Heikle Sache das...
Musste mich selber mal mit dem Thema beschäftigen und habe dazu folgendes gefunden (Quelle folgt):
Der Gesetzgeber formulierte die Notwehr letztendlich wie folgt:
§ 32 StGB Notwehr
Wer eine Tat beght, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Der Text enthält verschiedene Informationen, die vom Richter und Staatsanwalt geprüft und ausgewertet werden. Diese Prüfung wird Subsumtion genannt. In ihr vergleicht der Richter, ob der Vorfall, also der Tathergang, mit der theoretischen Definition in allen Punkten übereinstimmt. Nur wenn dies der Fall ist, findet die Gesetzesnorm Anwendung, was soviel bedeutet, wie, daß der Richter die im Gesetzestext vorgeschriebene Vorgehensweise anwenden muß und nur im Rahmen dieses Entscheidungsspielraumes entscheiden kann.
Diese Tat wird nur deshalb nicht bestraft, weil sie zum Schutz der eigenen Person oder zum Schutz anderer Menschen notwendig war.
" "Was bedeutet der Text des Notwehrparagraphen?"
Der Text bestimmt in Absatz 1, daß jemand, der Notwehr anwenden mußte nicht rechtswidrig gehandelt hat und somit nicht strafbar ist. Dies ergibt sich aus den Grundlagen des Notwehrrechts (siehe oben).
Absatz 2 enthält die Definition, die festlegt, was unter Notwehr zu verstehen ist.
Im Einzelnen prüft der Richter folgendes:
Es muß sich um einen Angriff handeln.
Ein Angriff ist die unmittelbar bevorstehende oder noch nicht abgeschlossene Verletzung eines Rechtsgutes, wie Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Verlöbnis, Recht auf Intimsphäre oder auch Fortbewegungsfreiheit.
Der Angriff muß gegenwärtig sein.
Die Gegenwärtigkeit richtet sich nach den zur Zeit der Tat gegebenen Verhältnissen.
Ein in Zukunft oder nicht sicher zu erwartender Angriff ist nicht gegenwärtig und somit von dem Notwehrrecht nicht erfaßt.
Steht der Angriff jedoch unmittelbar bevor, hat der Gegner zum Beispiel den Arm zum Schlag gehoben oder nach der Waffe gegriffen, so ist der Angriff gegenwärtig, da der Täter seinen Willen nach außen erkennbar werden ließ.
Der Angriff muß rechtswidrig erfolgen.
Der Angreifer handelt dann nicht rechtswidrig, wenn er zu seinem Handeln befugt ist.
Beispiel:
Polizist P muß A, der gerade bei B eingebrochen ist, vorläufig festnehmen. A widersetzt sich der vorläufigen Festnahme und schlägt P nieder. A kann sich nicht auf Notwehr berufen, da P befugt war, das Rechtsgut des A auf Freiheit zu beschränken.
Eine Notwehr gegen Notwehr ist unzulässig, da sie dem Gedanken des Notwehrrechtes entgegensteht und dieses Recht ansonsten unterlaufen würde.
Die Handlung des Verteidigers muß erforderliche und gebotene Verteidigung sein.
Die Verteidigung stellt die Abwehr des Angriffes dar. Neben der reinen „Schutzwehr“ kann auch „Trutzwehr“ in Form eines Gegenangriffes erfolgen. Wichtig ist hier jedoch, daß der Angegriffene mit Verteidigungswillen handeln muß.
Die Verteidigung muß nach der objektiven Sachlage erforderlich und geeignet sein, den Angriff sofort zu beenden oder doch abzuschwächen.
Stärke und Gefährlichkeit des Angriffes, insbesondere die vom Angreifer eingesetzten Mittel, seine Bewaffnung oder seine Fähigkeiten (z.B. erlernte Budokünste) bestimmen Art und Maß der Abwehr.
Stehen dem Angegriffenen in der konkreten Situation mehrere gleich wirksame Verteidigungsmittel zur Verfügung so hat er, wenn ihm Zeit zur Auswahl oder Einschätzung der Gefährlichkeit bleibt, die mildere Handlungsalternative zu wählen, also die für den Angreifer oder etwaige Dritte am wenigsten gefährliche.
Er braucht sich aber nicht auf schwächliche Abwehrversuche oder einen ungewissen Kampf einlassen. Er darf also das Mittel wählen, das auch bei Abschätzung der beiderseitigen Körperkräfte sicheren Erfolg verspricht. Hierzu zählt auch das Benutzen von Waffen (Messer, Pistole, Stock ...), die der Angegriffene selbst bei sich geführt hat, oder die er dem Gegner entrissen hat.
Was der Richter jetzt dazu sagt steht aber leider auf einem anderen Blatt...
Gruß
CH