teilen Dir die vielleicht wirklich noch mit, wie hoch der tatsächliche Aufwand für eine Rücklastschrift ist. Aber beschwere Dich dann nicht, wenn Du dann plötzlich 30 Mannminuten zahlen sollst!

  • aber ganau darum gehts ja!


    es ist den firmen nicht erlaubt sich daran zu bereichern sondern sie dürfen nur die tatsächlichen gebühren (Schaden) einfordern!


    ich suche ja die ganze zeit schon:confused: und suche auch weiter

  • Der entsprechende Passus zur Höhe der Gebühren dürfte sich in den AGB finden, die Du bei Vertragsschluss anerkannt hast. Ein Urteil dazu findet sich z.B. hier, und beim Googlen kommt das heraus. Auch da solltest Du fündig werden.



    Ciao sagt



    Der Blaue Klaus

  • Autor: LG Potsdam
    Titel: Urteil vom 18.2.1998 - 2 O 491/97; Gebühren für Rücklastschriften und Deaktivierung in Mobilfunk-AGB (nicht rechtskräftig)
    Quelle: bislang nicht veröffentlicht
    Datum: 18.2.1998
    Art: Urteil
    Stichworte: Mobilfunk, AGB, Rücklastschriftgebühr, Deaktivierungsgebühr, Verbraucherschutz


    Leitsatz GCP:
    1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunkanbietern ist es unzulässig, von Privatkunden eine Gebühr für Rücklastschriften auch dann zu verlangen, wenn die Rücklastschrift nicht auf einem Verschulden des Kunden beruht.
    2. Es ist auch nicht zulässig, für die Deaktivierung des Vertrages eine Gebühr von pauschal 74,75 DM zu verlangen, die nicht nach dem Vertretenmüssen der Vertragsbeendigung differenziert und dem Kunden nicht die Möglichkeit einräumt, im konkreten Einzelfall nachzuweisen, daß der angemessene Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
    Sachverhalt:
    Ein Verbraucherschutzverein klagt gegen folgende Klausen in den AGB von E-Plus: "Rücklastschrift ... mit MWSt 30,00 DM; Deaktivierung ... mit MWSt 74,75 DM."


    Aus den Gründen:


    Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und beide Klauseln für unwirksam erklärt.


    "Die Rücklastschriftklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verstößt gegen §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG. Sie benachteiligt die Kunden unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben, da sie nicht nach dem Grund der Rücklastschrift differenziert und den Kunden eine verschuldensunabhängige Haftung auferlegt. Treu und Glauben verpflichten den Verwender von AGB, übermäßige einseitige Belastungen des Kunden und die generelle Überbürdung von Risiken auf den Kunden zu vermeiden. Eine generelle Überbürdung der Risiken auf den Kunden, ohne ggf. ein Verschulden des Verwenders zu berücksichtigen, stellt eine unbillige und mit § 9 AGBG nicht zu vereinbarende Benachteiligung dar (vgl. BGH NJW 1991 S. 2559, 2563; NJW 1993 S. 1133; OLG Frankfurt NJW 1983 S. 1681). Ein solcher Fall liegt hier vor. Zwar muß die Erhebung einer Gebühr für eine Rücklastschrift in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht grundsätzlich unwirksam sein. Beruht die Rücklastschrift auf einem Verschulden des Kunden, dürfte die Erhebung einer Gebühr für die Rüücklastschrift nicht zu beanstanden sein. ... Da hier der Wortlaut der Klausel Einschränkungen nicht vorsieht, ist ohne weiteres auch die Auslegung möglich, daß bei einem Vertretenmüssen der Beklagten der Kunde mit einer Rücklastschriftgebühr belastet werden kann." Das Landgericht führt weiter aus, eine Klausel, in der es z.B. heiße, die Gebühr werde nur erhoben, wenn die Rückgabe der Lastschrift mangels Deckung erfolge, sei wohl mit dem AGBG vereinbar.




    --------------------------------------------------------------------------------




    Stand: 11.5.1998


    Ist schon etwas veraltet. Keine Ahnung ob das Urteil mittlerweile rechtskräftig ist. So wie ich es lese, ist es wohl durchaus statthaft, daß Gebühren für Rücklastschriften bei mangelnder Kontodeckung in Ordnung sind.


    Sonst noch dies:
    Mobilfunk - Unzulässige „Servicegebühren“
    Mobilfunkunternehmen dürfen ihren Kunden für die Deaktivierung ihres Anschlusses keine Gebühren aufbrummen. Dieses Urteil fällte jetzt das Landgericht München. Denn für den Kunden habe die Deaktivierung gar keinen Nutzen, so die Richter. Auch so genannte „Sperrkosten“, die angeblich bei Nichtbezahlung einer Rechnung anfallen, müsse ein Kunde ebenso wenig bezahlen wie eine pauschale Gebühr für die Bearbeitung von Rücklastschriften.


    Quelle: Verbraucherschutzverein Berlin; Urteil des Landgerichts München I vom 17. Februar 2000, AZ 7 O 11900/99, nicht rechtskräftig




    Auch so genannte „Sperrkosten“, die angeblich bei Nichtbezahlung einer Rechnung anfallen, müsse ein Kunde ebenso wenig bezahlen wie eine pauschale Gebühr für die Bearbeitung von Rücklastschriften.

  • Zitat

    Original geschrieben von Handyguru

    es ist den firmen nicht erlaubt sich daran zu bereichern sondern sie dürfen nur die tatsächlichen gebühren (Schaden) einfordern!


    Und überlege nochmal, wie hoch der ist. Lastschrift läuft heute meist vollautomatisch ab. Eine Rücklastschrift ist ein erheblicher zeitlicher Aufwand. Den wirklichen Schaden, den Du damit verursachst, willst Du garnicht wissen!

  • Zitat

    Original geschrieben von senderlisteffm


    Und überlege nochmal, wie hoch der ist. Lastschrift läuft heute meist vollautomatisch ab. Eine Rücklastschrift ist ein erheblicher zeitlicher Aufwand. Den wirklichen Schaden, den Du damit verursachst, willst Du garnicht wissen!


    gut hier nur 7,67 € aber es gibt doch user die nicht bei o2 vertragsabhängig sind! was sagen den deren preislisten! und wenn ich höre 22,95€ und so weiter riecht es doch stark nach bereicherung! mein gott, die leute sitze eh in der buchaltung und werden bezahlt ob RL oder nicht!

  • Zitat

    Original geschrieben von Handyguru

    die leute sitze eh in der buchaltung und werden bezahlt ob RL oder nicht!


    Du hast schon eine merkwürdige Vorstellung von Unternehmensführung!


    Wir sind hier doch nicht bei "VEB Telefonkombinat"

  • Zitat

    Original geschrieben von senderlisteffm


    Du hast schon eine merkwürdige Vorstellung von Unternehmensführung!


    Wir sind hier doch nicht bei "VEB Telefonkombinat"


    Dem kann ich nur zustimmen!
    In den AGBs steht dass bei Kundenverschuldeter Rücklastschrift Kosten entstehen,und das ist auch gut so. Man hat nicht nu Rechte sondern auch Pflichten.


    Aleusius

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