Nur das der Gesetzgeber bei Notwehr ausdrücklich auf Verhältnismäßigkeit verzichtet hat.
Man möge hierzu §32 und § 34 StGB vergleichen.
Das einzige was der "Verteidiger" in einer Notwehrsituation (gegenwärtiger rechtswidriger Angriff) machen muß, ist, wenn es mehrere Möglichkeiten gibt, die "mildeste" zu wählen. Vgl hierzu aber §33 StGB.
Wenn man sich also eines Einbruchs nicht anders erwehren kann, als dem Angreifer mit einem Baseballschläger den Kopf einzuschlagen, so ist auch das erlaubt (zB. wenn man selbst viel schwächer als der Einbrecher ist). Eine sog. Abwägung zwischen den Rechtsgütern findet bei Notwehr gerade nicht statt.
Anders ist es beim sog. rechtfertigenden Notstand, §34 StGB. Dies stellt quasi die Vorstufe zum Angriff iSd. § 32 StGB dar, und in diesem Fall muß die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein.
@TE
um kurz noch aufs Thema zurückzukommen: Wer in rechtswidriger Absicht auf ein fremdes Grundstück einsteigt und dann vom dortigen Hofhund angefallen wird, kann mit Sicherheit keine Ansprüche geltend machen.