Hund auf Privatbesitz anleinen ?!

  • Zitat

    Original geschrieben von *Hirschi*
    Und weil es dunkel war, stolpert man aus Versehen über einen 1,40 Meter hohen Zaun!? :D:rolleyes: Manche Leute haben eine heftige Phantasie! :gpaul:


    Das hier ein Einbruch vorliegt ist das eine und das wird warhscheinlich von dem Typen auch nicht geleugnet.


    Mir ging es nur um die Warnung vor dem Hund. Der Einbrecher könnte ja letztlich argumentieren, er hätte das von dem Hund aus irgendeinem Grund nicht gewusst. Beispielsweise, dass er es im Dunkeln nicht gesehen hat oder an einer anderen Stelle über den Zaun gestiegen ist, wo kein Schild ist.


    ... aber letztlich soll es mir egal.
    Der Thread zeigt ja, dass ich hier nicht der einzig bin, der ein mögliches rechtliches Probelm für den TE sieht.

    Eine Smith & Wesson übertrumpft vier Asse

  • Angesichts dieser reichlich verworrenen Situation glaube ich ehrlich gesagt nicht, dass seitenlanges Theoretisieren und Zerpflücken hier irgendetwas bringt.


    Die Urprungsfrage des Threaderstellers ist insofern beantwortet, als daß er nun weiß, daß es sich hier um ein höchst komplexes Problem handelt, das man nicht mit "Ja" oder "Nein" beantworten kann.


    Deswegen würde ich vorschlagen:
    Abwarten, dann ggf. reagieren - und zwar mit Anwalts Hilfe.


    Wenn hier jetzt noch 27 Seiten mit wilden Beispielen, Zerpflückereien und Annahmen vollgepflastert werden hat das eine Relevanz von exakt null. :rolleyes:;)

    Hätte der Mensch nur halb so viel Vernunft wie Verstand, dann wäre alles viel einfacher in der Welt. Linus Pauling

  • Trotzdem vertreten hier einige schon seltsame Meinungen, indem man den Kriminellen auch noch Rechte zugesteht.


    Wenn so ein Subjekt illegal auf ein eingezäuntes und mit Schildern versehenes Grundstück marschiert um ein Auto zu knacken, hat es meiner Meinung nach auch nur in einem recht kranken Justizsystem noch Rechte.
    Und wenn sich dan ein Hund noch wehrt, wenn ihn der menschliche Abschaum angreift, dann handelt auch das Tier in Notwehr.


    Wenn sich jedenfalls so eine Kreatur auf meinem Grundstück am Auto zu schaffen macht, werde ich auch nicht rufen um ihn abzuschrecken, sondern lieber gleich mit dem Baseballschläger und/oder Gaspistole arbeiten.

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    Ericsson T39m
    Legends never Die!
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  • Zitat

    Original geschrieben von galahad13
    [...]sondern lieber gleich mit dem Baseballschläger und/oder Gaspistole arbeiten.


    :rolleyes:
    Willst Du ihm den Schädel einschlagen, oder was hättest Du vor?


    Ich will "den Einbrecher an sich" nicht in Schutz nehmen, aber was hier teilweise an Vorschlägen zur Selbstjustiz geäußert werden, ist echt nicht mehr feierlich.

  • Zitat

    Original geschrieben von galahad13
    Trotzdem vertreten hier einige schon seltsame Meinungen, indem man den Kriminellen auch noch Rechte zugesteht.


    ... in der Tat, gibt es hier wirklich sehr seltsame Meinungen :rolleyes:

    Eine Smith & Wesson übertrumpft vier Asse

  • Zitat

    Original geschrieben von galahad13
    Trotzdem vertreten hier einige schon seltsame Meinungen, indem man den Kriminellen auch noch Rechte zugesteht.

    Bei allem Mitgefühl und Verständnis für den TE, was Du da jetzt schreibst ist wirklich allerunterste Schublade. :flop:
    Wir leben in einem Rechtsstaat - und das ist gut so. Oder möchtest Du für einmal falsch Parken in den Knast wandern?


    Verhältnismäßigkeitsprinzip [wikipedia-de]

    [deutschlandsim ALL-IN premium:Galaxy Nexus; BASE-internet:iPad1; BASE-internet:mifi]

  • Nein der Threadersteller hat wohl zu Recht Angst um seinen Hund, der nichts anderes gemacht hat als ihm zu helfen, sein Recht auf Eigentum und Unverletzlichkeit der Wohnung gegenüber sozialem Abschaum zu sichern.


    Und wer Tiere hat kann ja wohl durchaus verstehen, daß er jetzt Angst um das Tier hat, nur weil jemand vo seiner Straftat ablenken will und wegen ein paar Bissen evtl. das Tier in seinem Recht auf Leben gefährdet.

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  • Nur das der Gesetzgeber bei Notwehr ausdrücklich auf Verhältnismäßigkeit verzichtet hat.


    Man möge hierzu §32 und § 34 StGB vergleichen.


    Das einzige was der "Verteidiger" in einer Notwehrsituation (gegenwärtiger rechtswidriger Angriff) machen muß, ist, wenn es mehrere Möglichkeiten gibt, die "mildeste" zu wählen. Vgl hierzu aber §33 StGB.


    Wenn man sich also eines Einbruchs nicht anders erwehren kann, als dem Angreifer mit einem Baseballschläger den Kopf einzuschlagen, so ist auch das erlaubt (zB. wenn man selbst viel schwächer als der Einbrecher ist). Eine sog. Abwägung zwischen den Rechtsgütern findet bei Notwehr gerade nicht statt.


    Anders ist es beim sog. rechtfertigenden Notstand, §34 StGB. Dies stellt quasi die Vorstufe zum Angriff iSd. § 32 StGB dar, und in diesem Fall muß die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein.


    @TE


    um kurz noch aufs Thema zurückzukommen: Wer in rechtswidriger Absicht auf ein fremdes Grundstück einsteigt und dann vom dortigen Hofhund angefallen wird, kann mit Sicherheit keine Ansprüche geltend machen.

    Hier stand eine Signatur.

  • Zitat

    Original geschrieben von Maarthok
    Wer in rechtswidriger Absicht auf ein fremdes Grundstück einsteigt und dann vom dortigen Hofhund angefallen wird, kann mit Sicherheit keine Ansprüche geltend machen.


    Kannst du das denn auch belegen, denn darum geht´s hier ja?

  • Was heißt bei Juristen denn schon belegen :>


    Ich formuliere das dann mal anders :P


    Ich bin aufgrund meines Studiums und meiner nun schon etwas andauernden Berufserfahrung als Jurist in Zivil- und Strafrecht sicher, daß da für den Einbrecher nichts zu holen ist.


    Aber wie immer halt: 2 Juristen 3 Meinungen :>


    Von daher war das etwas unglücklich ausgedrückt.

    Hier stand eine Signatur.

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