Beiträge von ashd
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Original geschrieben von muli
Vielen Dank schon mal im voraus für's raus suchen.Und er sucht und sucht und sucht ....
... denn im Gesetz ist diese Problematik nicht geregelt.
Die entscheidende Frage lautet, ob man mit dem Sendebericht den Zugang des Schreibens beim Empfänger beweisen kann (man muß beweisen, daß es *angekommen* ist).
Soweit ersichtlich (ich habe nur kurz im Internet recherchiert) wird diese Frage von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (vgl. etwa OLG München vom 08.10.98).
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Original geschrieben von fonez.de
auch ich kann dies nur bestätigen.bei mir fing das Gerät schon bei ersten telefonat an zu spinnen, es hängte sich permanent auf. Die tasten reagierten überhaupt nicht. Ich habe es geschafft, mit dem Gerät, kein einzieges Gespräch zu führen.
E/// hat noch nie, so viele Bugs in einem Gerät gehabt.
Nur mal so am Rande: Du hast ein Gerät gekauft und dann festgestellt, daß es völlig unbrauchbar ist (ein Handy, mit dem man keine Gespräche aufbauen kann, *ist* unbrauchbar).
Aber statt es zu Deinem Händler zurückzubringen, setzt Du es hier ins Biete-Forum (29.6. / 10:28 Uhr)? Hast Du es als defekt verkauft? Oder darf sich der Käufer jetzt über eine nette Überraschung (nämlich über ein Handy, mit dem man - nach Deiner eigenen Aussage hier im Thread - nicht telefonieren kann) freuen?

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Original geschrieben von ingo61
Die Familien Lidl und Schwarz gibt es tatsächlich.Aber: Der Lidl & Schwarz - Konzern ist die Schöpfung von Herrn Schwarz. Herr Lidl steuert lediglich den Namen bei (Quelle: Manager-Magazin / demnach hat Dieter Schwarz die Namensrechte von einem pensionierten Gewerbeschullehrer - Ludwig Lidl - für 1000 DM gekauft).
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Original geschrieben von Sindi
Häh? Welcher finanzielle Nachteil? Mit dieser Argumentation koennte ich nun an alle Verkaeufer rantreten und sagen, dass sie mir ein SL42 fuer 169 € verkaufen sollen weil mir sonst ja ein finanzieller Nachteil gegenueber dem billigsten Angebot entstehen wuerde :confused:Warum ":confused:"??
Er hat einen Kaufvertrag über ein SL für 169 EUR abgeschlossen. Wenn er nun eines für z.B. 189 EUR kaufen muß, dann hat er einen Mehraufwand in Höhe von 20 EUR. Das bedeutet natürlich nicht (wie kommst Du darauf?), daß nun ein zweiter Verkäufer ihm das Gerät für 169 EUR verkaufen muß ...ZitatOriginal geschrieben von Charlie_D
P.S.: Du kannst dich in annaehernd jeder Rechtssache auch selber vertreten wenn Du das moechtest, ein Anwalt ist nicht zwingend vorgeschrieben !!!Wohl kaum in "annähernd jeder Rechtssache". Sobald sie nämlich vor dem Landgericht (bzw. höher) verhandelt wird (oder auch in die Zuständigkeit des AG - Abteilung Familiengericht - fällt), ist ein Anwalt erforderlich (Details - insbesondere zum Anwaltsprozeß vor dem FamG - in § 78 ZPO).
ZitatOriginal geschrieben von ChickenHawk
Leider nein, wird zwar immer so gesagt stimmt aber nicht ganz.
Zumal es dabei u.a um einen gewerblichen Anbieter gehandelt hat und dieser den Wagen offiziell wg. eines zu niedrigen Preises nicht rausrücken wollte...Entscheidend ist die Frage, ob über eBay u.a. ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt. Das wurde schon vor der BGH-Entscheidung von der Rechtsprechung (soweit ersichtlich) überwiegend bejaht (AG Sinsheim, OLG Hamm, a.A. wohl nur LG Münster mit einer wenig überzeugenden Begründung). Und nach der BGH-Entscheidung hätte zumindest ich keinerlei Bedenken mehr, meine Ansprüche aus einer eBay-Auktion auch gerichtlich durchzusetzen - ganz unabhängig davon, ob sich um einen gewerblichen oder privaten Anbieter handelt.
ZitatOriginal geschrieben von ChickenHawk
Handy wirklich Schrott = Unmöglichkeit und bei so "kleinen" Geschäften würde man wohl max. das "negative Interesse" bekommen und das wären dan 0,72 Cent OnlinekostenerstattungEin "kleines Geschäft" (was meinst Du damit? Den Wert des Kaufgegenstandes?) soll dazu führen, daß als Schadensersatz statt des positiven Interesses (Erfüllungsinteresse) das negative Interesse (Vertrauensschaden) zu leisten ist??? Wo hast Du das gelesen? Sorry, Deine Argumentation ist für mich nicht nachvollziehbar. Den Umfang des Schadensersatzes (negatives oder positives Interesse) bestimmt i.d.R. die einschlägige Vorschrift, nicht aber die Höhe des Kaufpreises.
@ ?Riddler?:
Diese Masche Deines Verkäufers finde ich extrem frech. Wenn Du den Zuschlag bekommen hast, dann würde ich mich auf derartige Spielereien überhaupt nicht einlassen.
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Original geschrieben von ChickenHawk
1.) Ist die Rechtslage bei E-Bay nach wie vor nicht so klar was bindende Verträge angeht undNa ja ... Nach der Ricardo-Passat-Entscheidung des BGH sieht die Lage doch nun schon sehr viel klarer aus.
ZitatOriginal geschrieben von ChickenHawk
2.) Wäre es verdammt schwer zu beweisen das das Gerät nicht wirklich Schrott istWas willst Du damit sagen? Auch wenn das Handy tatsächlich Schrott ist, so bedeutet das nicht zwingend, daß der Käufer nun keine Ansprüche mehr hat.
ZitatOriginal geschrieben von Sindi
Immer schoen locker bleiben und Ebay mit mehr Spass betrachten -Dem kann ich - im Anschluß an einige Vorredner - nur widersprechen. Über eBay werden Kaufverträge abgeschlossen, bei denen es z.T. um ganz erhebliche Summen geht. Wer primär Spaß haben will, der sollte sich ein anderes Betätigungsfeld suchen, ganz sicher aber nicht eBay. Spaß kann durchaus auch eine (Neben-) Rolle spielen. Daran, daß eBay von zahlreichen Nutzern derzeit aber vorrangig als Spaß betrachtet wird, krankt das System.
ZitatOriginal geschrieben von Sindi
Wurde jemand verletzt bei der Sache? Ist es denn wirklich soooo wichtig, dass man sich selbst deswegen diesen Stress antut? Bis jetzt ist doch noch kein Schaden entstanden...Ich kenne die aktuellen Preise für das SL42 nicht. Wenn er ohne Probleme ein identisches Gerät für 169 EUR ersteigern kann, dann stimmt Deine Aussage. Muß er nun aber einen höheren Betrag aufwenden, dann hat er durchaus einen finanziellen Nachteil.
ZitatOriginal geschrieben von Charlie_D
werden dich die meisten Anwälte (den brauchst Du dann in dem Fall)Braucht er bei diesem Streitwert (=> Zuständigkeit des Amtsgerichtes) nicht ...
ZitatOriginal geschrieben von Charlie_D
und ich glaube kaum, dass sich ein Richter ueberhaupt auf die Geschichte einlassen wuerde.Deutsche Richter beschäftigen sich auch mit Fällen, in denen es um Sauerbraten aus Sachsen für 7,06 EUR geht (*).Warum also nicht auch mit einem SL42?
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Re: Wer kennt sich mit Excel aus?
Ich kenne mich *nicht* mit Excel aus, habe aber versucht, Dein Problem durch logisches Denken zu lösen ...
ZitatOriginal geschrieben von Jeeves
Ergebnis sollte ja sein: 10,9 * (56/60) = 10,17 Km/hWirklich?
Mit einer Geschwindigkeit von 10,17 km/h schaffst Du in 56 Minuten die Strecke von 10,9 km?
Wohl eher: 10,9 / 56 * 60 = 11,68 km/hGrundsätzlich sollte die Formel in Excel-Spalte C1 also lauten "=A1/B1*60"
Füllt man die Spalte B mit Uhrzeiten (wie Du es getan hast), dann kommt man damit jedoch in der Tat zu den von Dir genannten (recht seltsamen) Ergebnissen. In diesem Fall (also Spalte B mit Uhrzeiten) funktioniert bei mir die Formel "=A1/B1/24".
Warum das so ist? Logisches Denken ...

Gruß,
ashd -
Re: Re: diesmal gesucht: MMC 64/128MB
ZitatOriginal geschrieben von Thomas
www.cytronix.deDie Preise sind echt gut. Weiß jemand zufällig, ob die Cytronix OHG auch ein Ladengeschäft betreibt? Die unangenehm hohen Versandkosten könnte ich mir dann nämlich vielleicht sparen ...
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Original geschrieben von DaFunk
Leg dich doch nicht mit einem Juristen an;)Mache ich jetzt aber doch
Bist Du eigentlich noch Student, Referendar oder schon ein fertiger Jurist?ZitatOriginal geschrieben von DaFunk
Erst nach zweimaligem Scheitern der Nacherfüllung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, was in etwa der früheren Wandlung gleichsteht.Sorry, das ist so nicht richtig.
Der alte Anspruch auf Wandelung wurde ersetzt durch ein Rücktrittsrecht (insofern stimmt Deine Aussage). § 437 Nr. 2 verweist diesbezüglich auf § 323. Hieraus ergibt sich, daß vor Erklärung des Rücktritts grundsätzlich eine Fristsetzung zu erfolgen hat. Der Rücktritt vom Vertrag ist also grundsätzlich erst dann möglich, wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) erfolglos verstrichen ist (logische Folge: sog. "Recht auf zweite Andienung", vgl. etwa Schubel, JuS 2002, 313, 317).
§ 440 BGB (und daneben § 323 II) enthält Ausnahmen von diesem Grundsatz. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist die grundsätzlich erforderliche Fristsetzung entbehrlich.
Hieraus (genauer: aus § 440 Satz 1 Alt. 2, Satz 2, auf den Du Dich beziehst) ergibt sich jedoch nicht (wie Du behauptest), daß ein Rücktritt erst nach zweimaligem Scheitern der Nacherfüllung möglich sei. § 440 regelt - wie geschrieben - nur einige der Fälle der Entbehrlichkeit der grundsätzlich erforderlichen Fristsetzung.
ZitatOriginal geschrieben von DaFunk
Übrigens ist das Problem, dass man eigentlich zunächst gegen den Hersteller keine Ansprüche hat.Gewährt der Hersteller eine Garantie (was meines Wissens jeder Handyhersteller macht), so hat man selbstverständlich auch Ansprüche gegen diesen.
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Original geschrieben von OnRoP
... die Leute, die dies rechtfertigen, sind pervers wie sonst was, und denen gönne ich den TOD!!!!Vielleicht solltest Du nochmals kurz darüber nachdenken, was Du hier geschrieben hast.
:flop: :flop: :flop: