Zitat
Original geschrieben von hortscherada
Was z.B. sollen diese Mahnbescheidsausführungen belegen?
Der Vergleich mit dem Mahnbescheid hat hier nichts zu suchen, denn dazu ist ausdrücklich geregelt, dass eine nicht erfolgte Reaktion seitens des Empfängers dazu führt, dass ein Vollstreckungsbescheid erlassen wird, mit dem der (vermeintliche) Gläubiger dann seine Forderung durchsetzen kann.
Bei der Zusendung unbestellter Ware oder - wie hier - der Abbuchung von Beträgen für eine unbestellte Dienstleistung gibt es nichts Vergleichbares. Wenn es keinen Vertragsschluss gibt, kommt auch kein Vertrag dadurch zustande, dass man der Zusendung der SIM-Karte nicht "widerspricht" (das geht schon nicht) oder der Abbuchung der Rechnungsbeträge per Lastschrift nicht widerspricht. Insofern ist es schon frech, seitens Base zu behaupten, der TE hätte hier ja seine Rechnungen bezahlt. Dies hat er gerade nicht.
So die Theorie. In der Praxis wird es allerdings komplizierter: Grundsätzlich hat E+ nach wie vor die Beweis- und Darlegungslast für den behaupteten Vertragsschluss. Natürlich wird es keine Aufzeichnung zu diesem Gespräch geben. Sie werden dann so viel vortragen, wie sie können, nämlich, dass ein Telefonat mit der Kundenberatung gegeben hat, dass der Kundenberater daraufhin eine Bestellung eingetragen hat, dass die entsprechende SIM-Karte zugeschickt wurde, der Kunde daraufhin nicht reagiert hat, dass in der Folge monatelang die entsprechende Grundgebühr abgebucht wurde, wiederum ohne dass der Kunde darauf reagiert hat. Somit alles dafür spreche, dass die Leistung tatsächlich bestellt wurde. Damit liegt die Darlegungslast dann beim Kunden und er muss darlegen, warum das alles nicht für einen Vertragsschluss spricht. Und da könnte es dann schwierig werden, den Richter zu überzeugen.
Dazu kommt (falls die unbestellten Leistungen hier über die gleiche Rechnung laufen wie der unstreitige Vertrag) noch die in den AGB niedergelegte Genehmigungsfiktion der Rechnungen, wenn man diesen nicht innerhalb von x Wochen widerspricht. Dies führt zwar nicht dazu, dass die Rechnung tatsächlich "genehmigt" ist, sondern nach BGH nur zu einer Beweislastumkehr. Aber das hat hier natürlich eine entsprechende Wirkung: Der TE müsste somit nachweisen, dass es nicht zum Vertragsschluss gekommen ist.