Beiträge von ChickenHawk

    Denke mal es kommt auf die Vorgeschicht an unter der Du Dich bei denen beworben hast.


    Wenn sie wissen das Du schon vorher in einem AV gewesen bist würde ich einfach mal mit denen reden.
    Auch Arbeitgeber sind nur Menschen und ein offenes ehrliches Wort kann auch da Wunder wirken.


    Ansonsten kann es Dir wie schon angesprochen passieren das Du bis zu 3 Monaten Probezeit hast (wobei ich nicht 100% sicher bin ob das auch für BA gilt)
    und dann wäre es wohl nichts mit Urlaub.


    Gruß
    CH

    Sicher nicht aber es ist für uns auch sicher nicht nachzuvollziehen ob und wie es da jetzt konkret abgelaufen ist.


    Evtl. wollte einer von den dreien tatsächlich abhauen und wurde durch ein Messer im Arm daran gehindert?


    Wie auch immer um den Weg zum Anwalt führt kein Weg drum herum


    CH

    Re: Re: Übertriebene Gewalt bei Notwehr?


    Zitat

    Original geschrieben von Merlin
    Die Meinung der Polizisten ist irrelevant. In einer Notwehrsituation darf er so lange "weitermachen" bis alle Angreifer kampfunfähig sind.


    Soweit sicher richtig, aber im Endeffekt wird es darauf hinauslaufen wie ich oben auch schon geschrieben habe ob das Gericht die Verletzungen als angemessene Verteidigung gegen den Angriff wertet oder nicht.


    Daher ist der Tip sich mit dem Anwalt über den Tatablauf vorher gründlich zu unterhalten sehr sinnvoll.


    Bei drei gegen einen hat er nicht die schlechtesten Karten und haben die Polizisten evtl. auch die Namen der Zeugen? Die waren ja "auf seiner Seite" und könnten das auch vor Gericht aussagen.
    Anonsten evtl. noch mal über Aushang/Kleinanzeige die Zeugen suchen


    Gruß
    CH


    Ich zitiere mein Post oben:


    "Stehen dem Angegriffenen in der konkreten Situation mehrere gleich wirksame Verteidigungsmittel zur Verfügung so hat er, wenn ihm Zeit zur Auswahl oder Einschätzung der Gefährlichkeit bleibt, die mildere Handlungsalternative zu wählen, also die für den Angreifer oder etwaige Dritte am wenigsten gefährliche. "


    Und man darf den Angriff abwehrene, d.h. aber nicht das man immer bis zur vollen Kampfunfähigkeit des Gegner draufhauen darf.
    Wenn Dir jemand ne Ohrfeige gibt/geben will darfs Du wohl seinen Arm festhalten, diesen aber nicht gleich brechen. Und wenn der Angreifer abbricht oder von selbst aufhört darf man auch nicht weitermachen nur weil der andere potentiell nochmal angreifen könnte. Notwehr gilt immer nur in der jeweiligen aktuellen Situation.
    Das ist halt das blöde bei Ermessen.


    Aber wie schon gesagt bei 3 on 1 und den Waffen auf Seite der Angreifer würde ich mir weniger Sorgen machen.

    Heikle Sache das...


    Musste mich selber mal mit dem Thema beschäftigen und habe dazu folgendes gefunden (Quelle folgt):


    Der Gesetzgeber formulierte die Notwehr letztendlich wie folgt:


    § 32 StGB Notwehr
    Wer eine Tat beght, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
    Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.



    Der Text enthält verschiedene Informationen, die vom Richter und Staatsanwalt geprüft und ausgewertet werden. Diese Prüfung wird Subsumtion genannt. In ihr vergleicht der Richter, ob der Vorfall, also der Tathergang, mit der theoretischen Definition in allen Punkten übereinstimmt. Nur wenn dies der Fall ist, findet die Gesetzesnorm Anwendung, was soviel bedeutet, wie, daß der Richter die im Gesetzestext vorgeschriebene Vorgehensweise anwenden muß und nur im Rahmen dieses Entscheidungsspielraumes entscheiden kann.


    Diese Tat wird nur deshalb nicht bestraft, weil sie zum Schutz der eigenen Person oder zum Schutz anderer Menschen notwendig war.



    " "Was bedeutet der Text des Notwehrparagraphen?"


    Der Text bestimmt in Absatz 1, daß jemand, der Notwehr anwenden mußte nicht rechtswidrig gehandelt hat und somit nicht strafbar ist. Dies ergibt sich aus den Grundlagen des Notwehrrechts (siehe oben).


    Absatz 2 enthält die Definition, die festlegt, was unter Notwehr zu verstehen ist.


    Im Einzelnen prüft der Richter folgendes:
    Es muß sich um einen Angriff handeln.
    Ein Angriff ist die unmittelbar bevorstehende oder noch nicht abgeschlossene Verletzung eines Rechtsgutes, wie Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Verlöbnis, Recht auf Intimsphäre oder auch Fortbewegungsfreiheit.



    Der Angriff muß gegenwärtig sein.
    Die Gegenwärtigkeit richtet sich nach den zur Zeit der Tat gegebenen Verhältnissen.


    Ein in Zukunft oder nicht sicher zu erwartender Angriff ist nicht gegenwärtig und somit von dem Notwehrrecht nicht erfaßt.


    Steht der Angriff jedoch unmittelbar bevor, hat der Gegner zum Beispiel den Arm zum Schlag gehoben oder nach der Waffe gegriffen, so ist der Angriff gegenwärtig, da der Täter seinen Willen nach außen erkennbar werden ließ.



    Der Angriff muß rechtswidrig erfolgen.


    Der Angreifer handelt dann nicht rechtswidrig, wenn er zu seinem Handeln befugt ist.


    Beispiel:
    Polizist P muß A, der gerade bei B eingebrochen ist, vorläufig festnehmen. A widersetzt sich der vorläufigen Festnahme und schlägt P nieder. A kann sich nicht auf Notwehr berufen, da P befugt war, das Rechtsgut des A auf Freiheit zu beschränken.


    Eine Notwehr gegen Notwehr ist unzulässig, da sie dem Gedanken des Notwehrrechtes entgegensteht und dieses Recht ansonsten unterlaufen würde.



    Die Handlung des Verteidigers muß erforderliche und gebotene Verteidigung sein.


    Die Verteidigung stellt die Abwehr des Angriffes dar. Neben der reinen „Schutzwehr“ kann auch „Trutzwehr“ in Form eines Gegenangriffes erfolgen. Wichtig ist hier jedoch, daß der Angegriffene mit Verteidigungswillen handeln muß.
    Die Verteidigung muß nach der objektiven Sachlage erforderlich und geeignet sein, den Angriff sofort zu beenden oder doch abzuschwächen.
    Stärke und Gefährlichkeit des Angriffes, insbesondere die vom Angreifer eingesetzten Mittel, seine Bewaffnung oder seine Fähigkeiten (z.B. erlernte Budokünste) bestimmen Art und Maß der Abwehr.
    Stehen dem Angegriffenen in der konkreten Situation mehrere gleich wirksame Verteidigungsmittel zur Verfügung so hat er, wenn ihm Zeit zur Auswahl oder Einschätzung der Gefährlichkeit bleibt, die mildere Handlungsalternative zu wählen, also die für den Angreifer oder etwaige Dritte am wenigsten gefährliche.
    Er braucht sich aber nicht auf schwächliche Abwehrversuche oder einen ungewissen Kampf einlassen. Er darf also das Mittel wählen, das auch bei Abschätzung der beiderseitigen Körperkräfte sicheren Erfolg verspricht. Hierzu zählt auch das Benutzen von Waffen (Messer, Pistole, Stock ...), die der Angegriffene selbst bei sich geführt hat, oder die er dem Gegner entrissen hat.


    Was der Richter jetzt dazu sagt steht aber leider auf einem anderen Blatt...


    Gruß
    CH

    Ich verstehe die ganze Aufregung mal wieder nicht:


    Sicher brauchen wir nicht darüber zu reden, dass Rauchen (und auch gerde passiv) schädlich für die Gesundheit ist.


    Trotzdem habe ich manchmal das Gefühl, wenn ich hier so das ein oder andere Posting lese, das den ganzen Tag irgendwelche Raucher paffenderweise hinter armen Nichtrauchern herlaufen sie quasi bis in die letzten Rückzugsmöglichkeiten verfolgen nur um sie mit ihrem Gestank zu quälen.


    Ich habe überhaupt nichts gegen ein Verbot in öffentlichen Gebäuden, im Büro etc. aber bei dieser Kneipen Geschichte finde ich ein Verbot einfach unangemessen.


    Das sollten sich doch auch vernüftige andere Möglichkeiten finden lassen, ohne das man das gleich wieder reglementieren muss.


    Diese ganze Diskussion um Bezucherzahlen für Nichtraucher/Raucher-Kneipen ist doch auch vollkommen aus der Luft gegriffen.

    Vor ein paar Jahren gab es nur in den seltensten Fällen extra Rauch/NR-Bereiche, heute ist es fast schon der Regelfall, dass jedes Restaurant (das umfasst nicht jede kleine Kneipe die ne Currywurst in die Friteuse schmeißt) NR-Bereiche hat.


    Warum nicht mal dieser Ansatz:
    - Die Gaststätten sorgen auf freiwilliger Basis für getrennte R/NR-Bereiche (und
    ja wir unterstellen jetzt mal, dass das auch effektiv funktioniert)
    Sofern das nicht geht wg. der Größe des Ladens od. ähnliches entscheidet der
    Inhaber selber ob bei ihm geraucht werden darf oder nicht und kennzeichnet
    seinen Betrieb dementsprechend.
    Dann entscheidet der Kunde selbst was er will und bekommt es nicht
    vorgesetzt.


    Und bevor jetzt einer wieder die Herdentheorie rausholt von wg. da lande ich ja doch wieder in einer Raucher Kneipe:
    Nein denn jeder hat ja dann selbst die Möglichkeit zu sagen: "Ohne mich"
    Warum brauchen wir denn eine gesetzliche Reglementierung wenn die NR einfach nur mal gegenüber sich und dem Freundes/Bekanntenkreis die Konsequenz an den Tag legen müssten die auch bei dem Ruf nach einem Verbot verwendet wird?


    Jeder soll nach seiner Fasson glücklich werden, aber das ganze bitte ohne den Staat.


    Gruß
    CH

    Zitat

    Original geschrieben von Xon18


    Will das Teil einfach nur haben um mir sowas mal anzusehen und das
    System (Prüfungsfächer etc.) ein bisschen besser zu kapieren.


    Chris


    Aber wieso dann ein Zeugnis?


    Das System mit der Gewichtung der verschiedenen Fächer steht weder im Studienbuch noch auf der Abitur-Urkunde die ich damals bekommen habe.


    Im Studienbuch stehen zwar alle Kurse aber bis auf das neben den gewählten Fächern entweder L1 bzw. P1 steht ist daran überhaupt nichts besonderes.


    Wenn es Dir um die Gewichtung bzw. Errechnung einer etwaigen Abi-Note geht, dann brauchst Du in den meisten Fällen nur mal auf die HP einer Schule und die dortige Ordnung ansehen. Das steht alles drin


    Gruß
    CH

    Nochmal langsam und deutlich für alle:


    Jegliche Art von "Verschönerung" in der Wohnung ist erstens absolut unnötig da (sofern es kein befristeter Mietvertrag ist) das BGB schon dafür sorgt das man nicht so einfach gekündigt werden kann
    und zweitens reitet man sich mit derartigen Aktionen selber nur rein und liefert damit evtl. sogar einen Kündigungsgrund.


    Also Finger weg!!


    Ch

    Nun mal ganz sachte bevor ihr da irgendetwas tut was euch später mehr schadet als nützt:


    Gem. §566 BGB gilt "Kauf bricht nicht Miete" d.h. der Makler muss auch wenn er die Wohnung kauft erstmal in euren Mietvertrag einsteigen.


    Dann könnte er euch nur nach dem § 573 ff BGB kündigen in denen sinngemäß drinsteht, das eine Kündigung nur mit berechtigtem Interesse des Vermieters(hier dann Makler) möglich ist.
    Eine Kündigung wg. Mieterhöhung ist explizit ausgeschlossen.
    Selbst wenn er euch dann einen vermeindlichen Grund angibt kann mich sich daraufhinimmer noch streiten ob und wie dieser berechtigtes Interesse ist und bis dahin ist der 01.04 längst ins Land gezogen.


    Aber:
    Wenn ihr die Wohnung dementsprechend "herrichtet" liefert ihr der Vermieter geradezu einen berechtigten Grund zur Kündigung:
    §57, Abs.2 Nr. "Der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft...verletzt."


    Und die Wohnung mutwillig zu verschandeln steht bestimmt nicht als Option im Mietvertrag gell?


    Also immer schön ruhig bleiben und Tee trinken.


    Gruß
    CH

    Hi,


    da ich zur Zeit in einem PKW auf einen Discman angewiesen bin und dieser während der Fahrt immer fröhlich in der Gegend umherschlackert bin ich auf der Suche nach einem Halter ähnlich den Klemmhaltern für Handys.


    Idealerweise hätte das Gerät auch gleich nen Stromanschluss für den Zigarettenanzündern.


    Ich meine sowas mal mit einem Gelenkschwanenhals bei einem Bekannten gesehen zu haben aber das ist schon länger her.


    Meine Versuche bei Conrad oder google was zu finden waren bisher auch wenig erfolgreich.


    Also wenn daher jemand weiß wo man sowas (am besten online) bekommt oder auch ob es evtl. einen offiziellen Namen für so etwas gibt immer her damit


    Gruß
    CH