Gar nicht. Die Idee einer Synchronisierung ist, daß beide Seiten miteinander synchronisiert werden. Du kannst allerdings in den Einstellungen von XTND Connect vorgeben, daß Du bei Konflikten (d.h. ein Eintrag wurde auf beiden Seiten geändert) gefragt werden möchtest, welche Seite den Vorrang bekommt. Außerdem kannst Du mit "vollständige Sync." erzwingen, daß von Outlook zu S55 synchronisiert wird (das S55 wird dabei also vollständig überschrieben). Diese Option mußt Du allerdings nach jedem Vorgang wieder neu setzen, da sie eigentlich nur für einmalige Verwendung Sinn macht.
Beiträge von BigBlue007
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Schrott dürfte sich im Saturn auch nicht viel besser verkaufen. Eher im Gegenteil - dort erst recht nicht. Denn dort kaufen ja dann doch eher die Leute ein, die zumindest ein Minimum an Ahnung haben, vor allem haben sie dort den direkten Vergleich zu richtigen Handys.
Das Problem der Xelibris ist, jedenfalls IMHO, vor allem die miserable Qualitätsanmutung. Design alleine machts halt noch nicht. Die Dinger sehen zweifellos avantgardistisch aus, fassen sich aber wie billiges Plastikspielzeug an (was sie ja auch sind). Ein hochwertiges Material (Alu, Magnesium o.ä.) hätte da gerade bei der avisierten Klientel sicher einiges bewirken können.
Im "normalen" Markt haben die Dinger aber erst recht keine Chance.
Ich prophezeie mal, daß die Serie Ende dieses oder Anfang nächsten Jahres dorthin verschwindet, wo sie hingehört: In die Versenkung.
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Die SW ist inzw. bei 6.1 angekommen, eine 6.2 gibt es m.W. noch nicht. PLZ-Eingabe geht seit Version 6.0.
4720 ist das normale Traffic-Pro, 4724 ist die VIP-Edition mit anderer Frontblende und roter Displaybeleuchtung. Davon abgesehen sind die Geräte identisch, auch was den Einbauwinkel angeht. Überhaupt haben alle Traffic Pros identische techn. Specs; was Du möglicherweise meinst ist ein OEM-Gerät für Fahrzeughersteller. Der mögliche vertikale Einbauwinkel für JEDES Retail-Traffic Pro (einschl. Modell 4724) kann zwischen -10 und +35 Grad liegen.
edit: Das 4724 ist nicht die VIP Edition, sondern die Platinum Edition. Was bei der jetzt vom Design her anders ist, weiß ich auch nicht. Auf dem Becker-Flyer sieht das Teil jedenfalls genauso schwarz aus wie jedes andere normale TP auch. Displaybeleuchtung ist gelb/rot umschaltbar. Die o.g. Aussagen gelten natürlich trotzdem.
Es gibt ein Spezialmodell 4751, welches einen Einbauwinkel bis 60 Grad gestattet. Das ist wahrsch., was Bullson meint. -
Die beiden letzten Ziffern stehen bei Becker normalerweise einfach nur für die unterschiedlichen Displayfarben-Versionen. Das 4724 ist diese Platinum-Edition mit silber/schwarzem Gehäuse (die Du doch neulich erst im Biete angeboten hast
). Ist ansonsten identisch mit dem normalen 4720.PLZ-Eingabe ist seit der SW-Version 6.0 möglich.
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Original geschrieben von Nebelfelsen
Zu den Postings weiter oben: soweit ich weiß, gilt eien eBay-Auktion nicht als Auktion im herkömmlichen Sinne, weil sie naturgemäß anders verläuft. Dementsprechend gilt auch bei einem regulär bei eBay "ersteigerten" Artikel das Rückgaberecht gem. der Bestimmungen des BGB, sofern der Verkäufer Händler und der Käufer Verbraucher ist.
Absolut korrekt.ZitatIMHO könnte man die Verpflichtung zur Einräumung eines Rückgaberechts aber umgehen, wenn man standardmäßig die persönliche Übergabe vorsieht, der Versand der Ware aber eine Ausnahme darstellt, weil der Käufer zu weit weg wohnt und den Vermerk "nur Abholung" übersehen hat...
Das glaube ich wiederum nicht. Der Verkäufer dürfte den Artikel dann halt einfach nicht an den Käufer verkaufen. Wenn er sich mit Postversand einverstanden erklärt, muß er automatisch auch das Rückgaberecht einräumen.ZitatAlternativ könnte man als profesioneller eBay-Händler auch darüber nachdenken, das Geschäft über das Ausland abzuwickeln, z.B. über eine englische Ltd. Um hierbei aber keinen Ärger mit dem deutschen Finanzamt zu bekommen sollte man die Gewinne aber über die deutsche Tochter versteuern.
Warum eigentlich? Wenn jemand als Händler ebay als Verkaufsplattform nutzt - warum soll dann für denjenigen nicht dieselben Regeln gelten wie für jeden anderen Online-Shop auch? :confused:ZitatWie sieht es eigentlich aus, wenn man Waren selbst ausliefert und bei Übergabe kassiert? Hat der Käufer dann dennoch ein Rückgaberecht?
Nein, denn dann ist es ja kein Geschäft, welches unter die Bestimmungen des ehem. FernAbsGes. fallen würde. Ist dann halt wie ein normaler Kauf im Laden, wo es ja auch kein Rückgaberecht gibt. -
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Original geschrieben von Paolo Pinkel
Bringt es eigentlich rein rechtlich etwas, zusätzliche "Abkommen" oder "Regelungen" unter das Auktions-Angebot zu setzen?
Sind die dann rechtskräftig, bei entsprechender Formulierung oder nur Makulatur?
Natürlich bringt das was - korrekte Formulierung vorausgesetzt. Und es ist heutzutage auch mehr als angebracht, solche Vorkehrungen zu treffen. Ein Garantie-Disclaimer für Privatverkäufer ist ein Muß - wers nicht macht, ist selbst schuld.Natürlich sollte man sich - just 2 be sure - die Auktion ausdrucken, damit man dem Käufer die von ihm akzeptieren Bedingungen auch nach 23 Monaten noch unter die Nase halten kann. Ebay löscht die Auktionen ja nach einigen Wochen.
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Bin zwar nach wie vor der Meinung, daß Schumi II eindeutig schuld war, andererseits bleibts so wenigstens noch spannender als eh schon. :top:
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Original geschrieben von heavendenied
BigBlue007:
das hatte ich auch gehofft aber nun noch mal nachgelesen.
ich kann laut gesetz nur ein neues gerät verlangen wenn das "verhältnismäsig" ist. Also nur wenn der mangel so groß ist dass man ihn nicht richtig nachbessern kann.
Das Rauschen ist keineswegs eine Kleinigkeit, hinzu kommt, daß bei Reparatur zur Folge hat, daß das Gerät anschließend leiser ist.Zitatbei solchen "kleinigkeiten" wie dem rauschen kann der hersteller 2 mal nachbesern bevor man ein neues gerät bekommt.
Der Hersteller kann mit Bezug aufs BGB gar nix. Die gesetzlichen Bestimmungen beziehen sich auf Dich als Kunden und den Verkäufer, mit dem Hersteller hat das nichts zu tun. Und von genau zwei Nachbesserungen ist nirgends die Rede.Allgemein sollte man allerdings davon ausgehen, daß derartige Spitzfindigkeiten nicht unbedingt zum Standard-Wissensschatz durchschnittlicher Shops gehören. Sicher könnte man in einem Fall wie diesem darüber diskutieren, ob §439 Abs. 3 hier Anwendung finden könnte. Setzt aber erstmal voraus, daß alle Beteiligten §439 Abs. 3 BGB kennen...

Wäre es mein Gerät - ich würde mir ein neues liefern lassen...

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Gehäuse sieht nach Plastik aus, die Tastaturbeleuchtung erinnert an das 8310. Daher für mich momentan ein T610 für Kiddies...

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Original geschrieben von ashd
Zivilrechtlich mag das stimmen (wenn § 444 BGB nicht vorliegt). Die Sache mit der Strafanzeige - sofern sie wirklich erstattet wurde - ist aber zumindest unangenehm.
Ja, mehr aber auch nicht. Es ist in unserem Rechtssystem halt nun mal so, daß jeder jederzeit ohne irgendwelche Beweise eine Anzeige erstatten kann.