ZitatOriginal geschrieben von Printus
Ansonsten gibt es aber keinerlei negative Auswirkungen ...
Sehe ich eher wie Chevygnon. Mit einer (kurzen) Sperrzeit wird er rechnen müssen (§ 144 SGB III).
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ZitatOriginal geschrieben von Printus
Ansonsten gibt es aber keinerlei negative Auswirkungen ...
Sehe ich eher wie Chevygnon. Mit einer (kurzen) Sperrzeit wird er rechnen müssen (§ 144 SGB III).
Nein, nicht erlaubt!
Das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" kann gem. § 132a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
=> http://dejure.org/gesetze/StGB/132a.html
Gruß,
ashd
Rechtsanwalt
ZitatOriginal geschrieben von visioneer
Durch die Kundgabe derartiger Äußerungen haben sie mir meinen personalen und sozialen Geltungswert abgesprochen, mir mithin eine Unzulänglichkeit bzw. Minderwertigkeit unter einem dieser Aspekte attestiert.
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Ich bin ja aus beruflichen Gründen normalerweise durchaus ein Befürworter von anwaltlichen Schreiben. Aber das hier ist sicherlich nicht das Niveau, auf dem Du mit diesem Menschen kommunizieren kannst.
@ VFBler:
Ich würde mich extrem belästigt fühlen, wenn jeder, der kurz zum Ausladen vor meiner Einfahrt hält, vorher bei mir klingeln würde ...
ZitatOriginal geschrieben von virus-k
Das sind solche Fälle,bei denen Rechtsanwälte gut Geld verdienen.
Sorry, aber das ist lächerlich. Bei solchen Streitwerten verdient ein Anwalt sicherlich nicht "gut Geld". Das sind im Regelfall Verlustgeschäfte für eine Anwaltskanzlei.
Mit Sicherheit kann ich Dir das nicht beantworten. Schau Dir aber mal die BDA an - dort kommt das Wort "Trommel" an einer einzigen Stelle vor, und zwar in folgendem Zusammenhang:
ZitatWenn schwarze vertikale Streifen auf der Seite erscheinen:
Die Trommel in der Tonerkartusche ist möglicherweise zerkratzt.
Setzen Sie eine neue Tonerkartusche ein.
Also: Trommel zerkratzt -> neuer Toner nötig. Daraus kann man gewisse Schlüsse ziehen.
BTW: Bei ARLT(.com) gibt es den Drucker für 82,99 €.
ZitatOriginal geschrieben von LordExcalibur
Hat jemand eine Idee was sowas kostet? Habe leider keine Rechtschutz Versicherung.
Du solltest für die außergerichtliche Vertretung mit folgendem Betrag rechnen:
45,- € x 1,3 x 1,2 x 1,16 = 81,43 €
ZitatOriginal geschrieben von Jolina
Welches Auto sollte meine Schwester denn angeben? Sie wird nie der Fahrzeughalter dieses Wagens sein.
:confused:
Du beschreibst doch gerade eine Situation, in der Deine Schwester die Halterin sein wird! Denn sie nutzt das Fahrzeug, zahlt die Versicherung und wohl auch das Benzin.
Du gehst also scheinbar von einer falschen Definition des Halters aus. Richtig ist:
ZitatFahrzeughalter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrzeughalter
Ich kenne die ALGII-Fragebögen des Arbeitsamtes nicht. Wenn dort aber gefragt wird, ob der Betroffene Halter eines KFZ ist, würde ich dies im Fall Deiner Schwester jedenfalls nicht ohne weiteres verneinen.
ZitatOriginal geschrieben von DeusExMachina
Durchaus nicht, den Nötigung ist ist eben kein Delikt gegen ein allgemeines Rechtsgut, sondern ein persönliches. Und das könnte eben nur der (vermeintlich) Geschädigte zur Anzeige bringen.
... "Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft" (sollte man sie nie hören lassen, stimmt zwar offiziell, ...
Bei allem Respekt: Woher nimmst Du diese Erkenntnis? Kann es sein, dass Du hier irgendwie Anzeige und Antrag verwechselst?
Ein kurzer Kontrollblick in Meyer-Goßners StPO-Kommentar (§ 158 Rdn. 2) ergibt jedenfalls, dass die Strafanzeige vom "Verletzten oder einer anderen Person" ausgehen kann - irgendwie eingeschränkt ist diese Aussage nicht. Ist eigentlich auch logisch, da die Strafanzeige im Grundsatz nur die Mitteilung eines tatsächlichen Sachverhaltes ist (Meyer-Goßner a.a.O.). Und wenn die Ermittlungsbehörden dadurch Kenntnis von einer möglichen Straftat erhalten, gebietet das Legalitätsprinzip eine Prüfung.
BTW: Den Begriff "Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft" gibt es übrigens auch seit 2004 nicht mehr. ![]()
Na ja, meistens hört es sich eher lächerlich an, wenn ein juristischer Laie mit §§ um sich wirft. Die Strafanzeige eines Bürgers sollte auch ohne vorherige Lektüre von Strafrechtskommentaren angemessen bearbeitet werden. § 240 StGB hast Du übrigens übersehen. ![]()
@ Admin:
Wenn sich die Polizei unkooperativ verhält, dann wende Dich einfach direkt an die Staatsanwaltschaft. Das ist nach § 158 Abs. I StPO ohne weiteres möglich.
Falls Du tatsächlich Strafanzeige erstattest und in jedem Fall wissen möchtest, wie das Verfahren weitergeht, solltest Du darauf achten, dass Du (für den Fall der Verfahrenseinstellung) nicht auf eine Benachrichtigung verzichtest (evtl. gesonderter Hinweis: "Auf Einstellungsnachricht wird ausdrücklich nicht verzichtet").
@ CH:
Irgendwie machst Du es Dir hier zu leicht. Dass es "die Polizei primär nicht interessiert", mag in manchen Fällen ja zutreffend sein. Akzeptieren muss man das allerdings nicht. Der oben von SvenBln schon angebrachte Verweis auf das Legalitätsprinzip - abgesichert durch materielles Strafrecht - war durchaus richtig.