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Original geschrieben von Timba69
Ich mache es (mal wieder) kurz:
-Wenn der "Erbe" das Kfz nicht geerbt hat, dann hat er auch kein Anrecht, die Versicherung zu übernehmen.
Nein, das ist prinzipiell davon unabhängig. Man kann, in der Regel bei allen Gesellschaften, den Versicherungsnehmer wechseln, wie man lustig ist. Ob die Konditionen (SF-Rabatt, Tarif) erhalten bleiben können, hängt von den weiteren Umständen ab.
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Die Versicherung ist Fahrzeug/Personengebunden. Wenn der Halter tot ist, können die Erben(!) den Vertrag (oder gar das Fahrzeug dazu aus der Erbmasse) übernehmen, allerdings werden dann natürlich die Konditionen an die aktuellen Zustände angepasst. Also nix billige SF.
Nicht ganz ;). Wie oben bereits geschrieben kann man den Versicherungsnehmer wechseln, wie man lustig ist. Den SF übernehmen können nur direkte Verwandte oder die Ehefrau. Bei Geschäftsfahrzeugen allerdings auch derjenige, der den Betrieb übernimmt. Bei den Verwandten ist es also der Sohn, die Tochter, Enkel. Also direkte Linie. Onkel und Tanten können, in der Regel, den Rabatt *nicht* übernehmen.
Dann folgt noch die Höhe des Rabattes. Seit einigen Jahren gilt, dass man nur noch den Rabatt übernehmen kann, den man sich selbst hätte erfahren können. Also abhänging vom Zeitpunkt des Füherscheinerwerbs. Der 25jährige Enkel kann also, wenn er mit 18 den Füherschein erworben hat, maximal SF7 übernehmen. Man könnte sogar den alten Tarif übernehmen und müsste nicht zwangsläufig auf einen aktuellen Tarif wechseln, aber das sind die Feinheiten.
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-Wenn der Tod des KfZ-Halters nicht gemeldet wird, ist dass ein Verstoß gegen die Zulassungsverordnung i.V.m. mit dem StVG.
Korrekt.
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-Wenn das alles zusammentrifft, dann kann und wird es sein, dass kein Versicherungsschutz mehr besteht. Und dann ist es eine Straftat beim Führen bzw. auch ein Halterverstoß (Owi=ruhender VK oder auch Straftat=Führen durch VK) im öffentlichen Straßenland (gleichzeitig).
Nein. Es wäre maximal eine geringfügige Obliegenheitsverletzung und würde maximal mit einer Strafgebühr in Höhe von einer Jahresprämie geahndet, aber das war es dann auch schon. Wobei mir kein Fall bekannt ist, bei dem das mal eingetreten wäre, denn man kann das immer irgendwie umbiegen.
Wobei auch hier wieder gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Im vorliegenden Fall müsste also als erstes der neue Versicherungsnehmer bestimmt werden. In Anbetracht des hohen SF-Rabattes sollte das jemand sein, der seinen Führerschein auch so lange hat.
Dann sollte das Fahrzeug natürlich umgemeldet werden, denn ein Toter kann nun mal kein Halter eines Fahrzeuges sein. Dann neuen Fahrerkreis bestimmen, etc.