Hartz IV und das Ausbildungsgehalt

  • Re: Re: Re: Hartz IV und das Ausbildungsgehalt


    Zitat

    Original geschrieben von archie83
    Dass die Tochter keine Transferleistungen mehr erhält, dürfte jeder akzeptieren. Es geht dem TE aber darum, dass auch der Mutter die Transferleistungen gekürzt wurden.


    Ja weil sie bisher Geld für die im Haushalt lebende Tochter erhalten hat. Ob das Geld also dem Kind oder dem Elterteil gekürzt wird spielt keine Rolle.

  • Ich danke euch schonmal!


    Sorry wegen des eventuellen Missverständnisses:
    Mir geht es darum, dass der Tochter dann gar nichts von ihrer Ausbildungsvergütung überbleibt und sie das einfach an ihre Mutter abtreten muss.


    Gunn
    Müsste ich mal nachhaken, danke ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von hecke
    Mir geht es darum, dass der Tochter dann gar nichts von ihrer Ausbildungsvergütung überbleibt und sie das einfach an ihre Mutter abtreten muss.


    Die Tochter muss eigentlich nichts abgeben


    Das Geld fuer die Mutter wird zwar weniger, aber die muessen doch soviel zahlen das es fuer die Miete der Wohnung und die Ausgaben der Mutter reicht

  • Zitat

    Original geschrieben von hecke
    Sorry wegen des eventuellen Missverständnisses:
    Mir geht es darum, dass der Tochter dann gar nichts von ihrer Ausbildungsvergütung überbleibt und sie das einfach an ihre Mutter abtreten muss.


    Hier ist das (am Ende der Seite) mal beispielhaft gut erklärt:
    http://www.gegen-hartz.de/nach…dene0344e199030cc990a.php


    "Nichts über bleibt" ist ja Auslegungssache. Anstatt weiterhin auf Geld vom Staat angewiesen zu sein kann sie ihren Bedarf zur Lebensführung nun selbstständig bestreiten was an sich ja eigentlich positiv zu sehen ist. Mehr Geld zur freien Verfügung hätte sie erst, wenn ihr Einkommen höher ist als der Bedarf nach SGB II bzw. als das was sie sonst vom Staat bekommen würde.

  • Einkommen der Kinder wird nicht auf den Bedarf der Eltern angerechnet. Wenn das Kind durch eigenes Einkommen seinen Bedarf deckt, dann scheidet es schlicht aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Anderes kann bei einem (sicher nicht besonders hohen) Ausbildungsgehalt kaum gelten.


    Fazit: Wenn die Mutter, wie Du schreibst, nur noch 80 EUR erhält, verfügt sie noch über anderes (eigenes) Einkommen. Ansonsten kann es zu diesem Ergebnis nicht kommen.

  • Das ist später doch genau so. Wenn die Mutter ins Pflegeheim muss, dann muss die Tochter auch bezahlen.

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  • Die Tochter muss nicht alles an die Mutter "abdrücken", sondern sie verdient nun Geld und kann selber für ihren Lebensunterhalt (Lebensmittel, anteilig Miete usw.) sorgen. Nur weil man in Ausbildung ist, heißt das doch nicht, dass man das Geld als Taschengeld zur Verfügung hat und auf den Kopf hauen kann. Wie sollen Jugendliche lernen, dass man für seinen Unterhalt arbeitet und nicht nur, um das Vergnügen zu finanzieren?


    Ansonsten, wie ashd schreibt, wird die Mutter noch weiteres Einkommen haben und mit den 80 € Aufstockerin sein.

    Gruß Brigitte

  • Zitat

    Original geschrieben von ashd
    Einkommen der Kinder wird nicht auf den Bedarf der Eltern angerechnet. Wenn das Kind durch eigenes Einkommen seinen Bedarf deckt, dann scheidet es schlicht aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Anderes kann bei einem (sicher nicht besonders hohen) Ausbildungsgehalt kaum gelten.


    Fazit: Wenn die Mutter, wie Du schreibst, nur noch 80 EUR erhält, verfügt sie noch über anderes (eigenes) Einkommen. Ansonsten kann es zu diesem Ergebnis nicht kommen.


    Jein, das sonstige "Einkommen" können z.B. auch Hartz IV Bezüge der Mutter sein. Der TE hatte jetzt ja nicht explizit dazu geschrieben ob die Mutter bisher insgesamt 500,- € für sich und Tochter erhalten hat oder ob die 500,- € nur für die Tochter waren oder oder oder.


    Unterstellen wir mal eine Bedarfsgemeinschaft in der Mutter und Tochter im H4 Bezug sind:


    Mutter Kind Erklärung


    351,- 287,- Regelleistung
    + 126,- Mehrbedarf Alleinerziehung
    + 190,- + 190,- Anteilige Unterkunftskosten und Heizung


    667,- 477,- Bedarf


    Hier hätte also die Mutter als "Vorsteher" der Bedarfsgemeinschaft also bisher 1.144,- € für beide erhalten.


    Hat die Tochter jetzt durch die Ausbildung ein anzurechnendes Einkommen (vereinfacht dargestellt) von 420,- €, bleiben von dem ursprünglichen Bedarf der Tochter in Höhe von 477,- € nur noch 57,- € Mehrbedarf.


    Die Mutter erhält damit also nur noch ihren eigenen + den Mehrbedarf der Tochter in Höhe von 724,- €.


    Die beiden mussten vorher also mit 1.144,- € auskommen und müssen es jetzt genauso (vorher ging der Bedarf der Tochter ja auch an die Mutter, nur wurde das so wahrscheinlich nicht empfunden weil das Geld nicht selbst verdient war, sondern vom Staat kam).


    Wie also schon geschrieben: Im Prinzip ändert sich durch die Aufnahme der Ausbildung nichts, nur ist die Familie dadurch eben auf weniger Transferleistungen vom Staat angewiesen.

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