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CH
Und dann haben die nicht angeben, was Du alles mitschicken sollst?
Schreib denen ne kurze Mail, dass Du an dem Job interessiert bist (=verkürztes Anschreiben) hänge einen Lebenslauf und das letzte für den Job relevante Zeugnis an die Mail dran und setzte noch mit in den Text, dass sofern noch weitere Unterlagen erwünscht sind sie dich bitte kurz per Mail darüber informieren sollen.
Für den Anfang reicht das dann wohl
CH
Kommt ganz auf das Unternehmen an bei dem Du Dich "online" bewerbern willst.
Eine einfache E-Mail ist keine wirkliche Online-Bewerbung. (Außerdem werden solche meist eh nicht wirklich zur Kentniss genommen, außer man hat sich bereits (z.B. telefonisch) darauf verständigt.
Große Unternehmen z.B. VW bieten auf ihren HP`s Onlinebewerbungen an.
Dort registriert man sich und füllt auf der HP dann entsprechende Formulare aus.
Desweiteren kann man Zeugnisse und Dokumente hochladen (Word, Jpg, Pdf) und dem Unternehmen zur Verfügung stellen
Gruß
CH
In dem Artikel schreiben sie aber nichts von einem Rechtsanspruch auf Nachlieferung.
In der Praxis läuft es wohl so:
Man weißt auf den §5 UWG hin, dieser liefert aber definitiv keinen Anspruch auf Nachlieferung.
Das Geschäft bzw. der Händler besorgt dem Kunden dann noch ein Gerät zum beworbenen Preis um nicht Gefahr zu laufen vom Kunden bzw. der Verbraucherzentrale eins wg. Verstoß gegen das UWG drauf zu bekommen.
So führt diese Vorschrift ggf. auch zum gewünschten Erfolg, vom juristischen Hintergrund her wären die Rechtsfolgen jedoch:
Unterlassung, Schadensersatz ggf. sogar Gewinnabschöpfung
Diese Ansprüche stehen jedoch nur einem Mitbewerber (bzw. berechtigten Verbänden) oder dem Bund jedoch nicht(!) dem Endkunden zu.
Ich halte es für gefährlich wenn man mit § um sich wirft, weil man der Meinung ist, man hätte ja "Recht". Einen Anspruch ein Werbeangebot auch wahrnehmen zu können gibt es, zu Recht, nicht. Aus wirtschaftlicher Sicht ist das auch nur logisch. Wenn ein Unternehmen ein Angebot unbegrenzt zur Verfügung stellen müsste, hätte das die Konsequenz, dass es keine "Schnäppchen" mehr geben würde, weil die Unternehmen immer Gefahr laufen würden, einen wirtschaftlichen Schaden davonzutragen.
Aber genug dazu, weiter im Text wo es noch Drucker gibt ![]()
Gruß
CH
ZitatOriginal geschrieben von Netzwerkservice
, das mit dem Recht auf Belieferung kam von WIESO, der Bericht ist ja im Link enthalten. Dort hat man auch Märkte getestet und bei manchen Ketten 100% Nichteinhaltung entdeckt. Zudem wurde Nachbestellt, wenn der Kunde es wollte und auf § verwiesen hat.
Habe ich da jetzt nen :apaul: oder welchen Link meinst Du?
Der von Dir verlinkte TT-Beitrag führt weiter zu einem MDR-Plusminus-Artikel...
Von WISO habe ich da nichts gelesen.
CH
Na ja das mit dem "muss" ist so ne Sache:
§ 5 - Irreführende Werbung
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt.
(5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung.
Zu Absatz 5
Die Bestimmung präzisiert das Irreführungsverbot hinsichtlich der Vorratsmenge. Wird im Handel für den Verkauf bestimmter Waren öffentlich geworben, so erwartet der Verbraucher, dass die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt in einer solchen Menge vorhanden sind, dass die zu erwartende Nachfrage gedeckt ist. Besteht kein angemessener Warenvorrat, so wird der Verbraucher irregeführt und gegebenenfalls veranlasst, andere Waren zu kaufen. Dies wird durch Satz 1 klargestellt.
Satz 2 enthält eine widerlegliche Vermutung, dass ein angemessener Warenvorrat dann nicht gegeben ist, wenn der Vorrat nicht die Nachfrage von zwei Tagen deckt. Die Länge dieses Zeitraums entzieht sich zwar einer schematischen Betrachtung, aber gleichwohl ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine Irreführung bei Unterschreitung dieser Frist vorliegt. Im Einzelfall ist jedoch eine andere Bewertung denkbar, so etwa bei einer unerwarteten außergewöhnlich hohen Nachfrage, bei unvorhergesehenen Lieferschwierigkeiten, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat oder wenn es sich um ein Produkt handelt, das er im Verhältnis zu seiner üblichen Produktpalette nicht gleichermaßen bevorraten konnte. (http://www.rechtliches.de/gesetze/UWG/5.html)
Außerdem leitet sich aus dem bloßen Verbot der irreführenden Werbung noch nicht gleich ein Rechtsanspruch des Einzelenen auf Belieferung ab
Gruß
CH
Nene bei dem Test kannst Du wohl höchstens in die "Dummi" Gruppe kommen. In dieser wird dann eine entsprechende Prüfung am Semesterende abgelegt und die solltest Du dann schon bestehen, aber "durchfallen" bei den Eingruppierungstest ist nicht möglich
CH
Heißt wohl nichts anderes, als das es verschiedene Kurse für Mathe und Englisch geben wird und die sehen wollen in welchen Kurs sie dich stecken sollen.
Ähnlich wie auf der Schule mit A B oder C Kurs.
Auswirkungen auf das Studium sollte so eine Einteilung nicht haben, außer Du fällst in der konreten Prüfung durch
CH
Ich habe hier noch einen funktionsfähigen Skyper liegen.
Kann man den irgendwie dazu bringen, dass er bei einem Anruf auf dem Handy mitvibriert? (Der bisher beste Vibramotor den ich kenne...)
Alle Möglichkeiten die ich so durchgegangen bin (EMail-Benachrichtigung etc. ) funzen erst nachträglich.
Oder ist das nicht möglich, weil die Pager auf einen anderen Funktionsprnzip laufen?
Gruß
CH
Ist sicher zu vertreten, allerdings kann man nicht davon ausgehen, dass jeder Otto-Normal-Handy benutzer dieselben Maßstäbe hat wie unsereins.
Für ihn ist es evtl. normal das er kräftig auf die Tasten drücken muss es ist aus seiner Sicht daher voll funktionstüchtig und nicht nur bedingt.
Aber im Endeffekt kommt es ja nicht drauf an, da das Kreuz ja nun mal gar nicht funzt und das unter keinen Umständen voll funktionstüchtig bedeutet
CH