Zitat
Original geschrieben von ashd
Einkommen der Kinder wird nicht auf den Bedarf der Eltern angerechnet. Wenn das Kind durch eigenes Einkommen seinen Bedarf deckt, dann scheidet es schlicht aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Anderes kann bei einem (sicher nicht besonders hohen) Ausbildungsgehalt kaum gelten.
Fazit: Wenn die Mutter, wie Du schreibst, nur noch 80 EUR erhält, verfügt sie noch über anderes (eigenes) Einkommen. Ansonsten kann es zu diesem Ergebnis nicht kommen.
Jein, das sonstige "Einkommen" können z.B. auch Hartz IV Bezüge der Mutter sein. Der TE hatte jetzt ja nicht explizit dazu geschrieben ob die Mutter bisher insgesamt 500,- € für sich und Tochter erhalten hat oder ob die 500,- € nur für die Tochter waren oder oder oder.
Unterstellen wir mal eine Bedarfsgemeinschaft in der Mutter und Tochter im H4 Bezug sind:
Mutter Kind Erklärung
351,- 287,- Regelleistung
+ 126,- Mehrbedarf Alleinerziehung
+ 190,- + 190,- Anteilige Unterkunftskosten und Heizung
667,- 477,- Bedarf
Hier hätte also die Mutter als "Vorsteher" der Bedarfsgemeinschaft also bisher 1.144,- € für beide erhalten.
Hat die Tochter jetzt durch die Ausbildung ein anzurechnendes Einkommen (vereinfacht dargestellt) von 420,- €, bleiben von dem ursprünglichen Bedarf der Tochter in Höhe von 477,- € nur noch 57,- € Mehrbedarf.
Die Mutter erhält damit also nur noch ihren eigenen + den Mehrbedarf der Tochter in Höhe von 724,- €.
Die beiden mussten vorher also mit 1.144,- € auskommen und müssen es jetzt genauso (vorher ging der Bedarf der Tochter ja auch an die Mutter, nur wurde das so wahrscheinlich nicht empfunden weil das Geld nicht selbst verdient war, sondern vom Staat kam).
Wie also schon geschrieben: Im Prinzip ändert sich durch die Aufnahme der Ausbildung nichts, nur ist die Familie dadurch eben auf weniger Transferleistungen vom Staat angewiesen.