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Original geschrieben von webbiller
Eine Verkehrskontrolle ist also ok?
Ja, aber das ist hier eigentlich nicht Gegenstand des Threads. Ich bin darauf eigentlich auch nur eingegangen, weil hier ständig irgendwelche Äpfel mit Birnen verglichen werden.
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Original geschrieben von webbiller
Ist es im Umkehrschluss dann für dich denkbar das ein Polizeifahnder (aus deiner Region) ähnlich einer Alk Kontrolle, begrenzt auf 2-3 Stunden im Monat sich an den Rechner der örtlichen Banken setzen kann und STICHPROBENARTIG nach eigenem Ermessen und eigenen Erfahrungswerten mal Kontobewegungen irgendwelcher Kunden prüft ob da alles in nach rechten Dingen geht?
Wenn der Polizist einen konkreten Anlass hat mich persönlich zu verdächtigen, kann er sich Einblick in meine Konten verschaffen - kein Problem. Allerdings und jetzt zum 10000000 X:
ES WURDEN IM VORLIEGENDEN FALL ABER 22 MIO KK-GEPRÜFT ÜBER EINE ZEITSPANNE VON VERMUTL. 31 TAGEN ÜBER 24 STD. OHNE JEDGLICHEN KONKRETEN ANFANGSVERDACHT - PAUSCHAL OHNE VERDACHT UND OHNE RICHTERLICHEN BESCHLUSS.
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Original geschrieben von webbiller
Die Bank muss also ihr System nach relevanten Daten durchforsten um nicht den Ermittlern Generalzugriff auf die Daten ermöglichen.
Im vorliegenden Fall sind nicht die Banken von sich aus tätig geworden sondern erst nach Aufforderung der Polizei. Den Banken lag kein Anfangsverdacht vor. Das alles kannst Du aber in diesem Thread nachlesen - wenn Du dir denn die Mühe machen willst, webbiller.
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Original geschrieben von webbiller
Ich kenne mich im Bankgeheimnis nicht aus, aber muss eine Bank schweigen, wenn sie gesicherte Kenntnis hat, das ein Bankgeschäft offensichtlich einem illegalen Zweck dient?
Wenn eine Bank gesicherte Erkenntnis hat, muss sie die Polizei informieren, da sie sich sonst mitschuldig machen würde. Ist aber auch hier wiederum nicht das Thema, weil die Banken nicht auf die Polizei zugegangen sind, sondern die Polizei ohne richterlichen Beschluss auf die Banken.
Zu Deinem fiktiven Beispiel: Ich halte es für fraglich, ob lediglich die Angabe eines merkwürdigen Verwendungszweckes ausreichen dürfte, eine Prüfung sämtlicher Konten in Deutschland zu rechtfertigen. Das alles ergibt sich im Übrigen aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.