1N Telecom GmbH: Augen auf vor Vertragsabschluss

  • Vielen Dank, Thomas, für die weiteren Links. Für eher juristisch Interessierte auch interessant dieser Bericht der Verbraucherzentrale Niedersachsen:


    https://www.verbraucherzentral…-urteile-gegen-1n-telecom


    Interessant auch der von Thomas eingestellte Link zu dem teltarif-Artikel, der sich ebenfalls sehr kritisch mit der Vorgehensweise der 1N Telecom auseinandersetzt.


    Die Kommentare zu dem teltarif-Artikel von demjenigen, der - wie er selbst sagt - sich bei 1N Telecom offenbar gut auskennt und im Kern offenbar die Argumente wiedergibt, die man sich bei 1N Telecom zurechtgelegt hat, haben weniger Substanz. Ich habe jetzt keine Meinung, mich auf einen weiteren Thread draufzuschalten, daher nur kurz an dieser Stelle für diejenigen, die das interessiert:


    Die Aussagen zum Zustandekommen des Vertrages scheinen mir eher Wunschdenken von jemandem zu sein, der sich überlegt, wie man das nach außen hin juristisch scheinbar sauber hinbekommt, So funktioniert es nach meiner Kenntnis aber bei Anbieterwechseln normalerweise nicht. Mit Details zum Thema bindendes Vertragsangebot und invitatio ad offerendum will ich etwaige Mitlesende hier aber nicht langweilen. Das ist trockenes allgemeines ZIvilrecht aus dem 1. Semester Jura, das man bei 1N Telecom oder deren Rechtsberatern eigentlich beherrschen sollte. Anders als dort dargestellt, kann es auch durchaus Situationen geben, wo eine Anfechtung noch unverzüglich erklärt werden kann. Und bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, die auch noch bis zu 12 Monate später erfolgen kann, wird niemand allein auf die Verwechslungsgefahr durch die Verwendung des Begriffs Telecom im Namen der 1N Telecom abstellen (anders als in dem teltarif-Threat und oben bei Henning10 dargestellt). Ich habe ja oben schon in Ansätzen ausgeführt, warum ich die unzähligen Betroffenen quer durch die Republik nicht für Leichtsinnige, sondern für Opfer einer perfiden, systematischen Vorgehensweise halte.


    Da ich kein Datenschutzexperte bin, kann ich die Ausführungen zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit in der Kommentierungsfunktion bei teltarif an dieser Stelle nicht abschließend beurteilen. Aber da scheint ja immerhin jemand zu wissen, woher die 1N Telecom die persönlichen Daten hat. Allerdings wird suggeriert, dass diese aus öffentlichen Quellen stammen. Da kann man seine Zweifel haben, da z.B. nirgendwo im Telefonbuch steht, wer Kunde der Deutschen Telekom ist. Das Werbeschreiben der 1N Telecom spricht jedoch direkt und ausdrücklich Kunden der Deutschen Telekom an. Das verstehen im Übrigen ja auch die Angeschriebenen so, was mit dazu beiträgt, dass die Anschreiben der 1N Telecom irrtümlicherweise als Schreiben der Deutschen Telekom an deren Kunden verstanden werden. Denn wie sollte ein fremder Anbieter, mit dem sie nie was zu tun hatten, sie als Deutsche Telekom-Kunden anschreiben können?

  • Jetzt ist auch die offizielle Pressemitteilung der Deutschen Telekom draußen, die sich auch auf die oben bereits in diesem Thread mitgeteilte einstweilige Verfügung (Landgericht Düsseldorf) vom 17.07. bezieht (wenn mein kleiner Hinweis oben auf den "Job der Deutschen Telekom" dazu mal nicht zumindest beschleunigend einen kleinen Teil zu beigetragen hat :):


    https://www.telekom.com/de/kon…en-1n-telecom-vor-1047206

  • Für alle, die bzw. deren Verwandte nicht innerhalb von 14 Tagen widerrufen konnten und/oder eine Schadensersatzforderung der 1N Telecom auf dem Tisch liegen haben, ist folgender Auszug aus der Pressemitteilung der Deutschen Telekom wichtig (Hervorhebung von mir):


    "Zwar gilt in Deutschland eine 14-tägige Widerrufsfrist. Da die 1N Telecom die Portierungsaufträge aber erst nach Ablauf dieser Frist an die Telekom übermittelt wird den Kunden die Möglichkeit eines fristgerechten Widerrufs genommen. Kunden, die dennoch nicht wechseln wollen, konfrontiert das Düsseldorfer Unternehmen mit einer Schadenersatzforderung in zumeist dreistelliger Höhe. Die Telekom hat auch diese Schreiben vor dem Landgericht Düsseldorf verbieten lassen.

    Kunden, die über die Schadensersatzforderung berichten, lege wir nahe, sich rechtlichen Rat einzuholen, um gegebenenfalls eine Anfechtung auszusprechen. Auch nach Ablauf der Widerrufsfrist besteht die Möglichkeit der Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung. Letztere kann bis zu einem Jahr nach Kenntnis erklärt werden. Die Irrtumsanfechtung muss unverzüglich nach Kenntnis erklärt werden."


    Ich hoffe, die Verbraucherzentralen können bei einer etwaigen Anfechtung wegen Irrtum bzw. arglistiger Täuschung helfen, wenn Betroffene keine anderweitige rechtliche Unterstützung haben.

  • Genau das hatte unser Anwalt vor Gericht probiert (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung).


    Der Richter sagte das, was ich oben schon geschrieben hatte:


    „Da steht überall 1N Telecom, nicht Deutsche Telekom.”

  • Sie sind ja ganz schön hartnäckig mit Ihrem Fall vom letzten Jahr, Henning10. Mit solchen Vereinfachungen und solcher Hartnäckigkeit argumentiert ja in der Tat auch ein gewisser Martin Henning in dem oben erwähnten teltarif-thread.


    Ich habe - wie offenbar auch Spitzkuehler - bislang nirgendwo von so einem Gerichtsurteil oder Richterspruch gehört (die Webseiten der Verbraucherzentralen führen ganz andere Urteile auf).


    Dazu kommen die offenbar erfolgreichen juristischen Schritte der Deutschen Telekom wie zuletzt die einstweilige Verfügung vom 17.07. Auch wir haben seitdem keine weitere Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz erhalten.

  • Das Düsseldorfer Unternehmen 1N Telecom darf seine aktuellen Werbebriefe nicht mehr bundesweit an Festnetzkunden und an Kunden der Deutschen Telekom verschicken.

    Das hat das Landgericht Düsseldorf (Az. 38 O 88/23) am Freitag per einstweiliger Verfügung auf Antrag der Deutschen Telekom entschieden.

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