Beiträge von Maarthok

    VF ist bisher am problemlosesten, was Auszahlungen betrifft. Kündigen, ein paar Tage später schon ist das komplette Guthaben auf dem Konto.


    Hat bei mir bisher nie länger als 2 Wochen gedauert, vom Einwurf des Briefes an gerechnet.


    Kündigen würd ich trotzdem per Einschreiben.

    Zitat

    Original geschrieben von Hadraniel
    Maarthok
    IANAL aber ich kann mir wirklich nicht vorstellen, daß man in Deutschland das Verkrüppeln oder Töten eines Einbrechers (der wirklich nur Eigentum und nicht Leib und Leben bedreht) mit Notwehr rechtfertigen kann. Vielleicht wars hier Notwehr des Hundes, falls der Dieb diesen mit dem Hammer erschlagen wollte.



    Anwälte vor :)


    Naja, hierzu kannst du in der juristischen Literatur tausende von Seiten lesen und genausoviele Gerichtsurteile.


    Der Grundsatz dazu ist aber: im Rahmen der Notwehr ist das Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit nicht mehr wert als das Eigentum. Und wenn eine Verletzung Tötung des Einbrechers die einzige Möflichkeit ist um den "Angriff" zu beenden, dann ist das eben aus juristischer Sicht so.


    Oder zB. wenn der als Warnschuß gedachte Schuß den Einbrecher trifft. Der hat dann eben Pech.


    Wers nicht glaubt, möge selbst nachlesen. Steht alles in jedem guten Strafrechtskommentar unter §§ 32 ff StGB.

    Was heißt bei Juristen denn schon belegen :>


    Ich formuliere das dann mal anders :P


    Ich bin aufgrund meines Studiums und meiner nun schon etwas andauernden Berufserfahrung als Jurist in Zivil- und Strafrecht sicher, daß da für den Einbrecher nichts zu holen ist.


    Aber wie immer halt: 2 Juristen 3 Meinungen :>


    Von daher war das etwas unglücklich ausgedrückt.

    Nur das der Gesetzgeber bei Notwehr ausdrücklich auf Verhältnismäßigkeit verzichtet hat.


    Man möge hierzu §32 und § 34 StGB vergleichen.


    Das einzige was der "Verteidiger" in einer Notwehrsituation (gegenwärtiger rechtswidriger Angriff) machen muß, ist, wenn es mehrere Möglichkeiten gibt, die "mildeste" zu wählen. Vgl hierzu aber §33 StGB.


    Wenn man sich also eines Einbruchs nicht anders erwehren kann, als dem Angreifer mit einem Baseballschläger den Kopf einzuschlagen, so ist auch das erlaubt (zB. wenn man selbst viel schwächer als der Einbrecher ist). Eine sog. Abwägung zwischen den Rechtsgütern findet bei Notwehr gerade nicht statt.


    Anders ist es beim sog. rechtfertigenden Notstand, §34 StGB. Dies stellt quasi die Vorstufe zum Angriff iSd. § 32 StGB dar, und in diesem Fall muß die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein.


    @TE


    um kurz noch aufs Thema zurückzukommen: Wer in rechtswidriger Absicht auf ein fremdes Grundstück einsteigt und dann vom dortigen Hofhund angefallen wird, kann mit Sicherheit keine Ansprüche geltend machen.